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VG Trier – Beschluss vom 05.01.16

Zum Inhalt der Entscheidung: Der einmalige Konsum von Kokain schließt die Fahreignung aus.

 

Verwaltungsgericht Trier

Beschluss vom 05.01.2016

L 3706/15.TR

Aus den Gründen:

Der dahingehend auszulegende Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 18. November 2015 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Pflicht zur Herausgabe des Führerscheins mit Bescheid des Antragsgegners vom 13. November 2015 wiederherzustellen bzw. gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Anordnungen des Bescheids der Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung anzuordnen, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch hat, soweit er sich gegen die Fahrerlaubnisentziehung und die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins des streitgegenständlichen Bescheides richtet, wegen der angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Soweit er sich gegen die in dem Bescheid enthaltene Androhung des Zwangsgeldes nach § 64 Abs. 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – sowie die ausgesprochene Gebührenfestsetzung richtet, kommt ihm bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 20 AGVwGO, 66 LVwVG).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend mit den überragenden Interessen der Verkehrssicherheit begründet. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat sich das öffentliche Interesse am Sofortvollzug auch nicht durch Zeitablauf erledigt, da zwischen Verkehrskontrolle und Entziehung der Fahrerlaubnis ein längerer Zeitraum liege. Zum einen besteht auch nach diesem Zeitraum weiterhin das genannte öffentliche Interesse daran, den Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern zu gewährleisten. Darüber hinaus widerlegt das Zuwarten des Antragsgegners nicht das öffentliche Vollzugsinteresse. Ausweislich der Verwaltungsakte liegt die lange Bearbeitungszeit im gerechtfertigten Zuwarten auf den Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens begründet (§ 3 Abs. 3 StVG).

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil der Bescheid rechtmäßig ist und es aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist, das Führen von Kraftfahrzeugen durch den Antragsteller auch schon vor Bestandskraft des angefochtenen Bescheides zu unterbinden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist; dies gilt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift insbesondere, wenn ein Mangel nach Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV – Anlage 4 FeV – vorliegt. In § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. der Anlage 4 FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat.

§ 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. Ziff. 9.1 Anlage 4 FeV beinhaltet den Erfahrungssatz, dass schon die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis), sogenannter harter Drogen wie Kokain, unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren, regelmäßig die Fahreignung ausschließt. An diese normative Wertung ist das Gericht gebunden, solange keine Umstände im Einzelfall vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen (ständige Rechtsprechung des OVG RP, Beschluss vom 25. Januar 2012 -10 B 11430/11- sowie Beschluss vom 14. Februar 2006 -10 B 10085/06.OVG- m.w.N.; juris; betreffend Kokain: Urteil vom 23. Mai 2000 – 7 A 12289/99 -, juris). Solche Umstände, die die normative Regelannahme in Frage stellen könnten und für die damit der Antragsteller darlegungs- und nachweispflichtig ist (BayVGH, Beschluss vom 8. November 2006 – 11 CS 05.2688 – m.w.N.), liegen hier nicht vor.

Hintergrund für die in Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV getroffene Anordnung ist, dass Personen, die Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnehmen, charakterlich-sittliche Mängel offenbaren, die den Schluss rechtfertigen, dass der betreffende Konsument bereit ist, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eigenen Interessen unterzuordnen und dabei die sich hieraus ergebenden Gefahren im Straßenverkehr in Kauf zu nehmen. Die im Betäubungsmittelgesetz genannten Stoffe sind auch wegen des durchaus typischen Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung der Drogen und auch wegen ihrer Toxizität gefährlich und schlecht kontrollierbar. Mit erheblicher Wahrscheinlichkeit besteht ferner die Gefahr, dass sich problematische Konsummuster bilden, die mehr oder weniger zum Verlust der Verhaltenskontrolle führen können (BayVGH, a.a.O.).

Der Antragsteller hat sich nach derzeitiger Sach- und Rechtslage hiernach als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Er hat Kokain, ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, konsumiert.

Diese Tatsache steht fest aufgrund des Geschehens vom 11. Mai 2015. An diesem Tag fand in (…) eine Verkehrskontrolle der Polizei statt, die auf das Fahrzeug des Antragstellers (…) aufmerksam geworden war. Ausweislich des Einsatzberichtes stellten die Polizeibeamten als Ausfallerscheinungen zittrige Augenlider nach kurzem Schließen, zittrige Fingerkuppen, wässrige, glänzende Augen, gerötete Bindehäute, eine verlangsamte Pupillen-Lichtreaktion, belegte Zunge, Schmatzen durch Mundtrockenheit und nervöses Verhalten fest. Ein freiwillig durchgeführter Mashan-Test verlief positiv auf Kokain. Nach dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom selben Tag ist u.a. eine Beeinflussung durch Drogen diagnostiziert. Noch am selben Tag erfolgte eine Blutentnahme. Ausweislich des toxikologischen Befundes vom 16. Juli 2015 wurde das Blut selektiv auf Kokain und dessen Abbauprodukte (Benzolylecgonin, Methylecgonin) untersucht. Dies ergab das Ergebnis von ca. 8 ng/mL Benzolylecgonin. Des Weiteren gab der Gutachter an, das Ergebnis belege eine Aufnahme von Kokain. Die Kokainaufnahme sei bereits einige Zeit vor der Blutentnahme erfolgt. Diesen gutachterlichen Feststellungen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.

Ein Vertauschen der Blutprobe ist mehr als fernliegend. Die im polizeilichen Einsatzbericht festgehaltene Blutprobe wurde unter der Nummer (…) gezogen, worauf ausdrücklich auch der rechtsmedizinische Befund vom 16. Juli 2015 beruht. Manipulationsmöglichkeiten seitens der Einsatzbeamten sind nicht ersichtlich, zumal die Blutprobe nach Erklärung des Arztes im Untersuchungsbericht vom 11. Mai 2015 in seiner Gegenwart mit Aufklebern jeweils gleichlautender Nummern versehen worden war.

Soweit der Antragsteller vorträgt, bei ihm sei nur eine sehr geringe Menge des Abbauproduktes nachgewiesen worden, stellt dies die Rechtmäßigkeit der von dem Antragsgegner getroffenen Entscheidung nicht in Frage. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit derartiger Drogen kommt es -wie bereits oben dargelegt- auf die Höhe der Betäubungsmittelkonzentration nicht an. Die Nachweisgrenze für das Kokainstoffwechselprodukt Benzoylecgonin liegt bei 2,5 ng/ml Serum (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 7 B 6904/13 – unter Verweis auf OVG NW, Beschluss vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 -). Zudem geht auch das eingeschaltete Institut ausdrücklich von einer nachgewiesenen Einnahme von Kokain aus.
Soweit der Antragsteller den Konsum von Kokain als solchen bestreitet, so setzt die erfolgreiche Behauptung einer ggf. unbewussten Drogenaufnahme voraus, dass der Betroffene nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegt, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2013 – 16 B 1378/12 -, juris, Rn. 4 f.). Daran fehlt es hier schon im Ansatz. Das alleinige Bestreiten des Konsums und der Erläuterung, dass möglicherweise ein Getränk belastet gewesen sei, ist substanzlos. Nach allgemein anerkannten und allgemein zugänglichen Erkenntnissen erfolgt die Aufnahme von Kokain nicht oral, sondern die Substanz wird geschnupft, intravenös injiziert oder geraucht (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 29. August 2013 – 2 B 1490/13 – ). Es fehlt angesichts dessen bereits im Ansatz an nachvollziehbaren Angaben zu einer unbewussten Einnahme (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 10 B 11430/11 -). Der Vortrag ist somit als Schutzbehauptung zu werten.

Insbesondere lässt sich ferner nicht feststellen, dass beim Antragsteller aufgrund einer besonderen Veranlagung oder Gewöhnung der Konsum von Kokain keinerlei verkehrsrelevante Wirkungen zu entfalten vermöge. Dies verbietet sich mit Blick auf die im Einsatzbericht der Polizei und im ärztlichen Untersuchungsbericht festgehaltenen Auffälligkeiten (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 25. Juli 2008 – 10 B 10646/08 -). Insbesondere steht auch nicht aufgrund einer ärztlichen Untersuchung positiv fest, dass es sich vorliegend um ein singuläres Ereignis handelt, so dass die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des OVG Bremen für das vorliegende Verfahren nichts hergibt (Beschluss vom 30. Juni 2003 – 1 B 206/03 -). Der Befund des Rechtsmedizinischen Instituts vom 6. November 2015 begründet nicht die Annahme eines singulären Ereignisses. Der Befund verhielt sich nur zu einer aktuell gezogenen Blutprobe.

Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des BVerwG vom 9. Juni 2005 – 3 C 25/04 – vermag kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Sie erging zur Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines medizinisch – psychologischen Gutachtens nach länger als einem Jahr zurückliegendem Drogenkonsum und der Frage eines noch bestehenden Gefahrenverdachts. Innerhalb eines Jahres nach dem letzten feststehenden Drogenkonsum ist die Fahrerlaubnisbehörde jedoch grundsätzlich verpflichtet, die Fahrerlaubnis – wie hier – wegen bestehender Ungeeignetheit zu entziehen (vgl. 9.1 Anlage 4 FeV).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zwischenzeitlich die Fahreignung wieder erlangt haben könnte. Letzteres ergibt sich insbesondere nicht aus dem laborärztlichen Untersuchungsergebnis vom 6. November 2015, wonach bei einer Blutuntersuchung keine Hinweise auf Betäubungsmittelkonsum festgestellt wurden. Zum einen waren in diesem Zeitpunkt erst fünf Monate seit dem letzten nachgewiesenen Konsum vergangen. Dieser Zeitraum ist zu kurz, um die Fahrerlaubnisbehörde zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich einer etwaigen Wiedererlangung der Fahreignung zu verpflichten. Erst bei einer mindestens einjährigen nachgewiesenen Abstinenz kann nicht mehr ohne Weiteres von einer nach Anlage 4 Nr. 9.1 FeV feststehenden Nichteignung ausgegangen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. Juli 2015 – 11 CS 15.1151 – juris). Die Fahrerlaubnisbehörde hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass mit Befund vom 6. November 2015 der frühere Nachweis der Einnahme nicht entfällt.

Die vom Antragsteller geltend gemachten persönlichen Gründe müssen gegenüber dem Interesse der Verkehrssicherheit zurückstehen.

Die Ablieferungspflicht hinsichtlich des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV.

Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsgeldes sind §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 Nr. 2, 64 und 66 LVwVG.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die in dem Bescheid enthaltene Gebührenfestsetzung (vgl. §§ 1 bis 4 i.V.m. Ziff. 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970, BGBl I 1970, 865, 1298, in der Fassung vom 11. Februar 2011, BGBl. I 98). Da der Antragsteller insoweit keine Einwände erhoben hat, erübrigen sich nähere Ausführungen hierzu.

Der Antrag ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkataloges, wobei das Gericht für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des sich hieraus ergebenden Betrages in Ansatz bringt.

(…)