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VG Freiburg – Urteil vom 06.11.07

Zum Inhalt der Entscheidung: Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens in Verbindung mit einem Drogenscreening bei Auffinden von Cannabis in der Wohnung des Fahrerlaubnisinhabers. 

Verwaltungsgericht Freiburg i. Brsg.

Urteil vom 06.11.2007

1 K 892/07

(…)

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrerlaubnisentziehung.

Der am … 1985 geborene Kläger ist seit 4.8.2003 im Besitz der Fahrerlaubnis Klassen B, L und M. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen (Jugendgericht) vom 3.3.2006 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln nach Jugendstrafrecht verwarnt. Ferner wurde er u.a. angewiesen, am nächsten sozialen Trainingskurs “Sucht” der Fachstelle Sucht Villingen-Schwenningen teilzunehmen. Das Strafgericht erachtete den Kläger für schuldig, am 16.4.2005 und am 24.4.2005 jeweils mindestens 3 g Marihuana zum Preis von jeweils 25,– EUR mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft zu haben. Ferner sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Kläger am 20.9.2005 in seinem Zimmer insgesamt 4,05 Gramm Marihuana, 1,3 Gramm Haschisch sowie ein Briefchen mit 2,87 Gramm Brutto-Tabak-Marihuana-Gemisch aufbewahrt hatte, ohne, wie er wusste, im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein.

Mit Schreiben vom 5.5.2006 teilte das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis dem Kläger unter Vorhalt der konkreten Straftaten mit, aufgrund der bei ihm gefundenen Menge von Cannabis bestehe der Verdacht, dass ein Konsum vorliege, der über einen “einmaligen, gelegentlichen Konsum” hinausgehe. Gemäß § 14 Abs. 1 FeV könne die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitze oder besessen habe und Zweifel bestünden, dass “eine Trennung von Konsum und Fahren nicht erfolgen könne und/oder ein regelmäßiger bzw. gewohnheitsmäßiger Konsum von Cannabis” vorliege. Der Kläger werde deshalb aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten, spätestens jedoch bis zum 5.7.2006 ein ärztliches Gutachten beizubringen, das aus einer ärztlichen Untersuchung und zwei Laborkontrollen des Urins auf alle gängigen Betäubungs- und Ausweichmittel bestehe. Aus einer nicht fristgemäßen Vorlage des Gutachtens müsse bei nachfolgenden Entscheidungen auf die Nichteignung geschlossen und das Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis eingeleitet werden.

Mit weiterem Schreiben vom 14.8.2006 teilte das Landratsamt dem mittlerweile anwaltlich vertretenen und eine Begutachtung ablehnenden Kläger mit, die bei ihm aufgefundene Menge Cannabis von insgesamt 8,22 g begründe den Verdacht, dass ein Konsum vorliege, der über einen einmaligen oder gelegentlichen Konsum hinausgehe. Es bestehe der Verdacht, dass eine Trennung von Konsum und Fahren nicht erfolgen könne und/oder ein regelmäßiger bzw. gewohnheitsmäßige Konsum von Cannabis vorliege. Bei 8,22 g Cannabis handle es sich nicht um eine geringe Menge Betäubungsmittel.

Mit Entscheidung vom 2.10.2006 (zugestellt am 7.10.2006) entzog das Landratsamt dem Kläger, der auch innerhalb einer verlängerten Frist keine Reaktion gezeigt hatte, die Fahrerlaubnis Klassen B, L und M (Nr. 1) und forderte ihn auf, den Führerschein unverzüglich bis spätestens 12.10.2006 abzugeben (Nr. 2). Ferner wurde dem ihm die zwangsweise Einziehung des Führerscheins durch den Vollzugsdienst angedroht (Nr. 3) und es wurde der Sofortvollzug der Nrn. 1 und 2 angeordnet (Nr. 4). Schließlich wurden ihm die Kosten der Entscheidung auferlegt (Nr. 5) und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 76,51 EUR festgesetzt (Nr. 6). Die Entscheidung wurde auf § 11 Abs. 8 FeV und die unberechtigte Weigerung des Klägers gestützt, das angeforderte Gutachten vorzulegen.

Der Kläger erhob am 9.10.2006 Widerspruch. Ein ferner am 18.10.2006 gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos (Beschluss der Kammer vom 6.12.2006 – 1 K 1798/06 – veröffentlicht in VENSA und Juris).

Der Kläger hat schließlich am 10.4.2007 Klage erhoben, nachdem sein Widerspruch mit Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 9.3.2007 (zugestellt am 14.3.2007) zurückgewiesen worden war. Ergänzend zum Widerspruchs- sowie vorläufigen Rechtsschutzverfahren trägt er vor, § 14 Abs. 1 FeV bedürfe wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer verfassungskonformen, einschränkenden Auslegung. Ein ärztliches Gutachten sei nicht geeignet, um die Frage nach gelegentlichem oder regelmäßigen Konsum abzuklären. Jedenfalls sei auch eine Erforderlichkeit zu verneinen, weil ein reines Drogenscreening zur Verfügung stehe, für das nach der Rechtsprechung des BVerfG ebenfalls Raum bleiben müsse. Der Verordnungsgeber sei bei Schaffung der Norm vom Bild harter Drogen ausgegangen. Auch wegen der Gleichbehandlung mit Alkoholkonsumenten schließlich bedürfe es in Fällen des Cannabiskonsums stets eines nachgewiesenen Verkehrsbezugs.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 2.10.2006 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 9.3.2007 aufzuheben.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es entgegnet, die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens sei geeignet und im Übrigen das mildeste Mittel gewesen, weil die FeV kein reines Drogenscreening vorsehe. Ein ärztliches Gutachten könne genügend Angaben zum Konsummuster leisten, das gelte sowohl im entlastenden, aber auch im belastenden Sinn. Üblicherweise lasse der Verdacht eines regelmäßigen Cannabiskonsums sich dort leicht erhärten, wo einschlägige Konsumenten nicht verzichten könnten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (jeweils ein Heft Verwaltungsakten des Landratsamts und des RP Freiburg sowie ein Heft Gerichtsakten des Eilverfahrens 1 K 1798/06) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landratsamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zunächst wird auf den ausführlichen Beschluss der Kammer vom 6.12.2006 im Eilverfahren (1 K 1798/06, veröffentlicht in VENSA und Juris) verwiesen. Ergänzend und insbesondere unter Berücksichtigung der zuletzt vom Kläger vorgebrachten Einwände, ist noch folgendes auszuführen:

Für Fälle des Cannabiskonsums enthält Anlage 4 Ziff. 9.2 der FeV eine spezielle und differenzierte Regelung. Wird Cannabis danach regelmäßig konsumiert, so ist in der Regel allein wegen der Häufigkeit des Konsums von der Ungeeignetheit des Betreffenden auszugehen; eines weiteren für die Ungeeignetheit sprechenden Gesichtspunkts bedarf es im Gegensatz zum Fall des gelegentlichen Konsums nicht. In den Fällen des regelmäßigen Cannabiskonsums wird auf die fehlende Fähigkeit des Fahrerlaubnisinhabers geschlossen, den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Aufgrund der der Anlage 4 zur FeV zugrunde liegenden wissenschaftlichen Vorarbeiten zur Beurteilung der Auswirkungen von Cannabiskonsum auf die Fahreignung und des Trennungsvermögens von Cannabiskonsumenten (Begutachtungs-Leitlinien des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften, Entwurf des Bundesministeriums für Verkehr, BR-Drucks. 443/98, S. 255), der vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 2062/96 eingeholten Gutachten und auch der von anderen Gerichten erhobenen Gutachten (vgl. Gutachten Kannheiser, NZV 2000, 57 ff. für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof) ist davon auszugehen, dass ein die Fahreignung in der Regel ausschließender regelmäßiger Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV bei einem täglichen oder nahezu täglichen Cannabiskonsum gegeben ist. Danach ist die Anforderung eines Gutachtens aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV u.a. dann rechtmäßig, bzw. im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angemessen, wenn hinreichende Verdachtsmomente für einen täglichen oder nahezu täglichen Cannabiskonsum des Fahrerlaubnisinhabers vorliegen. Allerdings setzt die Gutachtensanforderung nicht voraus, dass ein täglicher oder nahezu täglicher Cannabiskonsum über einen längeren Zeitraum detailliert belegt ist. Denn in diesem Fall stünde die Nichteignung des Betreffenden bereits fest, so dass die Fahrerlaubnis ohne Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 3 und § 11 Abs. 7 FeV unmittelbar zu entziehen wäre. Wie sich auch aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ergibt („wenn Tatsachen die Annahme begründen“), ist die Anforderung eines Gutachtens vielmehr schon bei Anhaltspunkten gerechtfertigt, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der Betreffende konsumiere täglich oder nahezu täglich Cannabis (grundlegend: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.6.2003 – 10 S 430/03NJW 2003, 3004; Beschl. v. 4.7.2003 – 10 S 2270/02DAR 2004, 113; vgl. ferner Bayer. VGH, Beschl. v. 25.1.2006 – 11 CS 05.1453DAR 2006, 349; allgemein zum konkreten Gefahrenverdacht nach § 14 Abs. 1 FeV: Geiger, BayVBl. 2005, 645/646).

Von einem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder gegen Gleichbehandlungsgrundsätze kann folglich im Fall des Klägers nicht ausgegangen werden. Wie die Kammer angesichts der in seinem Besitz befindlichen nicht geringen Menge an Cannabis im Beschluss vom 6.12.2006 ausführlich dargelegt hat, lassen diese Umstände es naheliegend erscheinen, dass der Kläger nicht nur mit Betäubungsmitteln gehandelt hat sondern darüber hinaus möglicherweise auch mehr als nur gelegentlicher Konsument ist. Eine weitergehende Aussage zu Lasten des Klägers ist damit nicht getroffen, vielmehr soll gerade die im Gesetz angeordnete weitere Gefahrverdachtserforschung Aufschluss über Konsum und Konsummuster geben. Der Besitz von 4,05 g Marihuana, 1,3 g Haschisch und 2,87 g Tabak-Marihuana-Gemisch nebst 10 leeren Tütchen mit Cannabisanhaftungen sowie schließlich das Schweigen des Klägers dazu, ob er Konsument ist, begründeten den hinreichend konkreten Verdacht eines regelmäßigen Cannabiskonsums. Dies rechtfertigte die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV. Die Konkretheit dieses Verdachts kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Feststellung, ob ein gelegentliches oder regelmäßiges Konsummuster vorliegt, mit Blick auf die wissenschaftlich nicht einhellig diskutierte Relevanz von Verhaltenskriterien und toxikologischen Kriterien – hier namentlich die vom Kläger angeführte Studie „Cannabis und Verkehrssicherheit“ der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 182 vom November 2006 (GAS. 5 – 15) – schwierig sein mag. Die Feststellung, ob regelmäßiger oder nur gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt, ist von der Fahrerlaubnisbehörde (bzw. dem Gericht) erst auf der Basis des erstellten ärztlichen Gutachtens zu treffen. Hierbei ist dann der wissenschaftlichen Diskussion und etwaigen neuen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.

Zur Klärung der Frage, ob eine regelmäßige oder nur eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt, ist das vom Landratsamt angeforderte ärztliche Gutachten i.V.m. einem Drogenscreening schließlich auch das geeignete und angemessene Mittel gewesen. Die ausschließliche Beschränkung auf ein Drogenscreening ohne ärztliche Untersuchung wäre nicht geeignet gewesen, sie ist deshalb in der FeV auch gar nicht vorgesehen. Das Drogenscreening stellt ein reines Messverfahren dar. Es dient dazu, Analysewerte zu bestimmen, die für sich genommen allein anzeigen, ob in den entnommenen Prüfsubstanzen (hier: Urin) Drogen nachzuweisen sind. Des Weiteren kann die Art der Drogen sowie ihre Dosis bestimmt werden. Diese Nachweise berechtigen aber zunächst nur zu der Feststellung, dass die untersuchte Person Drogen konsumiert hat; eine Aussage über das gerade bei Cannabis im Kontext der Frage der Fahreignung entscheidende Konsumverhalten (vgl. die Nachweise oben sowie die Differenzierung in FeV-Anlage 4 Ziffer 9.2 FeV) kann diesen Messergebnissen nicht entnommen werden. Nur eine fachkundige Beurteilung der Ergebnisse des Drogenscreenings in Verbindung mit einer themenbezogenen Befragung der Person, insbesondere zu ihrem Konsumverhalten, vermag eine Klärung von Eignungszweifeln zu leisten (VG Freiburg, Beschl. v. 6.12.2006, a.a.O., m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

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