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Entscheidungen zum Fahrverbot in Bußgeldsachen

  • AG Landstuhl – Beschluss vom 05.09.24. Die Sicherstellung eines Führerscheins, die auf polizeirechtlicher Grundlage präventiv erfolgte, kann nicht auf ein später verhängtes Fahrverbot angerechnet werden. Eine analoge Anwendung von § 25 Abs. 6 Satz 3 StVG ist ausgeschlossen, da die Sicherstellung nicht im Hinblick auf eine mögliche Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt ist.
  • OLG Bamberg – Beschluss vom 18.03.14: Auch bei einer Verkürzung eines Regelfahrverbots von zwei auf einen Monat muß das Tatgericht im einzelnen darlegen, warum es von den Vorgaben des Bußgeldkatalogs abgewichen ist.
  • BVerfG – Beschluss vom 24.03.96: Die Bußgeldkatalogverordnung ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die in der Verordnung vorgesehenen Regelbeispiele für Fahrverbote haben jedoch nur Indizwirkung. Der Richter ist an die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht gebunden. Ihm bleibt vielmehr, im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, daß das Fahrverbot unangemessen wäre, mithin eine unverhältnismäßige Reaktion auf objektiv verwirklichtes Unrecht und subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellte.

Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote

  • OLG Hamm – Beschluss vom 08.10.15: 1. Die Anordnung der Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbot betrifft die Vollstreckung einer Bußgeldbescheidung und kann daher nicht im Bußgeldurteil angeordnet werden. Die Entscheidung hierüber steht der Vollstreckungsbehörde zu, gegen deren Entscheidung nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 OWiG eine Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden kann. 2. Eine Parallelvollstreckung zweier Fahrverbote ist auch bei Mischfällen (bei einem der Fahrverbote gilt die Vier-Monats-Frist) nicht möglich.
  • AG Tecklenburg – Beschluss vom 28.10.11: 1. Fahrverbote aus Bußgeldbescheiden sind parallel zu vollstrecken wenn die Einsprüche gegen die Bußgeldbescheide gleichzeitig zurückgenommen werden. Ob in einem Bußgeldbescheid eine Schonfrist für die Abgabe des Führerscheins eingeräumt wurde, ist unerheblich. 2. Gleichzeitige Rechtskraft wird nach Tagen gemessen, nicht nach Stunden oder Minuten. Gleichzeitige Rechtskraft liegt somit vor, wenn die Einsprüche am selben Tag zurückgenommen werden.

Beschränkungen von Fahrverboten auf bestimmte Fahrzeugarten