Zum Inhalt der Entscheidung: 1. Die für die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens einzuräumende Frist bei Zweifeln an der Fahreignung ist lediglich nach der Zeitspanne zu bemessen, die eine Begutachtungsstelle zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigen wird, und hat sich nicht danach zu richten, wie lange der Betroffene für eine positive Begutachtung benötigt.
2. Die Erstellung eines Fahreignungsgutachtens hängt nicht davon ab, ob der zu Begutachtende über einen bestimmten Zeitraum Alkoholabstinenz geübt hat oder nicht. Die Einhaltung einer Alkoholabstinenz über einen bestimmten Zeitraum wird nach Ziffer 8.4 der Anlage 4 zur FeV nur in den Fällen vorausgesetzt, in denen die Wiedererlangung der Fahreignung nach einer Alkoholabhängigkeit in Rede steht.
3. Erstellt die Begutachtungsstelle kein Gutachten weil sie zu Unrecht davon ausgeht, dass zuvor ein Abstinenznachweis erbracht werden müsse, darf die Fahrerlaubnisbehörde allein aus der Tatsache, dass kein Gutachten vorgelegt wurde nicht schließen, dass der zu Begutachtende nicht fahrgeeignet ist.
Verwaltungsgericht Saarlouis
Beschluss vom 21.1.2014
6 L 2052/13
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28.11.2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.11.2013 wird wiederhergestellt, soweit er die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers sowie die Aufforderung zur Ablieferung seines Führerscheins betrifft.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert beträgt 2.500,– Euro.
Gründe
Der Antrag, mit dem der Antragsteller bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzzieles die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 28.11.2013 gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.11.2013 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen sowie die weiter ausgesprochene Aufforderung zur Ablieferung seines Führerscheins begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da dem Widerspruch des Antragstellers aufgrund der zugleich getroffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar hat die Antragsgegnerin das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung sowohl der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers als auch der Aufforderung zur Ablieferung seines Führerscheins in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar sei, wenn der -aus Sicht der Antragsgegnerin- fahrungeeignete Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über seine Eignung als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen könnte. Diese auf die typische Interessenlage abstellenden Darlegungen sind zulässig und ausreichend, zumal in Fahrerlaubnissachen der vorliegenden Art das öffentliche Interesse am Erlass der Entziehungsverfügung in aller Regel dem besonderen öffentlichen Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht.
Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.05.2008, 2 B 187/08; ferner Kammerbeschlüsse vom 04.06.2013, 10 L 673/13, und vom 28.11.2012, 10 L 1333/12, m.w.N.
Allerdings fällt die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, bei der die Erfolgsaussichten des entsprechenden Rechtsbehelfs zu berücksichtigen sind, zu Gunsten des Antragstellers aus, weil sich nach Maßgabe der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.11.2013 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers sowie die weiter ausgesprochene Aufforderung zur Ablieferung seines Führerscheins als offensichtlich rechtswidrig erweisen.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin den Antragsteller auf der Grundlage von §§ 3 StVG, 46 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, weil dieser der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist nachgekommen ist.
Die solchermaßen begründete Fahrerlaubnisentziehung kann rechtlich schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Antragsgegnerin vorliegend nicht nach § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung des Antragstellers ausgehen durfte. Nach Satz 1 dieser Regelung darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens vorlagen, diese insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war, und für die Weigerung, das Gutachten beizubringen, bzw. für dessen nicht fristgerechte Vorlage kein ausreichender Grund bestand. Nur im Falle einer grundlosen Weigerung bzw. Nichtvorlage ist nämlich die Vermutung berechtigt, der Fahrerlaubnisinhaber wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen.
Vgl. zu Vorstehendem auch BVerwG, u.a. Urteile vom 11.12.2008, 3 C 26.07, NJW 2009, 1689, und vom 12.03.1985, 7 C 26.83, DÖV 1985, 785; ferner BayVGH, Urteil vom 07.05.2001, 11 B 99.2527, NZV 2001, 494, sowie Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 11 Rdnr. 22, m.w.N.
Dies zugrunde legend hat die Antragsgegnerin die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende Feststellung der Fahrungeeignetheit des Antragstellers offensichtlich zu Unrecht daraus hergeleitet, dass dieser der auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) FeV gestützten Anordnung vom 17.07.2013 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens nicht innerhalb der ihm gesetzten und zuletzt bis zum 31.10.2013 verlängerten Frist nachgekommen ist.
Zwar unterliegt es keinen begründeten Zweifeln, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens vorliegend erfüllt waren. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV sind die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) FeV ist von der Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Die danach für eine Gutachtenanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) FeV zumindest erforderlichen zwei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss liegen im Fall des Antragstellers unzweifelhaft vor, weil neben der als Ordnungswidrigkeit geahndeten Trunkenheitsfahrt vom 16.05.2010 bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,03 Promille auch noch die frühere Trunkenheitsfahrt des Antragstellers am 02.04.2009 bei einem festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,27 Promille, weswegen der Antragsteller mit Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 05.06.2009, 65 Js 792/09, verurteilt worden war, zu berücksichtigen war.
Im Weiteren bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken daran, dass die Fristsetzung des von der Antragsgegnerin in der Sache zu Recht geforderten medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ausreichend bemessen war. Eine angemessene Frist setzt dabei voraus, dass dem Betroffenen unter Berücksichtigung der regionalen Umstände und der üblichen Terminstände der jeweiligen amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung eine fristgerechte Vorlage des geforderten Gutachtens zuzumuten und möglich ist.
Vgl. etwa Thüringer OVG, Beschluss vom 19.09.2011, 2 EO 487/11, VRS 122, 297; ferner Driehaus, Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenauffälligkeit, DAR 2006, 7
Dementsprechend ist die für die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens einzuräumende Frist bei Zweifeln an der Fahreignung lediglich nach der Zeitspanne zu bemessen, die eine Begutachtungsstelle zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigen wird, und hat sich entgegen der von dem Antragsteller zum Ausdruck gebrachten Auffassung nicht danach zu richten, wie lange der Betroffene für eine positive Begutachtung benötigt.
Ebenso BayVGH, Beschluss vom 23.04.2013, 11 CS 13.219, zitiert nach juris, sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.07.2009, 10 B 10508/09, Blutalkohol 46, 436
Für die Beibringung des geforderten Fahreignungsgutachtens ist die dem Antragsteller mit der Gutachtenanforderung vom 17.07.2013 insoweit bis zum 02.10.2013 gesetzte Frist von über zwei Monaten, die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.10.2013 nochmals bis zum 31.10.2013 verlängert worden war, aber grundsätzlich ausreichend. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der von dem Antragsteller als amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung ausgewählten (…) GmbH die Erstellung des geforderten Fahreignungsgutachtens innerhalb der dem Antragsteller hierzu gesetzten Frist tatsächlich nicht möglich gewesen wäre.
Allerdings durfte die Antragsgegnerin bei der Beurteilung der Frage, ob der Antragsteller gegenwärtig zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, nicht von einer grundlosen Nichtvorlage des Fahreignungsgutachtens innerhalb der dem Antragsteller gesetzten Frist ausgehen und diesem, gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV, die Fahrerlaubnis entziehen.
Der Antragsteller hat sich nach der mit Schreiben vom 17.07.2013 erfolgten Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Antragsgegnerin gegenüber dieser unter dem 16.08.2013 vorbehaltslos mit einer entsprechenden Untersuchung in seinem Auftrag und auf seine Kosten einverstanden erklärt und die (…) GmbH als amtlich anerkannte Untersuchungsstelle für Fahreignung benannt. Aufgrund dessen wurde die Fahreignungsuntersuchung des Antragstellers bei der (…) GmbH von der Antragsgegnerin in die Wege geleitet und der (…) mit Schreiben vom 22.08.2013 die Fahrerlaubnisakte des Antragstellers mit der zu beantwortenden Fragestellung, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Fahrzeuges in Frage stellen, übersandt. Diesem Gutachterauftrag kam die (…) GmbH indes nicht nach, sondern sandte die Fahrerlaubnisakte des Antragstellers bereits unter dem 09.09.2013 an die Antragsgegnerin zurück, ohne den Antragsteller einer Eignungsuntersuchung im Hinblick auf die Fragestellung unterzogen und das in Auftrag gegebene Gutachten erstellt zu haben. Stattdessen wurde dem Antragsteller nach seinen Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer angesichts des gerichtsbekannten Vorgehens der (…) GmbH
vgl. die dem Beschluss der Kammer vom 26.04.2013, 10 L 574/13, zugrunde liegende vergleichbare Fallkonstellation
keine Veranlassung hat, im Rahmen einer Informationsveranstaltung der (…) GmbH im August 2013 erklärt, dass vor der Zulassung zur Begutachtung für mehrfach alkoholauffällige Verkehrsteilnehmer eine längere Abstinenzkontrolle durchgeführt würde, da ohne Abstinenznachweis eine positive Begutachtung äußerst unwahrscheinlich sei, und mit dem Antragsteller eine Vereinbarung über die Teilnahme an einem Ethylglucoronidprogramm (Urinscreening im Einbestellungsverfahren) für den Einbestellungszeitraum vom 09.09.2013 bis 09.03.2014 geschlossen.
Vor diesem Hintergrund sind die Annahme, der Antragsteller habe das geforderte Fahreignungsgutachten ohne hinreichende Gründe nicht fristgerecht vorgelegt, und der daraus von der Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gezogene Schluss auf seine Nichteignung aber offensichtlich nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller ist nämlich nicht etwa auf die berechtigte Gutachtenanordnung der Antragsgegnerin zur Aufklärung bestehender Eignungsbedenken seinen diesbezüglichen Mitwirkungspflichten in vorwerfbarer Weise nicht nachgekommen, sondern hat sich der angeordneten Begutachtung ersichtlich stellen wollen. Dass die Begutachtung tatsächlich nicht erfolgt ist und damit das von der Antragsgegnerin geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt werden konnte, liegt vielmehr ausschließlich in dem Umstand begründet, dass die (…) GmbH der Sache nach die geforderte medizinisch-psychologische Untersuchung und Erstellung des geforderten Fahreignungsgutachtens von einer im Rahmen der Teilnahme an einem Ethylglucoronidprogramm nachgewiesenen sechsmonatigen Alkoholabstinenz des Antragstellers abhängig gemacht hat. Die Beantwortung der im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs möglichst zeitnah zum Aufkommen des entsprechenden Verdachts zu klärenden Frage, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zum gegenwärtigen Zeitpunkt wegen eines missbräuchlichen Alkoholkonsums nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, insbesondere weil zu erwarten steht, dass er auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird, hängt aber gerade nicht davon ab, ob er über eine gewisse Zeit Alkoholabstinenz geübt hat oder nicht. In Fällen des Alkoholmissbrauchs ist im Verständnis der Ziffer 8.2 Anlage 4 zur FeV von einer wiederhergestellten Fahreignung auszugehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber sein Trinkverhalten geändert hat und diese Änderung als gefestigt anzusehen ist. Entscheidend ist in den Fällen eines Alkoholmissbrauchs daher allein, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Fahrerlaubnisinhaber künftig unter einem seine Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss kein Fahrzeug mehr führen wird. Dies im Fall des Antragstellers zu klären, war Aufgabe der (…) GmbH, der sie aus unerfindlichen Gründen nicht nachgekommen ist. Die Einhaltung einer Alkoholabstinenz über einen bestimmten Zeitraum wird nach Ziffer 8.4 der Anlage 4 zur FeV nur in den Fällen vorausgesetzt, in denen die Wiedererlangung der Fahreignung nach einer -im Fall des Antragstellers nicht vorliegenden- Alkoholabhängigkeit in Rede steht.
Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.06.2013, 1 B 328/13; ebenso BayVGH, Beschluss vom 27.09.2013, 11 CS 13.1399, zitiert nach juris und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.07.2009, 10 B 10508/09, Blutalkohol 46, 436
Beruht die nicht fristgerechte Vorlage des von der Antragsgegnerin geforderten Fahreignungsgutachtens mithin letztlich ausschließlich auf einer Fehleinschätzung des durch den Gutachterauftrag vorgegebenen Prüfrahmens durch die (…) GmbH, kann dies dem Antragsteller nicht als grundlose Verweigerung eigener Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden mit der Folge, dass dem Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Grundlage entzogen ist.
so bereits Kammerbeschluss vom 26.04.2013, 10 L 574/13, ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.06.2013, 1 B 328/13
Dem kann die Antragsgegnerin auch nicht durchgreifend entgegenhalten, dass die zu beauftragende Begutachtungsstelle von ihr nicht vorgeben werde und sie selbst von dem Antragsteller zu keiner Zeit eine Alkoholabstinenz gefordert habe. Bei ihrem diesbezüglichen Einwand verkennt die Antragsgegnerin zum einen, dass sie selbst dem Antragsteller mit der der Gutachtenanforderung vom 17.07.2013 beigefügten Liste der in Betracht kommenden Begutachtungsstellen für Fahreignung im Saarland und in Rheinland-Pfalz die (…) GmbH als mögliche Begutachtungsstelle in Vorschlag gebracht hat. Zum anderen ist die Antragsgegnerin gehalten, nicht nur ein gefertigtes und vorgelegtes Eignungsgutachten einer Schlüssigkeitsüberprüfung zu unterziehen, sondern muss auch die sonstigen Tätigkeiten einer beauftragten Begutachtungsstelle auf ihre Vereinbarkeit mit dem Untersuchungsauftrag und den sonstigen fallrelevanten tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hinterfragen.
So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.06.2013, 1 B 328/13; a.A. offenbar BayVGH, Beschluss vom 27.09.2013, 11 CS 13.1399, zitiert nach juris
Erweist sich danach die auf § 11 Abs. 8 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers als offensichtlich rechtsfehlerhaft, kann auch die auf §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gründende Anordnung der Antragsgegnerin zur Ablieferung des Führerscheins des Antragstellers keinen Bestand haben. Auch insoweit ist daher die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen.
Dem Antrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,– Euro festzusetzen ist.