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Entscheidungen zu Mängeln von Bußgeldbescheiden

  • AG Schleswig – Beschluss vom 05.07.18: Ein Bußgeldbescheid, der den Tatort nur mit einer Straßenbezeichnung ohne nähere Eingrenzung (Hausnummer) bezeichnet, ist unwirksam, wenn der Tatort damit nicht so genau bezeichnet wird, dass eine Verwechselung mit anderen Verkehrsverstößen ausgeschlossen ist.

  • OLG Bamberg – Beschluss vom 18.11.15: Ein Bußgeldbescheid muss nach § 66 I Nr. 3 OWiG unter anderem die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung bezeichnen. Der Bußgeldbescheid soll den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abgrenzen. Erfüllt der Bußgeldbescheid diese Aufgabe nicht, ist das Verfahren einzustellen.
  • OLG Hamm – Beschluss vom 15.06.07: Die fehlerhafte Angabe des Tatorts und die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit durch eine unzuständige Behörde führen nicht zur Nichtigkeit eines Bußgeldbescheids.
  • OLG Hamm – Beschluss v. 21.05.99: Ein Bußgeldbescheid wegen einer eher geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeit, der als Tattag den 15.03.1998 statt des richtigen Datums 06.03.1998 ausweist, ist unwirksam.