In Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verkehrsverstößen kann ein Fahrverbot nach § 25 StVG als Nebenfolge verhängt werden – oftmals mit erheblichen Konsequenzen für die Betroffenen. Doch unter bestimmten Voraussetzungen kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, etwa bei einer existenzbedrohenden beruflichen Belastung oder wenn besondere Umstände vorliegen, die eine unbillige Härte darstellen würden. Diese Entscheidungsspielräume sind regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Einzelfallprüfung.
Unsere Entscheidungssammlung bietet eine systematische Übersicht über die wichtigsten gerichtlichen Entscheidungen zum Absehen vom Fahrverbot und ist nach folgenden praxisrelevanten Kategorien gegliedert:
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Absehen wegen beruflicher Härten: Wenn das Fahrverbot existenzgefährdende Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit hat.
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Absehen wegen gesundheitlicher Einschränkungen: Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte, die ein Fahrverbot unzumutbar erscheinen lassen.
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Absehen wegen überlanger Verfahrensdauer: Wenn der Zeitablauf seit dem Verstoß so erheblich ist, dass ein Fahrverbot unverhältnismäßig erscheint.
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Absehen wegen Richtlinienverstoß: Bei Verstößen gegen behördliche Vorgaben oder fehlerhafte Ermessensausübung.
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Augenblicksversagen: Irrtümer oder momentane Unaufmerksamkeiten, die das Verschulden mindern.
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Absehen wegen Notfall: Verkehrswidriges Verhalten in akuter Not- oder Ausnahmesituation.
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Absehen vom Fahrverbot – sonstige Gründe: Weitere anerkannte Ausnahmefälle, die ein Absehen rechtfertigen können.