- AG Augsburg – Beschl. v. 26.09.2024: Nur ein Bußgeldbescheid, der das Tatgeschehen hinreichend konkretisiert, unterbricht die Verjährung. Zur Konkretisierung gehört auch die exakte Angabe des Begehungsorts. Die Angabe eines 2,5 Kilometer langen Autobahnabschnitts ist hierfür nicht ausreichend.
- KG – Beschl. v. 23.09.24: Die falsche Angabe zum Tatort beeinträchtigt weder die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids noch der Verjährungsunterbrechung, wenn der richtige und der falsche Tatort nahe beieinanderliegen und für den Betroffenen der wahre Tatort auch deshalb ohne Weiteres erkennbar ist, weil er sogleich nach der Verkehrsordnungswidrigkeit von Polizeibeamten angehalten worden ist und sich ihnen gegenüber zu der Zuwiderhandlung äußern konnte.
- AG Schleswig – Beschluss vom 05.07.18: Ein Bußgeldbescheid, der den Tatort nur mit einer Straßenbezeichnung ohne nähere Eingrenzung (Hausnummer) bezeichnet, ist unwirksam, wenn der Tatort damit nicht so genau bezeichnet wird, dass eine Verwechselung mit anderen Verkehrsverstößen ausgeschlossen ist.
- OLG Bamberg – Beschluss vom 18.11.15: Ein Bußgeldbescheid muss nach § 66 I Nr. 3 OWiG unter anderem die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung bezeichnen. Der Bußgeldbescheid soll den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abgrenzen. Erfüllt der Bußgeldbescheid diese Aufgabe nicht, ist das Verfahren einzustellen.
- AG Kassel – Beschluss v. 21.09.12: Wirksame Zustellung eines Bußgeldbescheides trotz unrichtiger Bezeichnung des Vornamens des Betroffenen.
- OLG Bamberg – Beschluss vom 12.08.08: Den Bestimmtheitsanforderungen kann ein wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassener Bußgeldbescheid auch dann genügen, wenn als Tatort ein signifikanter Streckenabschnitt eindeutig bezeichnet und die Tatzeit mit einem Zeitintervall von wenigen Minuten eingegrenzt ist
- OLG Hamm – Beschluss vom 15.06.07: Die fehlerhafte Angabe des Tatorts und die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit durch eine unzuständige Behörde führen nicht zur Nichtigkeit eines Bußgeldbescheids.
- OLG Hamm – Beschluss vom 12.12.06: Durch Zustellungsmängel wird ein Bußgeldbescheid nicht unwirksam.
- OLG Hamm – Beschluss vom 03.03.05: Eine geringfügige Abweichung bei der Angabe des Namens und ein falsches Geburtsdatum im Bußgeldbescheid führen nicht zur Unwirksamkeit, solange Tat und Täter noch identifiziert werden können.
- OLG Hamm – Beschluss v. 21.05.99: Ein Bußgeldbescheid wegen einer eher geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeit, der als Tattag den 15.03.1998 statt des richtigen Datums 06.03.1998 ausweist, ist unwirksam.