- OLG Hamm – Beschluss vom 24.01.17: Behauptet der Betroffene eine Meßungenauigkeit „bis zu zwei km/h“ ohne konkrete Darlegung einer Fehlerquelle, liegt kein Anhaltspunkt für eine erörterungsbedürftige Fehlerquelle vor, da die behauptete Meßungenauigkeit weniger als der vorgenommene Toleranzabzug beträgt.