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VGH Baden-Württemberg – Urteil vom 13.12.07

Zum Inhalt der Entscheidung: Bei einer Autofahrt mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml im Blut ist wegen der dann eingeschränkten Fahrtüchtigkeit das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als gegeben anzusehen.

 

VGH Baden-Württemberg

Urteil vom 13.12.2007

10 S 1272/07

 

(…)

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Dem 1982 geborenen Kläger wurde im Jahr 1998 die Fahrerlaubnis der Klasse A 1 und im Jahr 2000 die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Am 11.02.2005 beabsichtigte der Kläger, von seinem Wohnort Baden-Baden für ein verlängertes Wochenende nach Ilmenau (Thüringen) zu fahren. Die Autofahrt begann um 9 Uhr in Baden-Baden. Gegen 11.25 Uhr wurde der Kläger in Würzburg einer Verkehrskontrolle durch den Zeugen D. und einen weiteren Polizeibeamten unterzogen. Dabei stellten die Beamten fest, dass der Kläger leicht zitterte, beim Stehen auf einem Bein Gleichgewichtsstörungen hatte und sehr nervös war. Nach dem Bericht der Polizeiinspektion Würzburg vom 19.05.2005 räumte der Kläger ein, am Vorabend eineinhalb Joints geraucht zu haben. In einem weiteren vom Zeugen D. erstellten und unterschriebenen Bericht vom 11.02.2005 („Polizeilicher Bericht Drogen“) ist festgehalten, dass der Kläger angegeben habe, seit ca. einem halben bis dreiviertel Jahr nahezu täglich Cannabis zu konsumieren. Um 12.11 Uhr wurde dem Kläger eine Blutprobe entnommen. Nach dem toxikologischen Gutachten vom 25.04.2005 wies diese Blutprobe eine THC-Konzentration von 2,1 ng/ml, eine THC-OH-Konzentration von 0,7 ng/ml und eine THC-COOH-Konzentration von 14,2 ng/ml auf. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis trug der Kläger vor, dass die bei ihm festgestellte THC-Konzentration nur 0,1 ng/ml über dem Wert liege, bei dem eine Risikoerhöhung bei der Teilnahme am Straßenverkehr nach dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.06.2002 zugrunde liegenden Gutachten nicht vorliege. Andere Anhaltspunkte dafür, dass seine Fahreignung beeinträchtigt gewesen sei, hätten nicht vorgelegen. Deshalb hätte anstelle der unmittelbaren Entziehung der Fahrerlaubnis zunächst eine medizinisch-psychologische Begutachtung angeordnet werden müssen.

Mit Entscheidung vom 08.07.2005 entzog die Beklagte dem Kläger die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, gab ihm auf, den Führerschein der Klasse A1B bis spätestens 18.07.2005 abzuliefern und drohte ihm für den Fall der nicht rechtzeitigen Ablieferung des Führerscheins die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger wegen des gelegentlichen Konsums von Cannabis und der fehlenden Trennung von Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs fahrungeeignet sei (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).

Den Widerspruch des Klägers gegen diese Entscheidung wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2005 zurück und führte zur Begründung aus: Dem Kläger könne die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen werden, weil seine Nichteignung bereits feststehe (§ 11 Abs. 7 FeV). Denn der Kläger sei nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fahrungeeignet.

Am 02.12.2005 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hätte nur nach Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgegangen werden dürfen. Zur Beibringung eines solchen Gutachtens sei er bereit. Allein aus der bei ihm festgestellten THC-Konzentration im Blut könne nicht auf seine Nichteignung geschlossen werden. Nach wissenschaftlichen Gutachten sei die bei ihm festgestellte THC-Konzentration von 2,1 ng/ml um 40 % auf einen Wert von etwa 1,26 ng/ml zurückzurechnen.

Zur Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung hat die Beklagte geltend gemacht, dass nach § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibe, wenn die Nichteignung des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststehe. Die Fahrungeeignetheit ergebe sich hier aus Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Denn der Kläger habe nach dem Polizeibericht angegeben, seit ca. einem halben bis dreiviertel Jahr nahezu täglich Cannabis zu konsumieren. Auch sei der Kläger nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fahrungeeignet, weil er zumindest gelegentlich Cannabis konsumiere und nicht ausreichend zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs unterscheide. Ein Sachverständigengutachten sei auch deshalb nicht einzuholen gewesen, weil der Kläger nicht behauptet habe, seit dem damaligen Vorfall drogenabstinent zu leben.

Mit Urteil vom 11.10.2006 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits wegen regelmäßiger Einnahme von Cannabis fahrungeeignet sei. Jedenfalls sei er nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fahrungeeignet. Denn er konsumiere zumindest gelegentlich Cannabis und könne nicht zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen. Das unzureichende Trennungsvermögen sei durch die Fahrt unter Drogeneinfluss vom 11.02.2005 belegt. Bereits bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml seien Leistungsbeeinträchtigungen möglich und damit auch eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Hiervon sei auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21.12.2004 ausgegangen. Ohnehin sei zu berücksichtigen, dass die THC-Konzentration zum Zeitpunkt der Fahrt höher war als der im Gutachten genannte Wert von 2,1 ng/ml. Es habe auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft, weil selbst bei der Annahme einer Auswertungsungenauigkeit von ca. 40 % der Grenzwert von 1,0 ng/ml noch immer überschritten sei.

Das Urteil ist dem Kläger am 13.03.2007 zugestellt worden. Am 16.03.2007 hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil gestellt. Der Beschluss des Senats über die Zulassung der Berufung ist dem Kläger am 11.06.2007 zugestellt worden.

Mit dem am 11.07.2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.10.2006 – 7 K 2828/05 – aufzuheben. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus: Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass die THC-Konzentration in seiner am 11.02.2005 entnommenen Blutprobe tatsächlich unter 2 ng/ml liege. Dann komme entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern lediglich die Verpflichtung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV in Betracht. Der derzeitige medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisstand rechtfertige es nicht, bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut eines Kraftfahrzeugführers eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als derart gesichert im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV anzusehen, dass dem Betroffenen ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen sei. Das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen einer Messwerttoleranz lediglich vermutet. Es sei durch ein Sachverständigengutachten zu klären, ob bei der Festlegung des Messwertes der Wirkstoffkonzentration für THC von einem sog. Konfidenzintervall auszugehen sei, welcher zur Bestimmung der Messwertungenauigkeit institutsspezifisch täglich neu festgestellt werden müsse. Die Entziehungsverfügung könne auch nicht auf den Umstand gestützt werden, dass er möglicherweise den regelmäßigen Konsum von Cannabis eingeräumt habe. Auch die Beklagte habe ihre Verfügung nicht auf diesen Umstand gestützt. Auch werde bestritten, dass er gegenüber den Polizeibeamten anlässlich der Polizeikontrolle vom 11.02.2005 eine entsprechende Aussage gemacht habe. Etwaige Bekundungen der Polizeibeamten könnten nur Anlass dafür sein, weitere Aufklärungsmaßnahmen im Sinne von § 14 Abs. 1 FeV anzuordnen. Schließlich sei auch das angefochtene Urteil nicht auf seine angebliche Aussage zum regelmäßigen Konsum von Cannabis gestützt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2006 – 7 K 2828/05 – zu ändern und die Entscheidung der Beklagten vom 08.07.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.11.2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Entziehungsverfügung könne auch auf Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung gestützt werden. Denn der Kläger habe gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, seit einem halben bis dreiviertel Jahr nahezu täglich Cannabis zu konsumieren. Aber auch im Hinblick auf Nr. 9.2.2 der Anlage 4 sei die Entziehungsverfügung rechtmäßig, weil dem Kläger entsprechend § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis unmittelbar habe entzogen werden müssen. Die Argumentation des Klägers zu einer angeblichen Messungenauigkeit verliere bereits deshalb an Gewicht, weil sich der Kläger mit der festgestellten THC-Konzentration von 2,1 ng/ml bereits in einem Bereich befunden habe, in dem nach überwiegender Meinung sowohl von Seiten der Wissenschaft als auch der Rechtsprechung eine Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit sehr wahrscheinlich und damit das Risiko für den Verkehr jedenfalls erhöht sei. Auch sei davon auszugehen, dass die THC-Konzentration zum Zeitpunkt der Autofahrt höher gewesen sei als die im Gutachten festgestellte Konzentration. Selbst wenn entsprechend dem Vorbringen des Klägers von einer Messungenauigkeit von ca. 40 % und damit lediglich von einer THC-Konzentration von 1,26 ng/ml auszugehen sei, sei der Nachweis des fehlenden Trennungsvermögens erbracht.

Der Senat hat durch die Vernehmung des Kriminalkommissars D. als Zeugen Beweis erhoben zu der Frage, ob der Kläger vom 11.02.2005 gegenüber dem Zeugen oder dem Polizeibeamten A. angegeben hatte, seit einem halben bis dreiviertel Jahr nahezu täglich Cannabis zu konsumieren. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Akte der Beklagten sowie auf die Akte des Widerspruchsverfahrens und auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Anfechtungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung der Beklagten vom 08.07.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.11.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, d. h. der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2005 maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 – 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Bezogen auf diesen Zeitpunkt erweisen sich die Entziehung der Fahrerlaubnis (1) und auch die sonstigen Regelungen der Entscheidung der Beklagten vom 08.07.2005 (2) als rechtmäßig.

1) Die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 und 3 und § 11 Abs. 7 FeV rechtmäßig. Die Fahrungeeignetheit des Klägers ergibt sich in erster Linie aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (a). Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann aber ergänzend auch auf den vom Kläger eingeräumten regelmäßigen Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 gestützt werden (b). Ausgehend hiervon begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen und diesen nicht zunächst aufgefordert hat, ein Gutachten beizubringen. Denn § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest steht. Durch diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn, wie hier, die mangelnde Eignung bereits fest steht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 257; Senatsbeschl. v. 07.03.2003 – 10 S 323/03 -, DAR 2003, 236).

a) Der Kläger ist in erster Linie nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fahrungeeignet.

Einen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum („ab und zu“) hat der Kläger im Laufe des Verfahrens eingeräumt. In der Berufungsverhandlung hat er ausgesagt, Anfang 2005 an den Wochenenden Cannabis eingenommen zu haben. Das Zusatzmerkmal des fehlenden Trennungsvermögens zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist durch die Fahrt des Klägers vom 11.02.2005 unter der berauschenden Wirkung von Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Wirkstoff von Cannabis, belegt.

Nach den Erkenntnissen der medizinischen Forschung über die Wirkungsweise und den Abbauprozess der psychoaktiv wirkenden Substanz THC wird diese im Körper nach der Einnahme rasch abgebaut wird, so dass die THC-Konzentration dementsprechend schnell absinkt (vgl. Iten, Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss, 2001, S. 101, 104 ff.; Sticht/ Käferstein, in: Berghaus/ Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, S. 7 f.; Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, Rn. 518; M. Möller, Straßenverkehr und Grenzwerte für Drogen aus forensisch-toxikologischer Sicht, Arbeitstagung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV 2005, Deutscher Anwaltsverlag, S. 109, 119 f.). Damit war zum Zeitpunkt der Autofahrt, die durch die Polizeikontrolle um 11.25 Uhr endete, die THC-Konzentration höher als bei der um 12.11 Uhr erfolgten Blutentnahme. In Bezug auf die Höhe der THC-Konzentration ist aber zu berücksichtigen, dass die Autofahrt des Klägers am 11.02.2005 bereits um 9.00 Uhr begonnen hatte. Danach war die Konzentration während der für die Frage des Trennungsvermögens maßgeblichen Tätigkeit, dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter der berauschenden Wirkung von THC, wesentlich höher als es das Ergebnis der um 12.11 Uhr entnommenen Blutprobe ausweist. Eine auf den Beginn der Autofahrt bezogene Rückrechnung der THC-Konzentration, so dass sich die Frage des Nachweises des fehlenden Trennungsvermögens bei einer THC-Konzentration von unter 2 ng/ml nicht stellte, ist aber nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht möglich (Drasch/v. Meyer/Roider/Jägerhuber, Blutalkohol 2003, 269, 285).

Der Kläger hat geltend gemacht, hinsichtlich der durch die Untersuchung seiner Blutprobe festgestellten THC-Konzentration von 2,1 ng/ml sei von einer Messwertungenauigkeit von bis zu 40 % auszugehen. Dann wäre eine THC-Konzentration von zumindest 1,26 ng/ml anzunehmen. Unter Berufung auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.01.2006 (-11 CS 05.1711 -, DAR 2006, 407; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 11.11.2004 – 11 CS 04.2348 -, SVR 2004, 152) trägt der Kläger ferner vor, bei einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml sei nicht von einem signifikant erhöhten Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Cannabiskonsums auf den betroffenen Fahrerlaubnisinhaber auszugehen, so dass die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis ausscheide und nur die Verpflichtung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV in Betracht komme.

Dieser Argumentation kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden, so dass auch bei einer Autofahrt mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml im Blut wegen der dann eingeschränkten Fahrtüchtigkeit das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als gegeben anzusehen ist (vgl. z. B. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2005 – 3 Bs 214/05 -, NJW 2006, 1367) und bei einem festgestellten gelegentlichen Cannabiskonsum die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 15.11.2004 – 10 S 2194/04 -, VRS 108, 157; v. 27.03.2006 – 10 S 2519/06 -, NJW 2006, 2135; v. 30.01.2007 – 10 S 2985/06 -).

aa) Zunächst ist davon auszugehen, dass bereits bei einer THC-Konzentration von über 1 ng/ml eine signifikante Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Fahrzeugführers gegeben ist. Diesen Wert haben auch die Grenzwertkommission (Beschl. v. 20.11.2002 zu § 24a StVG) und auch das Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 -, NJW 2004, 349, 351) zugrunde gelegt. Neuere wissenschaftliche Untersuchungen sprechen gegen die Annahme, bei einer THC-Konzentration von unter 2 ng/ml eines Kraftfahrzeugführers sei noch nicht von einer signifikanten Erhöhung des Risikos einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die negativen Auswirkungen des Cannabiskonsums auf den Betroffenen auszugehen. Maßgeblich kann damit nicht die vom Kläger angeführte Studie „Cannabis und Fahrsicherheit“ (Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen, M 171, S. 45 ff.) sein, wonach erst bei einer THC-Konzentration von 3 ng/ml im Serum Leistungsdefizite nachweisbar seien.

(1) Im Rahmen einer an der Universität Maastricht mit 20 gelegentlichen Konsumenten von Cannabis durchgeführten Studie wurden – weltweit erstmals – über sechs Stunden hinweg Blut- und Speichelproben analysiert und zeitgleich Tests zur Überprüfung der Feinmotorik, der Impulskontrolle und der kognitiven Leistungen vorgenommen. Die THC-Konzentrationen im Blut lagen sechs Stunden nach der Einnahme sowohl bei einer niedrigen THC-Dosis von 0,25 mg/kg Körpergewicht als auch bei einer hohen THC-Dosis von 0,5 mg/kg Körpergewicht (ca. 17 und 36 mg THC pro Joint) im Mittel unter 1 ng/ml. Zumindest die feinmotorischen Leistungen („Critical Tracking Test“) blieben nahezu über den gesamten Zeitraum von sechs Stunden beeinträchtigt (vgl. M. Möller, Straßenverkehr und Grenzwerte für Drogen aus forensisch-toxikologischer Sicht, Arbeitstagung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV 2005, Deutscher Anwaltsverlag, S. 109, 117 ff.; Möller u.a, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 2006, 361, 368, Abb. 5, Vergleich mit den Placebowerten der jeweiligen Teilnehmer). Damit erscheinen im Sinne der Forderung des Bundesverfassungsgerichts zu § 24a Abs. 2 StVG (Beschl. v. 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349) Einschränkungen der fahreignungsrelevanten Eigenschaften bei einer THC-Konzentration von unter 2 ng/ml zumindest als möglich.

(2) Der Senat hat im Berufungsverfahren auch auf die Untersuchung von Drasch/v. Meyer/Roider/Staack/Paul/ Eisenmenger, Unfälle und reale Gefährdungen des Straßenverkehrs unter Cannabis-Wirkung (Blutalkohol 2006, 441-450) hingewiesen. Bei der Auswertung von Blutproben in – insgesamt 135 – Verfahren (sog. Unfallgruppe), die mit einer rechtkräftigen Verurteilung wegen eines allein cannabis-bedingten Unfalls (nach § 315c oder § 316 StGB) geendet hatten, haben die Gutachter festgestellt, dass auch bei einer THC-Konzentration von unter 1 ng/ml von einer die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Wirkung des Cannabiskonsums auszugehen ist und daher eine abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 24a StVG besteht. Bei 8,1 % der in der Unfallgruppe zusammengefassten Vorfälle, die zu Unfällen/Gefähr-dungen geführt hatten, lag die THC-Konzentration unter 1 ng/ml. Auch wurde nachgewiesen, dass die relativen Häufigkeiten einer realen Gefährdung des Straßenverkehrs im Bereich einer THC-Konzentration unter 1 ng/ml (2,0 % aller untersuchten Blutproben) und einer solchen ab 1 ng/ml (2,1 % aller untersuchten Blutproben) fast identisch sind. Gerade im Hinblick auf die von einigen Obergerichten (z. B. BayVGH, Beschl. v. 11.11.2004 – 11 CS 04.2348 -, SVR 2004, 152; Beschl. v. 25.01.2006 – 11 CS 05.1711 -, DAR 2006, 407) angenommene Grenze einer THC-Konzentration von 2 ng/ml, ab der erst eine Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften anzunehmen sei, wird ausgeführt, dass in ca. 31 % der Fälle, in denen die Fahrerlaubnisinhaber wegen eines ausschließlich cannabis-bedingten Unfalls verurteilt worden sind, die THC-Konzentration unter dem Wert von 2 ng/ml gelegen habe. Auch haben die Autoren der Studie hervorgehoben, dass die Unfall-/Gefähr-dungshäufigkeit in der späteren Phase der Cannabiswirkung signifikant höher ist als im akuten Rauschzustand.

bb) Überlegungen zu einer bestimmten THC-Konzentration im Blut des Fahrzeugführers, ab der seine fahreignungsrelevanten Eigenschaften beeinträchtigt sind oder sein können, machen im Hinblick auf das Zusatzmerkmal des fehlenden Trennungsvermögens ohnehin nur Sinn, wenn der Betreffende in Hinblick auf diesen Gesichtspunkt darauf verweisen kann, am öffentlichen Straßenverkehr bewusst erst teilgenommen zu haben, nachdem die THC-Konzentration in seinem Blut unter diesen bestimmten Wert gesunken ist. Nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Forschung ist aber in Bezug auf THC eine exakte Rückrechnung vergleichbar der Vorgehensweise bei der Bestimmung der Blutalkohol-Konzentration (z.B. BGH, Beschl. v. 17.11.1999 – 3 StR 4338/99 -, Blutalkohol 2000, 188) wegen der vielfältigen Wechselwirkungen zwischen dem psychoaktiv wirkenden Stoff THC und seinen Metaboliten nicht möglich (Drasch/v. Meyer/Roider/ Jägerhuber, Blutalkohol 2003, 269, 285). Damit ist dem Betroffenen, dem ohnehin die exakte konsumierte Betäubungsmittelmenge unbekannt ist, die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die THC-Konzentration in seinem Blut einen bestimmten Wert unterschreitet, erst recht nicht möglich. Die unzureichende Bereitschaft, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit abzusehen, ist dem Bereich der charakterlich-sittlichen Mängel zuzuordnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, Rn. 49). Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Senatsbeschl. v. 27.11.2003 – 10 S 1789/03 -; v. 01.12.2003 – 10 S 1958/03 -; v. 18.12.2003 – 10 S 2672/03 -). Ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem in einer im Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe THC jedenfalls in einer Konzentration von mindestens 1 ng/ml festgestellt wird, hat aber nach einem bewussten Konsum von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er, wie gerade das Ergebnis der Blutprobe beweist, nicht sicher sein konnte, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr in relevantem Umfang vorhanden ist. Damit hat sich dieser Fahrerlaubnisinhaber als charakterlich ungeeignet erwiesen, weil er bei der Fahrt das Risiko eingegangen ist, dass seine Fahreignung noch infolge des Konsums von Cannabis – durch das Vorhandensein von THC in seinem Blut – beeinträchtigt ist. Wie oben dargelegt, kann er nicht geltend machen, er könne die Wirkungen seines Cannabiskonsums so genau ein- und abschätzen, dass er nur dann ein Auto führe, wenn die THC-Konzentration unter eine bestimmte Konzentrationsgrenze gefallen sei. Nach Ansicht des Senats kann die bei einem festgestellten gelegentlichen Cannabiskonsum für die Entziehung der Fahrerlaubnis maßgebliche Entscheidung über das Bestehen eines ausreichenden Trennungsvermögens (Vorliegen, Nichtvorliegen oder durch ein Gutachten zu klärende Zweifel) nicht von der vom Konsumenten nicht festzustellenden – zufälligen – Höhe der THC-Konzentration zum Zeitpunkt der der Autofahrt nachfolgenden Probenentnahme abhängig gemacht werden. Der gelegentliche Cannabiskonsument kann jedenfalls mangels Kenntnis der genauen THC-Konzentration in seinem Blut sein Verhalten (Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs) nicht nach diesem Wert ausgerichtet haben.

Die Gegenansicht (z. B. BayVGH, Beschl. v. 25.01.2006 – 11 CS 05.1711 -, DAR 2006, 407) lehnt die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis ab und sieht die auf § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV gestützte Verpflichtung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor. Es stellt sich aber die Frage, welcher Aspekt mit Hilfe dieses Gutachtens geklärt werden soll. Dass der Betreffende Cannabis konsumiert, steht fest. Dass er ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, obwohl in seinem Blut noch der psychoaktiv wirksame Stoff Tetrahydrocannabinol nachweisbar vorhanden ist, ist ebenfalls durch die Autofahrt mit einer höheren THC-Konzentration als 1,0 ng/ml belegt. Nach diesem Ansatz müsste geklärt werden, ob gewährleistet ist, dass der Betroffene zukünftig nach einem Konsum von Cannabis erst dann ein Kraftfahrzeug führt, wenn die THC-Konzentration in seinem Blut unter einen bestimmten Wert gesunken ist. Diese Frage kann aber durch ein Untersuchungsgespräch nicht geklärt werden, weil dem Konsumenten der Verlauf der THC-Konzentration in seinem Blut nicht bekannt ist und sich die Konzentration auch nicht berechnen lässt. Die Feststellung der Konzentration von THC im Blut zu einem bestimmten Zeitpunkt kann nur durch die Untersuchung einer Blutprobe erfolgen. Dass der jeweilige Konsument die THC-Konzentration nicht berechnen kann, liegt nicht nur an den vielfältigen Wechselwirkungen zwischen dem THC und seinen Metaboliten, sondern auch daran, dass dem Konsumenten von Cannabis – anders als z. B. beim Alkohol – der Wirkstoffgehalt des konsumierten Betäubungsmittels unbekannt ist.

b) Die Fahrungeeignetheit des Klägers kann ergänzend auch auf Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung gestützt werden. Denn gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten, darunter dem Zeugen D., hat der Kläger am 11.02.2005 eingeräumt, seit ca. „einem halben bis dreiviertel Jahr nahezu täglich Cannabis“ konsumiert zu haben.

Die Überzeugung des Senats, dass der Kläger diese Konsumhäufigkeit tatsächlich anlässlich der Polizeikontrolle vom 11.02.2005 eingeräumt hat, ergibt sich zunächst daraus, dass diese Aussage in dem vom Zeugen D. ausgefüllten Formblatt „Polizeilicher Bericht Drogen“ wiedergegeben ist. Für den Senat besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieses Vermerks zu zweifeln. Es ist kein Anhaltspunkt für die Annahme ersichtlich, der Zeuge D. habe durch eine unrichtige Wiedergabe einer Äußerung dem ihm nicht näher bekannten Kläger einen Nachteil zufügen wollen. Dass sich der Zeuge D. in der mündlichen Verhandlung nicht mehr an den Kläger und die Kontrolle vom 11.02.2005 erinnern konnte, macht seine sonstigen Bekundungen in der Berufungsverhandlung nicht unglaubhaft. Denn der Zeuge D. ist als Polizeibeamter tagtäglich mit vergleichbaren Verkehrs- und Personenkontrollen befasst, so dass das Verblassen der Erinnerung an die bereits 2 ¾ Jahre zurückliegende Kontrolle des Klägers für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Andererseits hat der Zeuge glaubhaft ausgesagt, dass die Kontrollen stets durch zwei Beamte durchgeführt und sämtliche Aussagen, die der Betroffene aus Anlass der Kontrolle nach Belehrung gegenüber einem der beiden Polizeibeamten gemacht hat, von demjenigen Beamten im Polizeibericht vermerkt werden, der in dieser Kontrollgruppe mit dem Ausfüllen des Formblatts „Polizeilicher Bericht Drogen“ betraut ist. Dies gilt insbesondere für solche Angaben, die der betroffene Autofahrer nach Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht hinsichtlich seines Konsums von Betäubungsmitteln macht. Der Zeuge D. hat auch für den Senat nachvollziehbar ausgeschlossen, dass der Kläger die im Polizeibericht festgehaltene Aussage zur Häufigkeit seines Konsums erst gegenüber dem Arzt gemacht hat, der die Blutprobe entnommen hat. Denn dann hätte, so der Zeuge D., der Arzt diese Aussage in seinem eigenen Protokoll vermerkt. Zudem ist nach Aussage des Zeugen D. der polizeiliche Bericht regelmäßig bis zum Eintreffen des Arztes bereits fertig gestellt, weil dieser erst von der Polizei telefonisch angefordert werden muss. Für die Richtigkeit des Vermerk im Polizeibericht vom 11.02.2005 spricht schließlich, dass es der Kläger auf entsprechende Frage des Senats in der Berufungsverhandlung nicht ausgeschlossen hat, seine Konsumhäufigkeit im Rahmen der Verkehrskontrolle vom 11.02.2005 gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten wie im Polizeibericht vermerkt beschrieben zu haben. Hätte der Kläger die im Polizeibericht vom 11.02.2005 festgehaltene Aussage zur Häufigkeit seines Cannabiskonsums tatsächlich nicht gemacht, so hätte es sich aufgedrängt, dass der während des gesamten Verwaltungsverfahrens anwaltlich vertretene Kläger diese Aussage beständig und nachhaltig bestreitet. Dies ist aber erst im Berufungsverfahren erfolgt, nachdem der Senat im Beschluss über die Zulassung der Berufung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die Entziehungsverfügung auch auf die Aussage des Klägers zur Häufigkeit der Einnahme von Cannabis gestützt werden kann. Schließlich sind auch die abweichenden – den eigenen Konsum verharmlosenden – Angaben des Klägers in der Berufungsverhandlung zu seinem damaligen Cannabiskonsum, die naturgemäß durch seine Interessenlage im gerichtlichen Verfahren geprägt sind, unglaubhaft. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck zu erwecken versucht, in dem fraglichen Zeitraum (Ende 2004/ Anfang 2005) lediglich am Wochenende Cannabis konsumiert zu haben. Diesen Angaben steht aber bereits die Äußerung zum Cannabiskonsum in der Woche des 11.02.2005 entgegen. Der 11.02.2005 war ein Freitag. Nach seinen Einlassungen in der Berufungsverhandlung hat der Kläger aber auch am 10.02.2005, einem Donnerstag, Cannabis (1 ½ Joints), geraucht. Damit erweist sich aber seine Angabe, nur am Wochenende konsumiert zu haben, als unzutreffend.

aa) Maßgeblich für die Bestimmung des Begriffs des regelmäßigen Cannabiskonsums ist die Systematik der Fahrerlaubnis-Verordnung. Wie die Gegenüberstellung von Nr. 9.2.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zeigt, ist der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass der regelmäßige Cannabiskonsum – im Gegensatz zum nur gelegentlichen Konsum – auch ohne das Hinzutreten weiterer fahreignungsrelevanter Gesichtspunkte, wie z. B. der konkrete Beleg des fehlenden Trennungsvermögens durch eine Autofahrt unter der berauschenden Wirkung von THC oder der konkrete Nachweis des Parallelkonsums von Cannabis und Alkohol, regelmäßig die Annahme der Fahrungeeignetheit des Betreffenden begründet. Dementsprechend ist mit „regelmäßige Einnahme“ im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ein Konsum gemeint, der nach wissenschaftlichem Kenntnisstand als solcher und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände im Regelfall die Fahreignung ausschließt. Nach den vorliegenden verkehrswissenschaftlichen Gutachten (Berghaus, Gutachten in den Verfahren des BVerfG – 1 BvR 2062/98 und 1 BvR 1143/98 -; Kannheiser, Gutachten v. 26.03.1999 im Verfahren BayVGH – 11 B 98.1093 -; ders., NZV 2000, 57 ff.; Bundesanstalt für Straßenwesen, Expertengespräch vom 18.03.1998 zum Thema „Fahreignung bei chronischem Cannabiskonsum“, Protokoll über das Expertengespräch, Bundesanstalt für Straßenwesen, S. 9) hat der Cannabiskonsum nur dann diese Folgen, wenn er täglich oder nahezu täglich erfolgt (Senatsbeschl. v. 30.05.2003 – 10 S 1907/02 -, DAR 2003, 481 = VBlBW 2003, 397; v. 16.06.2003 – 10 S 430/03 -, NJW 2003, 3004; Beschl. v. 26.11.2003 – 10 S 2048/03 -, DAR 2004, 170; BayVGH, Beschl. v. 03.09.2002 – 11 CS 02.1082 -, Blutalkohol 2004, 97; Beschl. v. 07.12.2006 – 11 CS 06.1350 -, juris, Rn. 25; OVG NW, Beschl. v. 07.01.2003 – 19 B 1249/02 -, DAR 2003, 187, 188). Bei dieser Konsumhäufigkeit besteht unabhängig von einem aktuellen Konsum die Möglichkeit einer ständigen Beeinträchtigung der für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Fähigkeiten wie die Aufmerksamkeitsleistung, die Verarbeitungsgeschwindigkeit und das Kurzzeitgedächtnis. Ebenso kann eine verkehrsrelevante Veränderung der Persönlichkeit des Betroffenen eintreten, weil die Bereitschaft und die Fähigkeit, sich überindividuellen Regeln und Normen anzupassen, beeinträchtigt und zudem die für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderliche Aktivierung, Wachheit, Aufmerksamkeit und Konzentration sowie die Bereitschaft, die Anforderungen und Risiken des Straßenverkehrs ernst zu nehmen, gemindert sein können. Ebenso wie bei Gewohnheitstrinkern sinken bei regelmäßigen Konsumenten von Cannabis wegen zunehmender Konsum- bzw. Fahranreizsituationen und der Verstärkung durch nicht entdeckte Fahrten die Bereitschaft und die Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Fahren verkehrsgefährlich ab.

Auf den Cannabiskonsum zurückzuführende Langzeitschäden körperlicher oder psychischer Art (z. B. amotivationales Syndrom) treten nach dem Gutachten von Kannheiser bei regelmäßigen Konsumenten frühestens bei einer Konsumdauer von einem Jahr auf (NVwZ 2000, 57, 60 ff.; zusammengefasst auch in BayVGH, Beschl. v. 07.12.2006 – 11 CS 06.1350 – und v. 18.10.1999 – 11 CS 99.617 -; Beeinträchtigung der kognitiven Eigenschaften eines Konsumenten). Das Vorliegen solcher Langzeitschäden ist aber nicht Voraussetzung für die Annahme der Fahrungeeignetheit wegen regelmäßigen Cannabiskonsums nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die nach der Norm gerade nicht von einer bestimmten Dauer eines solchen Konsums abhängig ist. Auch ohne solche Langzeitschäden ist bei einer täglichen oder nahezu täglichen Einnahme die Bereitschaft oder die Fähigkeit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers, die Einnahme von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, – aus Sicht der Verkehrssicherheit nicht mehr hinnehmbar – eingeschränkt, ohne dass dies durch eine konkrete Autofahrt unter der berauschenden Wirkung von THC nachgewiesen sein muss. So wird z. B. das subjektive Intoxikationsempfinden wegen einer sich herausbildenden Toleranz gegenüber den Wirkungen von THC nicht mehr so ausgeprägt mit der Folge, dass der Konsument tatsächlich beeinträchtigende Drogenwirkungen nicht mehr wahrnimmt oder sie unterschätzt. Zudem nimmt analog zum Verhalten von Gewohnheitstrinkern die individuelle Kontrolle des Cannabiskonsums ab, Konsum- und Fahranreizsituationen nehmen dagegen zu. Nicht entdeckte Fahrten unter der Wirkung von Cannabis stellen einen starken Anreiz zu weiteren solchen Fahrten dar. Nach Studien ist der Cannabiskonsum auch häufig Teil eines polyvalenten Konsums. Diese Aufnahme weiterer Drogen (wie z. B. LSD, Kokain oder Amphetamine) in Verbindung mit Cannabis setzt auch das Trennungsvermögen des Betroffenen weiter herab (vgl. Kannheiser, NZV 2000, 57, 65 ff.).

Danach begründet der vom Kläger für einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten vor der Polizeikontrolle vom 11.02.2005 eingeräumte „tägliche oder nahezu tägliche Cannabiskonsum“ die Annahme seiner Fahrungeeignetheit im Sinne von § 46 Abs. 1 FeV. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass in der Blutprobe lediglich eine THC-COOH-Konzentration von 14,2 ng/ml nachweisbar war. Der Kläger kann sich für seine Rechtsansicht nicht auf die Studie von Daldrup u.a. (Blutalkohol 2000, 39, 40 ff.) berufen. Die Annahme eines regelmäßigen Konsums im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung schließt es nicht aus, dass der Betreffende in einem überschaubaren Zeitraum den Konsum so stark reduziert hat, dass nur noch eine THC-COOH-Konzentration von 14,2 ng/ml feststellbar ist, ohne dass die oben dargelegten Fahreignungsmängel, die die Annahme der Fahrungeeignetheit begründen, allein wegen der vorübergehenden Reduzierung des Konsums bereits beseitigt sind. Im Übrigen gehen auch die Gutachter (Blutalkohol 2000, S. 39, 41) davon aus, dass bei einer THC-COOH-Konzentration zwischen 5 und 75 ng/ml zumindest der Verdacht auf regelmäßigen Cannabiskonsum gegeben ist, wenn zusätzliche Auffälligkeiten gegeben sind, wie etwa – wie hier – das fehlende Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren.

bb) Dass die Beklagte die Entziehungsverfügung nicht auf den Umstand des regelmäßigen Konsums von Cannabis gestützt hat, schließt es für das Gericht nicht aus, diesen Umstand zur Begründung der Verfügung heranzuziehen. § 39 Abs. 1 LVwVfG regelt lediglich ein formelles Erfordernis. Diesem ist bereits genügt, wenn die Behörde in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilt, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Für die Beachtung des § 39 Abs. 1 LVwVfG ist es unerheblich, ob die gegebene Begründung inhaltlich zutrifft. Die sachliche Richtigkeit der von der Behörde gegebenen Begründung betrifft nicht die formelle, sondern die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 39, Rn. 9 und 21). Für die Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist maßgeblich, ob der Verwaltungsakt verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen und/oder inhaltlich mit höherrangigem Recht unvereinbar ist. Die von der Behörde gegebene Begründung (§ 39 Abs. 1 LVwVfG) begrenzt das Gericht nicht in seiner umfassenden Prüfung, ob der angegriffene Bescheid im genannten Sinne rechtmäßig ist. Dabei hat das Gericht, weil es nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur auf die Vereinbarkeit der Verfügung mit der Rechtsordnung ankommt, von Amts wegen auch Umstände zu berücksichtigen, die die Behörde bei ihrer Begründung nicht herangezogen hat, die aber zur Rechtmäßigkeit des Bescheids führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 – 8 C 29.87 -, BVerwGE 80, 96; J. Schmidt, Eyermann, VwGO, § 113, Rn. 17 und 22 m.w.Nachw.; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113, Rn. 21 m.w.Nachw.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 113, Rn. 77). Die – grundsätzlich zulässige – Stützung der Verfügung auch auf Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bewirkt auch keine Änderung des Tenors des Bescheids („Entziehung der Fahrerlaubnis“), so dass sich auch nicht die Frage einer etwaigen Umdeutung stellt (vgl. dazu wiederum BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 – 8 C 29.87 -, BVerwGE 80, 96). Rechtliches Gehör ist dem Kläger gewährt worden. Denn bereits im Zulassungsbeschluss vom 31.05.2007 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Entziehungsverfügung unter Umständen auch auf den regelmäßigen Cannabiskonsum gestützt werden kann.

Dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Entziehungsverfügung nicht auf die regelmäßige Einnahme von Cannabis gestützt ist, ist von vornherein rechtlich unerheblich.

2) Auch die in der Entscheidung der Beklagten vom 08.07.2005 ausgesprochene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins bis zum 18.07.2005 und die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs für den Fall seiner nicht fristgerechten Ablieferung (Ziff. 2) sind rechtmäßig. Die zur Entziehung der Fahrerlaubnis ermächtigenden Bestimmungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) sind so auszulegen, dass sie die Fahrerlaubnisbehörde auch berechtigen, dem Betroffenen die Ablieferung des Führerscheins aufzuerlegen (vgl. Senatsurt. v. 28.10.2004 – 10 S 475/04 -, v. 01.03.2005 – 10 S 2423/04 -). Wie § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 FeV zu entnehmen ist, die lediglich öffentlich-rechtliche Verhaltenspflichten normieren, aber keine Ermächtigungsgrundlagen darstellen, ging es dem Normgeber jeweils darum sicherzustellen, dass die von der Behörde verfügte Fahrerlaubnisentziehung wegen der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer umgehend verwirklicht wird und der Betreffende auch nicht mehr – durch den Führerschein vermeintlich legitimiert – am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Durch die Anordnung des Sofortvollzugs (Ziff. 3 der Entscheidung) war die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins auch entsprechend § 2 Nr. 2 LVwVG vollstreckbar, so dass die Beklagte ein Zwangsmittel androhen konnte. Auch im Übrigen begegnet die Androhung des unmittelbaren Zwangs keinen rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.