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Entscheidungen zu Meßtoleranzen bei Verkehrsmessungen

  • BayObLG, Beschl. v. 03.02.2025: Bei einer im standardisierten Messverfahren durchgeführten Geschwindigkeitsmessung ist der die technischen Unsicherheitsfaktoren abbildende Toleranzwert im Falle eines rechnerisch ermittelten Zwischenwerts immer auf den nächsthöheren ganzzahligen Wert aufzurunden.
  • OLG Hamm – Beschluss vom 24.01.17: Behauptet der Betroffene eine Meßungenauigkeit „bis zu zwei km/h“ ohne konkrete Darlegung einer Fehlerquelle, liegt kein Anhaltspunkt für eine erörterungsbedürftige Fehlerquelle vor, da die behauptete Meßungenauigkeit weniger als der vorgenommene Toleranzabzug beträgt.
  • OLG Hamm – Beschluss vom 08.07.03: Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen muss im Urteil angegeben werden, ob ein Toleranzwert berücksichtigt wurde.