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Entscheidungen zum Absehen vom Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer

Bei überlanger Dauer des Verfahrens kann vom Fahrverbot abgesehen werden. Die herrscheinde Rechtsprechung nimmt insoweit eine Grenze von zwei Jahren an.

 

  • OLG Stuttgart – Beschl. v. 19.01.17: Das Fahrverbot kann deshalb seinen Sinn verlieren, wenn die zu ahndende Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände auch außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist
  • OLG Düsseldorf – Beschluss vom 13.07.15: Absehen vom Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer wenn die Tat zwar noch keine zwei Jahre zurückliegt, der Zweijahreszeitraum aber bei Neuverhandlung vor dem Amtsgericht erreicht wäre.
  • OLG Koblenz – Beschluss vom 07.05.14: Ein Fahrverbot verliert auch bei einem vorsätzlichen Verstoß seinen Zweck als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme, wenn zwischen der Verkehrsordnungswidrigkeit und dem Wirksamwerden der Maßnahme ein Zeitraum von zwei Jahren liegt und ein nochmaliges Fehlverhalten des Betroffenen in dieser Zeit nicht festzustellen ist.
  • OLG Hamm – Beschluss vom 24.07.12: Nach einem Zeitraum von zwei Jahren und drei Monaten nach der Tat kommt die Verhängung eines Fahrverbots nach § 44 StGB nicht mehr in Betracht, sofern die Verfahrensverzögerung nicht dem Angeklagten anzulasten ist.
  • OLG Zweibrücken – Beschluss vom 25.08.11: Bei einer Tat, die ein Jahr und neun Monate zurückliegt, ist die Anordnung eines Fahrverbots als Warnungs– und Besinnungsstrafe nicht mehr geeignet. Etwas anderes kann nach der Rechtsprechung nur gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen der Tat und der Verhängung des Fahrverbots dem Betroffenen anzulasten ist.
  • OLG Hamm – Beschluss vom 01.09.09: Da das Fahrverbot gem. § 25 I 1 StVG nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie als Denkzettel – und Besinnungsmaßnahme mit erzieherischer Funktion gedacht und ausgeformt ist (BVerfG, NJW 1969, 1624), kann es seinen Sinn verlieren, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden seiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt, und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten festgestellt worden ist (Bay OLG, NZV 2004, 210). Die obergerichtliche Rechtsprechung sieht es vor, vor diesem Hintergrund i.d.R. als notwendig an, das Fahrverbot in Frage zu stellen, wenn die Tat bis zur Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre zurückliegt (Bay OLG, NStZ – RR 2004, 57; OLG Naumburg, ZfS 2003, 96).
  • KG Berlin – Beschluss vom 05.09.07: 1. Ein Fahrverbot kann seinen Sinn verloren haben, wenn die zu ahndende Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat. 2. Der Sinn eines Fahrverbots dürfte zumindest dann in Frage zu stellen sein, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt.