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AG Aurich – Beschluss vom 14.10.20

Eigener Leitsatz: Zur Ordnungsgemäßheit der Messung gehört die Überprüfung aller Eichmarken des Meßgeräts.


Amtsgericht Aurich

Urteil vom 14.10.2020

6 OWi 210 Js 14352/20 (133/20)

Tenor:

Der Betroffene wird aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Der Landkreis Aurich hat gegen den Betroffenen am 16. Januar 2020 unter dem Az. (…) einen Bußgeldbescheid erlassen. In diesem wird dem Betroffenen vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h überschritten zu haben.

Von diesem Vorwurf war er freizusprechen. Der Nachweis der Begehung jener Ordnungswidrigkeit ließ sich nicht abschließend führen. Die Ordnungsgemäßheit der Messung konnte nicht positiv festgestellt werden. Es lag kein standardisiertes Messverfahren vor. Es ist nicht ausreichend überprüft worden, ob das Messgerät frei von Beschädigungen war. Es sind nach Ende der Messung nicht alle Eichmarken auf ihre Unversehrtheit geprüft worden. Der Messbeamte hat in seiner Vernehmung angegeben, lediglich die an der Rückseite befindlichen Eichmarken kontrolliert zu haben. Es gäbe auch welche an der Vorderseite der Messeinheit. Da der äußere Kasten jedoch an der Rückseite geöffnet werde, seien diese nicht ohne weiteres frei einsehbar gewesen, weshalb er sie nicht kontrolliert habe.

Auf Nachfrage gab der Zeuge an, die Messeinheit befinde sich auf einer Art Schlitten. Auf diesem könne das Gerät herausgezogen und aus dem äußeren Kasten entnommen werden. Dann sei eine Kontrolle der Eichmarken durchaus möglich. Das sei jedoch aufwendig und werde daher nicht gemacht.

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