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AG Dortmund – Urteil vom 06.05.25

Zum Inhalt der Entscheidung: Bei einer Lasermessung mit dem Gerät Riegl LR 90-235/P aus einer Entfernung über 300 m und bei lebhaftem Verkehr ist eine eindeutige Zuordnung des Messwerts zu einem bestimmten Fahrzeug nur dann verwertbar, wenn eine ausreichende Plausibilitätsprüfung erfolgt. Fehlt es an konkreten Feststellungen zur Zielzuordnung, ist der Betroffene freizusprechen.

Amtsgericht Dortmund

Urteil vom 06.05.2025

729 OWi-265 Js 2346/24-161/24

Tenor

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

Gründe

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 18.09.2024 um 21:56 Uhr in D. einen Geschwindigkeitsverstoß begangen zu haben und sich dementsprechend ordnungswidrig nach §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anl. 2, 49 StVO, 24 StVG verhalten zu haben. Ihm wurde zur Last gelegt, zu diesem Zeitpunkt in Dortmund die Ruhrallee, B 54 in Höhe Parkplatz F2 in Fahrtrichtung Innenstadt als Führer eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen (…) des Fabrikats BMW trotz vorgeschriebener zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit 166 km/h befahren zu haben. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit habe er dementsprechend um 86 km/h überschritten.

Das Gericht konnte feststellen, dass der Betroffene als Fahrzeugführer tatsächlich zur Tatzeit am Tatort das genannte Fahrzeug führte. Der Betroffene wurde hier durch den Polizeibeamten B mit einem Lasermessgerät des Typs Riegl LR 90-235/P mit einer Geschwindigkeit von abgelesenen 172 km/h gemessen. Ob die Messung jedoch dem betroffenen Fahrzeug zuzuordnen ist, ließ sich nicht feststellen.

Der Betroffene bestätigte die Fahrt am Tatort zur Fahrtzeit. Er erklärte, er sei wegen eines Beifahrers, der gesundheitliche Probleme gehabt habe, in Eile gewesen. Er möge auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit leicht überschritten haben, jedoch nicht in dem ihm vorgeworfenen Maße. Sein Mitfahrer habe geblutet und sei ohnmächtig gewesen. Nach der Kontrolle durch die Polizei durch die Anhalteposten sei er von diesen schnell wieder entlassen worden, um ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können. Wegen der Messung hat das Gericht den Zeugen B vernommen, der zu der Verletzung des Beifahrers des Betroffenen nichts sagen konnte, da er nach eigenen Angaben nichts mit dem Anhalteposten zu tun hatte. Um diesen Vorfall zu klären hinsichtlich des Beifahrers müsse das Gericht den Zeugen G vernehmen. Der Zeuge bestätigte, dass er am Tattage mit dem genannten Messgerät in geeichtem Zustand gemessen habe. Er habe dies entsprechend der Bedienungsanleitung getan. An Einzelheiten könne er sich nicht erinnern. Er habe sich das Messprotokoll angesehen, habe aber keine konkreten Erinnerungen. Das Gericht hat daraufhin das Messprotokoll in Gegenwart des Zeugen urkundsbeweislich verlesen, und zwar auch hinsichtlich der Messwerte des Fahrzeugs des Betroffenen, die sich aus einer Anlage zum Messprotokoll ergaben. Der Zeuge bestätigte die Richtigkeit des Messprotokolls und übernahm die Gewähr für die Richtigkeit seiner Eintragungen. Daraus ergab sich, dass am Tattage um 20:30 Uhr die Messung begann und bis 23:00 Uhr dauerte. In dem Messprotokoll ist die Messörtlichkeit beschrieben und die Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zeichen 274 auf 80 km/h. Der Zeuge erklärte insoweit, dass möglicherweise eine wiederholte Beschilderung vorgelegen habe. Der Zeuge bestätigte, die Tests durchgeführt zu haben wie angegeben. Aus den Tests, die vor Einsatz des Messgeräts Riegl LR 90-235/P durchzuführen sind, ergab sich keinerlei Besonderheit. Aus dem Beiblatt des Messprotokolls, das urkundsbeweislich verlesen wurde und dabei auch dem Zeugen B vorgehalten wurde, ergab sich für das Fahrzeug des Betroffenen eine eingetragene und damit abgelesene Geschwindigkeit von 172 km/h, von der eine Toleranzabzug von 6 km vorgenommen wurde und sich dementsprechend eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 86 km/h ergab. Es handelte sich um das Fahrzeug Pkw BMW M4 weiß mit dem amtlichen Kennzeichen (…), das um 21:56 Uhr gemessen worden sei. Zusätzliche Besonderheiten zu der Messung sind nicht erfasst. Als Messentfernung wurde die Entfernung von 344 m angegeben. Auch hierfür übernahm der Polizeibeamte B die Gewähr für die Richtigkeit. Insoweit war festzustellen, dass laut Messprotokoll ein lebhaftes Verkehrsaufkommen zu verzeichnen war zur Zeit der Messung. Der Beamte B erklärte auf Nachfrage, dass er sich in natürlich konkret nicht erinnere, dass aber lebhaft für ihn ein Verkehrsaufkommen sei, in dem auch schon einmal Fahrzeuge nebeneinander oder hintereinander herfahren würden. Das Gericht fragte den Zeugen K , ob er sich erinnern könne, ob möglicherweise das Fahrzeug ein Einzelfahrzeug gewesen sei oder ein Kolonnenfahrzeug. Das Gericht hielt dem Zeugen B vor, dass in früheren Zeiten in den Messprotokollen für das Messgerät zwischen derartigen Messungen durch einfaches Ankreuzen unterschieden werden konnte. Der Zeuge B erklärte, er könne sich nicht daran erinnern, in welcher Situation das Fahrzeug gemessen worden sei. Er unterscheide bei den Eintragungen nicht nach Einzelfahrzeug und Kolonnenfahrzeug. Das Gericht hat insoweit auszugsweise Bl. 24 der Bedienungsanleitung des genutzten Messgerätes urkundsbeweislich verlesen können, wobei es hierzu zu Messungen ab 300 m Entfernung zur Zuordnungssicherheit heißt:

„Die zu messenden Fahrzeuge sind möglichst mittig anzuvisieren. Dadurch ist bei der Messung mehrspuriger Fahrzeuge bis zu einer Entfernung von 300 m aufgrund der engen Bündelung des Laserstrahls die Zuordnungssicherheit gewährleistet.

Da ab Entfernungen von 300 m eine Zielerfassung außerhalb der Breite von PKWs nicht ausgeschlossen werden kann, ist der von Fahrzeugen der gleichen Fahrtrichtung freizuhaltende Zielerfassungsbereich auf einen Durchmesser von insgesamt zwei PKW-Breiten (ca. 3,50 m) zu erweitern, d.h. es ist rechts und links je eine halbe Fahrzeugbreite zuzugeben. Entsprechendes gilt für den Raum oberhalb des anvisierten Fahrzeuges.

Hiervon kann abgewichen werden, wenn die Zuordnung des Messwertes zu einem Fahrzeug über eine Plausibilitätsprüfung der angezeigten Messentfernung nachgewiesen werden kann.

Im vorliegenden Fall ließ sich dementsprechend feststellen, dass bei lebhaftem Verkehr, wie im Messprotokoll festgehalten und grundsätzlich von dem Zeugen B geschildert, mangels weiterer Feststellungen zur Zuordnungssicherheit dieselbe nicht derart gegeben ist, wie sie von der Bedienungsanleitung gefordert wird, sodass hier nicht festgestellt werden konnte, dass es sich bei dem gefundenen Geschwindigkeitswert im Rahmen der Messung durch den Zeugen B um einen Geschwindigkeitswert handelt, der dem Fahrzeug des Betroffenen zuzuordnen ist.

Der Betroffene war dementsprechend mit der Kostenfolge des § 467 StPO freizusprechen