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VG Gelsenkirchen – Beschluss vom 15.12.08

Zum Inhalt der Entscheidung: 1. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – also auch Amphetamin – schließt im Regelfall die Kraftfahreignung aus.

2. Die Voraussetzungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs können nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn eine Änderung des Konsumverhaltens nachgewiesen wird. Dies ist der Fall, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel durch die Vorlage von mindestens vier, über den Zeitraum von einem Jahr in unregelmäßigen Abständen durchgeführten Laboruntersuchungen.

 

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Beschluss vom 15.12.2008

9 L 1394/08

Aus den Gründen:

Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 5827/08 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. November 2008 bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen, ist nicht begründet.

Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin mit deren privatem Interesse an der vorläufigen weiteren Erhaltung ihrer Fahrerlaubnis fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei dieser Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Bedeutung zu.

Die erhobene Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil die angefochtene Ordnungsverfügung, mit der der Antragstellerin die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, sich nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig darstellt.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) insbesondere, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegt. Gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen für sämtliche Fahrerlaubnisklassen bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) zu verneinen.

Nach Auswertung des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ist die Antragstellerin danach als unzuverlässig zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Sie führte am 18. November 2007 gegen 7.20 Uhr in (…). ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel. Die Analyse der ihr am selben Tag entnommenen Blutprobe ergab nach dem chemisch- toxikologische Gutachten des (…) u.a. folgenden Befund: Amphetamin 280 ng/ml.

Es kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass bei der Antragstellerin nicht nur Konsum von Amphetamin, sondern auch von Cannabis nachgewiesen ist, unter dessen Einwirkung die Antragstellerin im Vorfallszeitpunkt ebenfalls stand. Diesen Konsum gibt die Antragstellerin auch zu.

Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – also auch Amphetamin – schließt im Regelfall die Kraftfahreignung aus. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“) als auch die gesamte Systematik der Nr. 9. Es bedarf weder des Nachweises einer Abhängigkeit noch eines Unvermögens der Trennung von Konsum und Verkehrsteilnahme.(Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 -, m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. November 2004 – 12 ME 404/04 -) Abgesehen davon hat die Antragstellerin zusätzlich auch noch Cannabis konsumiert und unter der Einwirkung beider Drogen ein Kraftfahrzeug geführt.

Umstände, die einen Ausnahmefall im Sinne der Vorbemerkungen zur Anlage 4 der FeV nahe legen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Voraussetzungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs können bei der Antragstellerin nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn eine Änderung des Konsumverhaltens nachgewiesen wird. Nach Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Stand: Februar 2000) ist das der Fall, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel durch die Vorlage von mindestens vier, über den Zeitraum von einem Jahr in unregelmäßigen Abständen durchgeführten Laboruntersuchungen. Der vorgelegte Drogenscreeningbefund genügt von daher nicht.

Schließlich rechtfertigen auch die weiteren Angaben der Antragstellerin keine ihr günstige Entscheidung im Rahmen einer Interessenabwägung. In Verfahren der vorliegenden Art ist in erster Linie das öffentliche Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr betroffen. Dies umfasst insbesondere den Schutz der wichtigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Straßenverkehrsteilnehmer vor unkalkulierbaren Risiken, die von Kraftfahrern ausgehen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind. Das private Interesse der Antragstellerin an dem vorläufigen Erhalt ihrer Fahrerlaubnis muss demnach gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer sicheren Teilnahme der Bevölkerung am Straßenverkehr zurücktreten. Insoweit vermag auch der Verweis der Antragstellerin darauf, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile für sie bedeute, keine andere Entscheidung zu rechtfertigen.

Die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundene Zwangsgeldandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

(…)