Zum Inhalt der Entscheidung: 1. Wenn für ein Meßgerät eine Lebensakte geführt wird, erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers grundsätzlich auch auf diese. Falls keine Lebensakte geführt wird, ist dem Verteidiger Auskunft über die üblicherweise in der Lebensakte enthaltenen Sachverhalte (Durchgeführte Reparaturen, Eichungen usw.) zu erteilen.
2. Die Verwaltungsbehörde hat dem Verteidiger Auskunft zu der Frage zu erteilen, wann und warum das zum Einsatz gebrachte Messgerät eventuell repariert, geeicht bzw. nachgeeicht wurde.
3. Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich auch auf das Handbuch bzw. die Bedienungsanleitung für das Messgerät.
4. Weiter ist vom Recht auf Akteneinsicht die Messliste mit allen beobachteten und nicht beobachteten Messungen, jedenfalls die komplette Messliste, sowie die kompletten Datensätze der Messung umfasst.
Amtsgericht Cottbus
Beschluss vom 14.09.2012
Tenor
1. Die Verwaltungsbehörde hat dem Verteidiger Auskunft über weitere Einzelheiten zu dem zum Einsatz gebrachten Messgerät zu erteilen, wie das Baujahr, die genaue Typenbezeichnung und eventuelle Aufrüstungen, soweit sich diese Angaben nicht bereits aus dem Eichschein Bl.5 d. Verwaltungsakte ergeben.
2. Die Verwaltungsbehörde hat dem Verteidiger Auskunft zu der Frage zu erteilen, wann und warum das zum Einsatz gebrachte Messgerät eventuell repariert, geeicht bzw. nachgeeicht wurde.
3. Dem Verteidiger des Betroffenen ist Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:
– Handbuch des zum Einsatz gebrachte Messgerätes
– Beschilderungsplan
– Original-Beweisfotos
– Original-Messprotokoll
– Messliste mit beobachteten und nicht beobachteten Messungen
– komplette Beweisdatensätze der Messserie
4. Die Akteneinsicht ist durch Übersendung in die Kanzleiräume, in geeigneten Fällen nachdem der Verteidiger ein entsprechend geeignetes Speichermedium zur Verfügung gestellt hat, oder, wenn dies technisch nicht anders möglich ist, in den Räumen einer entsprechenden Verwaltungsbehörde in unmittelbarer Nähe zu den Kanzleiräumen des Verteidigers zu gewähren.
5. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
6. Die Kosten des Verfahrens und die Auslagen trägt die Staatskasse.
Aus den Gründen:
I.
1 Das Land Brandenburg, Zentraldienst der Polizei, Zentrale Bußgeldstelle, Gransee, im Folgenden die Verwaltungsbehörde, führt gegen die Betroffene ein Bußgeldverfahren wegen des Verdachts der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften. Die Messung erfolgte am 21.06.2012 mit einem Geschwindigkeitsüberwachungsmessgerät des Herstellers eso GmbH. Es wurden mehrere Messfotos erstellt.
Der Verteidiger hatte bis einschließlich Bl.15 der Verwaltungsakte Akteneinsicht. Wegen des insoweit gegebenen Akteninhalts wird auf die Verwaltungsakte verwiesen. Mit Schreiben vom 25.07.2012 begehrte der Verteidiger weitere Akteneinsicht. Wegen des Inhalts und des Umfangs dieses Gesuchs wird auf Bl. 17 – 19 der Verwaltungsakte verwiesen. Hilfsweise beantragte der Verteidiger gerichtliche Entscheidung.
Mit Schreiben vom 30.07.2012 lehnte die Verwaltungsbehörde die begehrte weitere Akteneinsicht ab. Wegen der Begründung dieser Ablehnung wird auf dieses Schreiben Bl. 20f der Verwaltungsakte verwiesen.
Die Verwaltungsbehörde legte die Sache dem Gericht zur Entscheidung vor.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 62 OWiG zulässig.
Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Gemäß § 46 Abs.1 OWiG i.V.m. § 147 StPO hat der Verteidiger der Betroffenen ein Recht auf Akteneinsicht, das sich auf alle Akten, Aktenteile und weiteren Unterlagen oder Datenträger bezieht, auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird (Göhler OWiG, 15.Aufl., § 60, Rdnr. 49), aus denen sich der Schuldvorwurf ergeben soll und die möglicherweise auch der Entlastung der Betroffenen dienen können. Das umfassende Akteneinsichtsrecht der Verteidigung ist auch aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens begründet. Die Verteidigung muss, ggf. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen, die erfolgte Messung in allen Einzelheiten auch und gerade hinsichtlich möglicher Fehlerquellen überprüfen können.
Im Einzelnen: Soweit der Verteidiger Einsicht in die sog. Lebensakte des zum Einsatz gebrachten Messgerätes begehrt, war der Antrag zurückzuweisen.
Grundsätzlich wird man von einem dementsprechenden Recht auf Akteneinsicht auszugehen haben (AG Bad Kissingen, Beschluss vom 06.07.2006, 3 OWi 17 Js 7100/06; AG Erfurt, Beschluss vom 25.03.2010, 64 OWi 624/10; beide zitiert nach juris; AG Ellwangen, Beschluss vom 25.10.2010, 5 OWi 146/10; zitiert nach beck-online; a.A. nur (soweit ersichtlich) AG Schwelm, Beschluss vom 13.04.2010, 64 OWi 18/10 (b), unter Berufung auf Göhler OWiG, 15.Aufl., § 60, Rdnr. 49; zitiert nach juris).
Die Verwaltungsbehörde hat auf den entsprechenden Antrag erklärt, dass eine derartige Lebensakte „durch die Polizei des Landes Brandenburg nicht geführt“ wird. Dies ist, wenngleich es anderenorts möglicherweise anders gehandhabt wird, so hinzunehmen.
Wird eine solche Lebensakte jedoch – wie hier – nicht geführt, so hat die Verwaltungsbehörde in dem sich aus Ziffer 1 und 2 des Tenors ergebenden Umfang Auskunft, ggf. auch durch Benennung diesbezüglich aussagefähiger Zeugen, zu erteilen.
Die Verteidigung muss sich umfassend mit den technischen Details und dem Eichzustand des zum Einsatz gebrachten Messgerätes befassen können, dies gilt auch dann, wenn, wie hier, ein Eichschein in der Akte ist. Die Frage, ob nach der dokumentierten Eichung vom 20.11.2011 (die Messung erfolgte am 21.06.2012, also über ein halbes Jahr später) weitere Eingriffe an dem zum Einsatz gebrachten Messgerät erfolgten sind, ist legitim, auch vor dem Hintergrund, dass die Eichung nach dem Eichschein bis zum 31.12.2012 gültig ist, und kann auch problemlos beantwortet werden.
Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich auch auf das Handbuch bzw. die Bedienungsanleitung für das Messgerät (AG Bad Kissingen, Beschluss vom 06.07.2006, 3 OWi 17 Js 7100/06; LG Ellwangen, Beschluss vom 14.12.2009, 1 Qs 166/09; AG Schwelm, a.a.O.; AG Herford, Beschluss vom 20.09.2010, AG Ellwangen, a.a.O.; 11 OWi 624/10; AG Heidelberg, Beschluss vom 31.10.2011, 3 OWi 510 Js 22198/11; AG Lüdinghausen, Beschluss vom 09.02.2012, 19 OWi 19/12).
Im Hinblick auf die umfangreiche Rechtsprechung, die hierzu bereits gegeben ist, ist die diesbezügliche Ablehnung der Verwaltungsbehörde nicht mehr nachvollziehbar. Die Verteidigung muss sich auch damit befassen können, ob von den eingesetzten Messbeamten das Gerät der Bedienungsanleitung entsprechend bedient wurde, dies insbesondere für die Vorbereitung einer ggf. noch durchzuführenden Hauptverhandlung mit der Vernehmung der Messbeamten als Zeugen, denn auch ein standardisiertes Messverfahren i.S.d. Rechtsprechung des BGH ist nur gegeben, wenn die Messung der Bedienungsanleitung entsprechend erfolgt ist. Die Messung mit ihrem Ergebnis ist Grundlage des Verfahrens, das Gerät wird aufgrund der Bedienungsanleitung/des Handbuchs bedient, mithin ist auch letzteres mit Grundlage des erhobenen Vorwurfs. Soweit die Verwaltungsbehörde hier urheberrechtliche Bedenken aufwirft und darauf verweist, beim Hersteller des Messgerätes eine Bedienungsanleitung „gegen eine Kostennote anzufordern“, ist auf Folgendes hinzuweisen: Sollten hier tatsächlich Urheberrechte an der Bedienungsanleitung bestehen – was vom LG Ellwangen, a.a.O., verneint wird, da diese keine eigenständige geistige Schöpfung des Autors sei, wogegen man einwenden kann, dass es nach allgemeiner Erfahrung gut verständliche und nachvollziehbare Bedienungsanleitungen gibt aber auch solche, denen man als durchschnittlich technisch begabter Mensch nur schwer folgen kann, so dass doch eine eigene geistige Schöpfung des Verfassers zum Tragen kommt – so ist es Sache der Verwaltungsbehörde, diesen urheberrechtlichen Bedenken, beispielweise mittels einer Vereinbarung mit dem Hersteller oder durch Überstücke, die für die Akteneinsicht vorrätig gehalten werden, zu begegnen. Die Verwaltungsbehörde bedient sich zur Geschwindigkeitsmessung eines bestimmten Gerätes, hierzu gehört eine bestimmte Bedienungsanleitung, in diese muss aus den o.g. Gründen auch die Verteidigung Einsicht nehmen können, so dass die Verwaltungsbehörde auch die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen hat.
Keinesfalls kann die Verwaltungsbehörde an den Hersteller verweisen. Dem Verteidiger kann nicht zugemutet werden sich „gegen Kostennote“, hier macht sich die Verwaltung in bedenklicher Weise zum Makler für den Hersteller des Messgerätes, die Unterlagen, die für die Verteidigung erforderlich sein können, selbst zu verschaffen.
Ausführlich auch zur Frage des Urheberrechts in diesem Zusammenhang AG Lüdinghausen, a.a.O., wonach das Urheberrecht letztlich zurückzustehen habe.
Dass ein Beschilderungsplan (so auch AG Ellwangen, a.a.O.), die Original-Beweisfotos und das Original-Messprotokoll vom Recht auf Akteneinsicht umfasst sind, bedarf nach Ansicht des Gerichts keiner weiteren Ausführungen. Diesbezüglich sind Hinderungsgründe nicht ersichtlich und von der Verwaltungsbehörde auch nicht vorgetragen. Soweit in der von der Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellten Akte nur Kopien der genannten Unterlagen sind, fragt sich ohnehin, wo die Originale verwahrt werden.
Weiter ist vom Recht auf Akteneinsicht die Messliste mit allen beobachteten und nicht beobachteten Messungen, jedenfalls die komplette Messliste, sowie die kompletten Datensätze der Messung umfasst (AG Senftenberg, Beschluss vom 26.04.2011, 59 OWi 93/11, „vollständige Messserie“; AG Heidelberg, a.a.O., „sämtliche Messdateien und Bilder des Messeinsatzes“; AG Stuttgart, Beschluss vom 29.12.2011, 16 OWi 3433/11, „vollständiger Messfilm“; alle zitiert nach juris). Aus den Aufzeichnungen der gesamten Messung können gegebenenfalls Schlüsse auf die Messung gezogen werden, mit der Vorwurf gegen die Betroffene begründet wird. Deshalb muss die Verteidigung auch hier Einsicht – ggf. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen – nehmen können, um die Verteidigungsmöglichkeiten prüfen zu können. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass das Akteneinsichtsrecht alle Unterlagen und Datensätze umfasst, die be- oder entlastend für den Betroffenen sein können (LG Ellwangen, a.a.O.).
Die von der Verwaltungsbehörde vorgetragenen Bedenken Hinsichtlich des Datenschutzes bezüglich der weiteren Betroffenen greifen nicht durch, denn technisch sollte es ohne Weiteres möglich sein, hier Vorkehrungen zu treffen, bspw. indem die Kennzeichen und Gesichter der weiteren Betroffenen abgedeckt werden, was bei Beifahrern bisher auch so gehandhabt wird.
Soweit Akteneinsicht in die Schulungsunterlagen der Mitarbeiter der Verwaltungsbehörde, der Polizeibeamten, die die Messung durchgeführt haben, begehrt wurde, war der Antrag zurückzuweisen. Das Recht auf Akteneinsicht umfasst den Schulungsnachweis der (AG Bad Kissingen, a.a.O.; AG Ellwangen, a.a.O.; a.A. AG Meißen, Beschluss vom 03.03.2011, 13 OWi 23/11, da diese bei der Behörde nicht archiviert würden; zitiert nach juris). Der Betroffene bzw. die Verteidigung müssen Gelegenheit haben, sich über die Qualifizierung der Messbeamten zu informieren, da eine solche Messung – sonst gäbe es wohl die entsprechenden Schulungen nicht – besondere Kenntnisse erfordert. Hierfür genügt allerdings die Einsichtnahme in den Schulungsnachweis. Schulungsunterlagen, so wie von der Verteidigung begehrt, sind nicht vom Akteneinsichtsrecht erfasst. Entscheidend ist der Nachweis, dass erfolgreich an der Schulung teilgenommen wurde.
Alle vom Akteneinsichtsrecht umfassten Unterlagen und Dateien sind, soweit keine wichtigen Gründe entgegenstehen, die hier nicht ersichtlich sind, der Verteidigung in den Kanzleiräumen zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich schon aus § 46 Abs.1 OWiG i.V.m. § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO. Dem Verteidiger ist es nicht zuzumuten zum Zwecke der Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts nach Gransee zur Verwaltungsbehörde zu fahren – die Fahrstrecke beträgt nach einem Routenplaner im Internet je nach vorgeschlagener Route 76,5 km bei 1 Stunde und 2 Minuten Fahrzeit oder 105 km bei einer Fahrzeit von 1 Stunde und 21 Minuten, die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist sicher nicht kürzer – und somit noch zusätzliche Kosten zu verursachen (AG Senftenberg a.a.O., Übersendung an den Sachverständigen der Verteidigung; AG Heidelberg, a.a.O.; AG Lüdinghausen, a.a.O.; LG Ellwangen, a.a.O.; a.A. AG Herford a.a.O. zur Bedienungsanleitung; AG Bad Kissingen, a.a.O.). Soweit dies erforderlich ist, hat die Verteidigung geeignete Speichermedien zur Verfügung zu stellen (AG Lemgo, Beschluss vom 14.04.2011, 22 OWi 62/11, AG Heidelberg, a.a.O.; zitiert nach juris). Sollte eine Übersendung und/oder eine Übertragung auf ein Speichermedium bei einzelnen Daten nachweisbar technisch nicht möglich sein, so muss die Akteneinsicht in einer Polizeidienststelle oder anderen Verwaltungsbehörde in unmittelbarer Nähe der Kanzlei des Verteidigers erfolgen.
III.
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 62 Abs.2 Satz 2 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antrag ganz überwiegend erfolgreich war und nur bezüglich der sog. Lebensakte – wobei die Verteidigung nicht wissen konnte, dass eine solche nicht geführt wird – und der Schulungsunterlagen zurückgewiesen wurde.