Einlegung des Einspruchs
- Landgericht Fulda – Beschluss vom 02.07.12: 1. Ein Einspruch per E-Mail wahrt nicht die vorgeschriebene Schriftforum und ist als unzulässig zu verwerfen. 2. Die Angabe einer E-Mail-Adresse der Behörde im Bußgeldbescheid eröffnet nicht die Möglichkeit, per E-Mail wirksam Einspruch einzulegen.
- AG Kehl – Beschluss vom 07.05.08: Gegen einen Bußgeldbescheid kann erst ab seinem Erlaß Widerspruch eingelegt werden. Ein „Widerspruch“ gegen eine zuvor angebotene Verwarnung ersetzt nicht den Widerspruch gegen einen danach erlassenen Bußgeldbescheid.
Rücknahme oder Beschränkung des Einspruchs
- OLG Jena – Beschluss vom 02.09.2024: Ein richterlicher Hinweise betreffend die Schuldform (hier: mögliche Verurteilung wegen einer Vorsatz-Tat) steht der Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch nicht entgegen, selbst wenn der Bußgeldbescheid keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Schuldform enthält, die vorgesehene Rechtsfolge sich aber innerhalb des Regelrahmens der Bußgeldkatalogverordnung bewegte und die vorgeworfene Schuldform (hier: Fahrlässigkeit) hieraus abgeleitet werden kann.
- OLG Hamm – Beschluss vom 24.07.14: Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teil, ist ihre Zustimmung zu einer Einspruchsbeschränkung oder -rücknahme nicht erforderlich.
- KG Berlin – Beschluss vom 02.01.14: Eine Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist, dass der durch die Beschränkung in Rechtskraft erwachsende Bußgeldbescheid den Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht. 2. Die Einspruchsbeschränkung bedarf nicht der Zustimmung der Staatsanwaltschaft, wenn diese an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt.