Zum Inhalt der Entscheidung: Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d) Fahrerlaubnisverordnung ist im Verfahren zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens (MPU) stets anzuordnen, wenn zuvor eine Fahrerlaubnis durch strafgerichtliches Urteil wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit entzogen war. Die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis ist als Entziehung wegen Alkoholmißbrauchs zu werten (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) 2. Alt. Fahrerlaubnisverordnung).
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluß vom 15.1.2014
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Juli 2013 – 4 K 1179/13 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.
Aus den Gründen:
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B zu Recht abgelehnt.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist. Auch nach Auffassung des Senats ist ein Obsiegen des Antragstellers im Klageverfahren keinesfalls in einem solchen Maße wahrscheinlich, dass die begehrte zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache durch eine vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt wäre.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird.
Welche Anforderungen im Einzelfall an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Führt die begehrte Maßnahme zur endgültigen und unumkehrbaren Vorwegnahme, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition faktisch irreversibel nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insofern nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andere schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existenzielle Gefahren für Leben und Gesundheit, drohen. Bei alldem sind auch die bei Erlass einer Regelungsanordnung potentiell betroffenen öffentlichen Interessen zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.12.2013 – 10 S 1644/13 -, juris; vom 06.03.2012 – 10 S 2428/11 -, VBlBW 2012, 469 m.w.N.).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zutreffend bereits das hinreichend wahrscheinliche Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint.
Der geltend gemachte Anspruch auf (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis setzt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 FeV die – im Zweifelsfall vom Antragsteller nachzuweisende – Fahreignung voraus. Einen solchen hier erforderlichen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt, weil er ein notwendiges medizinisch-psychologisches Gutachten mit entsprechendem positiven Ergebnis nicht beigebracht hat.
Allerdings zieht der Antragsteller wohl zu Recht in Zweifel, dass der vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht herangezogene § 2a Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StVG eine taugliche Rechtsgrundlage für die Gutachtensanordnung vom 17.05.2013 darstellt. Diese Vorschrift dürfte nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang insbesondere mit dem 1. Halbsatz sowie in Abgrenzung zu § 2a Abs. 5 StVG nur das Entziehungsverfahren betreffen, nicht das (Wieder-)Erteilungsverfahren. Diese Frage bedarf hier aber keiner abschließenden Beantwortung. Denn die Notwendigkeit der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens folgt – ohne Ermessensspielraum für die Fahrerlaubnisbehörde – ohne weiteres aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war. Letzteres ist hier der Fall. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Schopfheim vom 15.05.2012 wurde der Antragsteller wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,20 Promille nach § 316 StGB verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist für eine Neuerteilung von sieben Monaten entzogen mit der Begründung, der Antragsteller habe sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
Dass die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ebenso erfasst wird wie eine behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis, ist in der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts, auf die der Antragsteller hingewiesen worden ist, geklärt (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2012 – 10 S 452/10 -, VBlBW 2013, 19; bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.06.2013 – 3 B 71.12 -, NJW 2013, 3670). Dies zieht auch der Antragsteller nicht in Zweifel. Des weiteren hat der Senat in dem Urteil vom 18.06.2012 dargelegt, das die tatbestandliche Voraussetzung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis „aus den Gründen der Buchstaben a bis c“ im Sinne einer Tatbestandswirkung nur an die den genannten Buchstaben zugrunde liegenden Sachgründe anknüpft, ohne dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Bestimmungen für eine Gutachtensanordnung vorliegen und geprüft werden müssten. So genügt bei Anknüpfung an Buchstabe a insoweit die Feststellung, dass die frühere (verwaltungsbehördliche oder strafgerichtliche) Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt ist. Dass dieser Fall hier vorliegt, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schopfheim sehr wohl zu entnehmen. Der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis lag zugrunde, dass der Antragsteller am 03.03.2012 mit dem Pkw fuhr, obwohl er infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Diese Tat belegt einen Alkoholmissbrauch, da der Antragsteller erwiesenermaßen nicht zwischen einem die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (vgl. die Legaldefinition des Alkoholmissbrauchs in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung: „Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden“). Der Sache nach hat die strafrichterliche Entziehung der Fahrerlaubnis mit der gegebenen Begründung, dass der Antragsteller sich durch die Tat – das Fahren im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit – als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, zugleich die Bedeutung einer Feststellung, dass im Sinne der von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV erfassten Fallgruppe Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Das strafgerichtliche Erkenntnis ersetzt bzw. erübrigt insoweit eine bei isolierter Anwendung der Vorschrift erforderliche originäre Prüfung.
Hiernach war der Antragsgegner nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig zu machen, und der Antragsteller kann nur auf diesem Wege den Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung führen. Da er ein solches Gutachten nicht beigebracht hat, scheidet schon deshalb die Annahme eines Anordnungsanspruchs aus, ohne dass es im Einzelnen auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung vom 17.05.2013 ankommt. Selbst bei Unterstellung ihrer Rechtswidrigkeit könnte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nur einen Anspruch auf Neubescheidung durchsetzen (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2012 – 10 S 452/10 -, VBlBW 2013, 19, juris Rn. 66). Dieser Neubescheidung hätte wiederum eine ordnungsgemäße, auf die zutreffende Rechtsgrundlage gestützte Gutachtensanordnung vorauszugehen. Da das Gutachtensergebnis nicht prognostizierbar ist, könnte mithin auch bei Unterstellung der Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung vom 17.05.2013 eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens des geltend gemachten Anordnungsanspruchs nicht festgestellt werden. Hiernach kann im vorliegenden Fall auch auf sich beruhen, ob bereits die Angabe einer unzutreffenden Rechtsgrundlage für eine Gutachtensanordnung zu deren Rechtswidrigkeit führt, obwohl sie von einer anderen Rechtsgrundlage gedeckt ist.
Bei dieser rechtlichen Ausgangslage, die durch das Fehlen eines hinreichend wahrscheinlichen Anordnungsanspruchs gekennzeichnet ist, ist nach den oben dargelegten Maßstäben auch eine partielle – zeitlich nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache sich erstreckende – Vorwegnahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt. Solange die durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klärenden Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers nicht ausgeräumt sind, kommt eine auch nur vorübergehende Erteilung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht. Im Hinblick auf die großen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehen, sind die persönlichen und beruflichen Nachteile hinzunehmen, die der Antragsteller erleidet, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht. Diese Nachteile halten sich, da die vom Antragsteller befürchtete Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bislang nicht erfolgt ist, in Grenzen. Davon abgesehen steht es ihm frei, sich der – wie dargelegt – gebotenen medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen und damit die Voraussetzungen zu schaffen, um eine baldige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu ermöglichen und den ins Feld geführten möglichen beruflichen Nachteilen entgegenzuwirken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.3 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.