Zum Inhalt der Entscheidung: Ein Antrag auf Verlängerung einer dreimonatigen Frist zur Beibringung einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar muss substantiiert begründet werden.
Verwaltungsgericht München
Beschluss v. 28.01.2025
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf Probe der Klassen AM, B, BE und L.
Er ist seit dem 9. September 2022 Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe für die Klassen AM, B, BE und L.
Dem Entziehungsverfahren ging eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts an die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2023 voraus, wonach der Antragsteller am 3. Februar 2023 die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h überschritten hatte. Gegen ihn wurde mit seit 31. März 2023 rechtskräftiger Entscheidung eine Geldbuße i.H.v. 260 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Zudem wurden zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2023, dem Antragsteller zugestellt am 18. Oktober 2023, ordnete die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger und einen entsprechenden Abschluss innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Anordnung an (Nr. 1 des Bescheides) und gab ihm auf, der Fahrerlaubnisbehörde der Landeshauptstadt München nach erfolgreichem Abschluss die Teilnahmebescheinigung vorzulegen (Nr. 4).
Nachdem der Antragsteller der Anordnung nicht nachkam, wies die Fahrerlaubnisbehörde ihn mit Schreiben vom 19. März 2024, zugestellt am 21. März 2024, erneut auf seine Pflicht zur Vorlage einer Teilnahmebescheinigung hin und räumte ihm hierfür eine weitere zweiwöchige Frist ab Zustellung des Schreibens ein. Im selben Schreiben hörte sie den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an.
Mit E-Mail vom 28. März 2024 erklärte der Antragsteller gegenüber der Behörde, dass ihm die Teilnahme an einem Aufbauseminar bisher aus persönlichen und finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei. Es habe bei seiner Fahrschule in der Nähe keinen Termin bis Ende April gegeben. Er sei aber mit einer anderen Fahrschule in Kontakt und werde sich unverzüglich bei der Behörde melden, sobald der Termin feststehe. Am 2. April 2024 übersandte er der Behörde eine Bestätigung über die Anmeldung zu einem Aufbauseminar.
Mit E-Mail vom 2. April 2024 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung einer zweiten Fristverlängerung zur Vorlage einer Teilnahmebescheinigung über den 4. April 2024 hinaus ab. Die Frist zur Abgabe der Teilnahmebescheinigung sei bereits am 18. Januar 2024 verstrichen. Der Antragsteller habe erst am 28. März 2024 auf die behördlichen Schreiben reagiert.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23. April 2024, dem Antragsteller zugestellt am 25. April 2024, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Nr. 1 des Bescheides) und gab ihm auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Bescheids, abzugeben (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbeachtung der Nr. 2 wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 EUR angedroht (Nr. 3). Es wurde die sofortige Vollziehung der Nr. 2 des Bescheids angeordnet (Nr. 4).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsteller eine Teilnahmebescheinigung nicht fristgerecht vorgelegt habe. Die Fahrerlaubnisentziehung sei daher zwingend gewesen. Zur Begründung der Anordnung der Sofortvollzugsanordnung in Nr. 2 des Bescheides wurde ausgeführt, dass aufgrund des kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Entzugs der Fahrerlaubnis auch die sofortige Vollziehbarkeit der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines geboten sei. Das private Interesse des Antragstellers, seinen Führerschein bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu behalten, müsse hinter dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug zurücktreten.
Am 22. Mai 2024 übersandte der Antragsteller der Antragsgegnerin eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar vom 16. Mai 2024.
Mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz erhob der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 23. April 2024 bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage einstweilen wiederherzustellen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Entzug der Fahrerlaubnis rechtswidrig sei. Der Geschwindigkeitsverstoß allein rechtfertige noch keinen Entzug, es müsse vielmehr ein weiterer Fehler hinzutreten. Zudem habe sich der Antragsteller bemüht, der Anordnung Folge zu leisten. Er habe bei mehreren Fahrschulen angefragt, einen Vertrag über die Teilnahme an einem Aufbauseminar habe er aber erst am 2. April 2024 abschließen können. Die Verweigerung einer Fristverlängerung mit der Folge der Fahrerlaubnisentziehung erweise sich als unverhältnismäßig.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 11. Juni 2024,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im Bescheid vom 23. April 2024. Eine erneute Fristverlängerung sei abgelehnt worden, da der Antragsteller keine Gründe für eine von ihm nicht zu vertretende Unmöglichkeit zur Beibringung der Teilnahmebescheinigung vorgetragen habe. Die angeordnete dreimonatige Frist sei angemessen gewesen. Der erst nach Erlass des Entziehungsbescheids erbrachte Nachweis der Teilnahme an einem Aufbauseminar ändere nichts an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag des Antragstellers auf „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nach interessengerechter Auslegung i.S.d. §§ 122 Abs. 1, 86 Abs. 3, 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller hinsichtlich der in Nr. 1 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten und kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 2a Abs. 6 StVG) und Zwangsgeldandrohung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 22. Mai 2024 und hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheides verfügten und für sofort vollziehbar erklärten Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt.
2. Der so verstandene Antrag ist zulässig.
Die Klage gegen Nr. 1 bzw. Nr. 3 des Bescheides entfaltet gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 2a Abs. 6 StVG bzw. Art. 21a Satz 1 VwZVG keine aufschiebende Wirkung; isoweit ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 2 des Bescheides entfällt aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO; insoweit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ebenfalls statthaft.
Dem Eilantrag fehlt auch nicht das Rechtschutzbedürfnis. Mit Klageeinreichung am 22. Mai 2024 wahrte der Antragsteller die einmonatige Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
3. Der Antrag ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig und die materielle Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.
a) Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Nr. 2 des Entziehungsbescheids genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80, Rn. 43).
Die Fahrerlaubnisbehörde hat hier nachvollziehbar dargelegt, warum sie konkret im Fall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung der Ablieferung des Führerscheins angeordnet hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde damit begründet, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers, seinen Führerschein bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu behalten, überwiege. Aufgrund des kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Entzugs der Fahrerlaubnis sei auch die sofortige Vollziehbarkeit der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines geboten. Der Rechtsschein des Besitzes einer Fahrerlaubnis solle verhindert werden. Gründe, von der Sofortvollzugsanordnung abzusehen, seien vom Antragsteller weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig – so auch hier – gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2012 – 11 CS 11.2272 – juris).
b) Die im einstweiligen Rechtschutzverfahren durchzuführende materielle Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO anordnen oder wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – juris Rn. 13), hier also derjenige der Fahrerlaubnisentziehung.
Gemessen an diesen Grundsätzen bleibt die Klage des Antragstellers gegen den Entziehungsbescheid vom 23. April 2024 voraussichtlich ohne Erfolg, weil dieser nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
aa) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 19. März 2024 ordnungsgemäß i.S.d. Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) angehört.
bb) Der Bescheid ist materiell rechtmäßig.
(1) Die Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des Bescheides ist rechtmäßig.
Nach § 2a Abs. 3 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2a Abs. 3 StVG sind hier erfüllt. Es handelt sich insoweit um eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum der Behörde.
(aa) Mit Bescheid vom 13. Oktober 2023 ordnete die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar i.S.d. § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG an. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 18. Oktober 2023 zugestellt und ist wirksam i.S.d. Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG. Für den Erlass dieser Anordnung war die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 73 Abs. 1, 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i.V.m. § 8 Abs. 1 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) zuständig. Die Anordnung vom 13. Oktober 2023 war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung am 23. April 2024 auch nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG vollziehbar, da das Gesetz den Sofortvollzug der Anordnung eines Aufbauseminars nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG vorsieht (vgl. § 2a Abs. 6 StVG); ein Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2023 wurde nicht gestellt. Die Anordnung vom 13. Oktober 2023 war – da gegen sie nicht fristgerecht nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO Klage erhoben wurde – zum Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung zudem bereits bestandskräftig und damit auch nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG vollziehbar. Auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StVG i.V.m. §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO und § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a, § 24 Abs. 1, § 6 Abs. 1 StVG sowie § 34 FeV, A. 2.1 der Anlage 12 zur FeV kommt es nicht an.
(bb) Der Antragsteller leistete dieser Anordnung nicht innerhalb der behördlich gesetzten Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides Folge. Aufgrund der Zustellung am 18. Oktober 2023 begann die Vorlagefrist gem. Art. 31 Abs. 1 VwZVG i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB am 19. Oktober 2023 und endete gemäß Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 188 Abs. 2 Halbs. 1 BGB mit Ablauf des 18. Januar 2024. Auch innerhalb der erstmaligen zweiwöchigen Fristverlängerung ab Zustellung des Schreibens vom 19. März 2024 am 21. März 2024 und damit bis zum Ablauf des 4. April 2024 wurde keine Teilnahmebescheinigung vorgelegt. Die Teilnahmebescheinigung vom 16. Mai 2024 ging erst am 22. Mai 2024 und damit verfristet bei der Behörde ein.
(cc) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Frist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung nicht erneut zu verlängern, ist nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht zu beanstanden.
Bei behördlich gesetzten Fristen besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer Fristverlängerung (vgl. Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG). Eine solche kann im Falle eines – wie hier – bereits eingetretenen Fristablaufs auch ausnahmsweise rückwirkend gewährt werden (vgl. Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG). Danach ist bei der Frage der Gewährung einer rückwirkenden Fristverlängerung insbesondere zu berücksichtigen, ob es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretene Rechtsfolge bestehen zu lassen. Die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde und ist gerichtlich nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
Gemessen an diesen Grundsätzen erfolgte die Ablehnung einer weiteren Fristverlängerung ermessensfehlerfrei. Es war im konkreten Fall voraussichtlich nicht unbillig, die durch den Fristablauf eingetretene Rechtsfolge (Fahrerlaubnisentziehung) bestehen zu lassen. Die dreimonatige Frist war üblich und trotz einzelner Feiertage angemessen (für eine eingriffs- und vorbereitungsintensivere medizinisch-psychologischen Untersuchung genügen sogar zwei Monate, vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2021 – 11 CS 20.2536 – juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 21.6.2023 – 13 S 473/23 – juris Rn. 7). Die Frist wurde durch die Behörde bereits bis zum 4. April 2024 und damit um über zwei Monate verlängert. der Antragsteller ließ jedoch auch diese Frist erfolglos verstreichen. Für eine weitere Fristverlängerung bestand kein Grund. Die Fahrerlaubnisbehörde ist gehalten, Zweifeln an der Fahreignung unverzüglich nachzugehen; wenn keine Gründe dafür ersichtlich sind, weshalb der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sein soll, einer Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde fristgerecht nachzukommen, besteht keine Veranlassung für eine Fristverlängerung (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2021 – 11 CS 20.2536 – juris Rn. 12). Der Antragsteller hat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung in keiner Weise dargelegt, warum ihm die fristgerechte Vorlage der Teilnahmebescheinigung aus nicht in seiner Einflusssphäre stammenden Umständen unmöglich gewesen sein sollte. Vielmehr hat er sich pauschal auf persönliche und finanzielle Gründe berufen. Auf die Abfrage von Terminen für Aufbauseminare bei der örtlich nächsten Fahrschule war er nicht beschränkt. Da der Antragsteller bereits hinsichtlich der ursprünglichen dreimonatigen Frist nicht dafür Sorge trug, Verzögerungsgründe von sich aus und möglichst zeitnah darzulegen, bestand unter Berücksichtigung der bereits gewährten ersten Fristverlängerung und der von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehenden hohen Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer auch mit Blick auf die zwischenzeitlich vorgelegte Anmeldebestätigung kein Anlass für ein weiteres Zuwarten der Behörde.
(2) Da die Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des Bescheides materiell rechtmäßig ist, ist auch die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins, die für sofort vollziehbar erklärt wurde, als begleitende Anordnung (Nr. 2 des Bescheids) geboten, um die Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV durchzusetzen.
(3) Auch die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids erweist sich vor diesem Hintergrund voraussichtlich als rechtmäßig, sodass der diesbezüglich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ebenso wenig Erfolg hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 F