Entscheidungen zum Messgerät Poliscan Speed der Fa. Vitronic Dr.-Ing. Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH.
- KG Berlin – Beschluss vom 08.12.23: Fehlende Rohmessdaten und die fehlende Erfassung des Messbereichs führen nicht zur Unverwertbarkeit der Messergebnisse. Es handelt sich weiterhin um ein standardisiertes Verfahren, und es besteht kein Anspruch auf die Speicherung zusätzlicher Beweismittel.
- BVerfG – Beschluss vom 21.06.23: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn Verkehrsmessgeräte keine Rohmessdaten speichern. Aus dem Recht auf gleichmäßigen Zugang zu vorhandenen Beweismitteln folgt nicht ein Recht auf Vorhaltung beziehungsweise Schaffung potenzieller Beweismittel. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu standardisierten Messverfahren bei Geschwindigkeitsmessungen konstatiert lediglich ein Recht auf erweiterten Zugang zu vorhandenen Informationen und dies auch nicht unbegrenzt, sondern abhängig von dem jeweiligen Einzelfall
- OLG Düsseldorf – Beschluss vom 31.10.22: Die Verwertbarkeit des Messergebnisses hängt nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit anhand gespeicherter Messdaten ab. Die fehlende Speicherung von Rohmessdaten beim Laserscanner PoliScan M1 HP macht dessen Messergebnisse nicht unverwertbar.
- OLG Frankfurt am Main – Beschluss vom 14.06.22: Das OLG Frankfurt a.M. entschied, dass die Löschung von Rohmessdaten in einem standardisierten Verfahren nicht zur Unverwertbarkeit der Messung führt. Es gab keine Verstöße gegen das faire Verfahren oder das rechtliche Gehör. Die Anforderungen an die Überprüfbarkeit des Messverfahrens wurden eingehalten.
- OLG Düsseldorf – Beschluss vom 30.08.21: Poliscan Speed ist ein standardisiertes Messverfahren. Die Hilfslinie im Grafikteil des Falldatensatzes muss nicht erkennbar sein.
- BayObLG – Beschluss vom 04.01.21: Behörde muss Einsicht in nicht bei der Akte befindlichen, aber vorhandenen Rohmessdaten gewähren. Die gesamte Meßserie braucht dem Betroffenen nicht überlassen zu werden.
- OLG Karlsruhe – Beschluss vom 23.10.17: Beim Messverfahren Poliscan Speed stellt die Breite des Auswerterahmens kein Kriterium für die Auswertung des Messfotos dar. Die Ansicht, dass der Rahmen eine Breite von mindestens 80 cm aufweisen muss, trifft nicht zu.
- OLG Hamm – Beschl. v. 18.08.2017: Poliscan Speed gilt weiterhin als standardisiertes Messverfahren.
- OLG Karlsruhe – Beschluss v. 18.08.17: Die Annahme, dass die – geringfügige – Überschreitung des zugelassenen Messbereichs bei Geschwindigkeitsmessungen mit PoliScan Speed einen über den allgemeinen Toleranzabzug hinausgehenden Abschlag vom gemessenen Wert rechtfertigt, liegt eher fern und bedarf jedenfalls eingehender, auf den Einzelfall bezogener Begründung.
- OLG Braunschweig – Beschluss v. 14.06.17: Poliscan Speed ist ein standardisiertes Messverfahren.
- OLG Karlsruhe – Beschluss vom 26.5.2017: Poliscan Speed gilt auch bei geringfügigen Überschreitungen des zugelassenen Messbereichs als standardisiertes Messverfahren.
- OLG Koblenz – Beschluss vom 13.05.16: PoliScan-Speed ist als standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dies gilt auch für Messungen mit der Softwareversion 1.5.5.
- OLG Bamberg – Beschluss vom 20.10.15:1. Erfüllt die Geschwindigkeitsermittlung die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, genügt es im Regelfall, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit stützt. 2. Poliscan Speed ist ein standardisiertes Messverfahren.
- OLG Köln – Beschluss vom 11.09.15. Die Verwendung des Messgeräts PoliScan Speed des Herstellers Vitronic ist auch in der Softwareversion 1.5.5 bei Auswertung mit dem TUFF-Viewer Version 3.45.1 nach wie vor als standardisiertes Messverfahren anzusehen.
- AG Zeitz – Urteil vom 02.09.2015: Messverfahren Poliscan Speed – Auswertung des Messfotos
- OLG Düsseldorf – Beschluss vom 13.07.15: 1. Poliscan Speed ist auch mit der Gerätesoftware 3.2.4. ein standardisiertes Meßverfahren. Dass hierbei nach wie vor nicht sämtliche Rohmessdaten, sondern nur die Zeit sowie Koordinaten für fünf markante Punkte offengelegt werden, stellt die Anerkennung des Systems als standardisiertes Verfahren nicht infrage. 2. Zu den Unterschieden der neuen Auswertesoftware 3.45.1 und den älteren Versionen 1.5.5 und 3.2.4 (Unterdrückung von Verdeckungsszenarien). 3. Zur Auswertung einer Messung mit der nicht mehr zugelassenen Version 3.38.0 der Auswertesoftware.
- OLG Karlsruhe – Beschluss vom 10.07.15: Wenn der Betroffene beanstandet, dass die Auswertung der Messung nicht mit einer zugelassenen Software erfolgte, sind im Urteil hierzu Feststellungen zu treffen.
- OLG Düsseldorf – Beschluss vom 30.04.15: Poliscan Speed ist ein standardisiertes Messverfahren.
- OLG Frankfurt am Main – Beschluss vom 04.12.14: Poliscan Speed ist ein standardisiertes Meßverfahren
- OLG Karlsruhe – Beschluss vom 24.10.14: Poliscan Speed ist ein standardisiertes Messverfahren.
- AG Friedberg – Urteil vom 11.08.14: Zur Verwertbarkeit von Messungen mit der Gerätesoftware 1.5.5
- OLG Karlsruhe – Beschluss vom 29.07.14: Zu den Anforderungen einer Geschwindigkeitsfeststellung aufgrund des Smear-Effekts.
- AG Königs-Wusterhausen – Urteil vom 09.08.13: Das mit dem Messgerät Poliscan Speed gewonnene Messergebnis ist unverwertbar, da eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle nicht möglich ist.
- AG Aachen – Urteil vom 10.12.12: Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dem Verkehrsmessverfahren Poliscan Speed nicht um ein standardisiertes Messverfahren.
- AG Mannheim – Urteil vom 23.12.09: An der Zuverlässigkeit des Messverfahrens Poliscan Speed bestehen keine Bedenken.