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VG Freiburg – Beschluss vom 28.07.16

Zum Inhalt der Entscheidung: 1. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.

2. Nicht jeder nachgewiesene Besitz von Haschischprodukten darf zum Anlass genommen werden, eine ärztliche Begutachtung zu verlangen. Letzteres setzt tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass bei dem Betroffenen ein Konsum- oder Bevorratungsverhalten gegeben ist, das – anders als ein bloß gelegentlicher Cannabiskonsum – aus sich heraus andauernde Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs rechtfertigt.

3. Auch der Fund einer halben Tablette unbekannter Substanz in der Hosentasche des Betroffenen rechtfertigt nicht die Anforderung eines Gutachtens. Insoweit muss es weitestgehend feststehen, dass es sich bei dem Gegenstand um ein Betäubungsmittel handelt.

 

Verwaltungsgericht Freiburg

Beschluss vom 28.7.2016

4 K 1916/16

 

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehung und die Untersagung des Führens fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr im Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.06.2016 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Aus den Gründen:

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ist sachdienlich allein gerichtet gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.03.2016 (unter I.) ausgesprochene Entziehung seiner Fahrerlaubnis (der Klasse B) und Untersagung des Führens fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr. Die des Weiteren im oben genannten Bescheid unter II. ausgesprochene Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins ist ebenso wie die Zwangsgeldandrohung unter IV. eine (Neben-)Folge der unter I. getroffenen Entscheidung. Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller kein eigenständiges Interesse an der Suspendierung dieser Entscheidungen hat, deren Rechtmäßigkeit mit der Entscheidung unter I. steht und fällt; dafür spricht auch das Vorbringen des Antragstellers, das sich mit den Nebenentscheidungen unter II. und IV. im angegriffenen Bescheid nicht befasst.

Dieser Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet. Das private Interesse des Antragstellers, vorläufig weiter im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben und ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung im angegriffenen Bescheid. Dies folgt daraus, dass bei einer Prüfung der Sach- und Rechtslage Überwiegendes dafür spricht, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehung deshalb erfolgreich sein wird, weil nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststeht, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Nach den §§ 3 Abs. 1 StVG und 46 Abs. 1 und 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Voraussetzung der Entziehung ist, dass die Nichteignung positiv festgestellt wird. (Bloße) Bedenken an der Kraftfahreignung genügen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005, NJW 2005, 3081). Wenn allerdings Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (vgl. §§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG und 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV) und je nach Ergebnis der Eignungsuntersuchung in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen. Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005, a.a.O.).

Die Anordnung der Antragsgegnerin vom 11.01.2016 gegenüber dem Antragsteller, das Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie über eine Einnahme von Betäubungsmitteln oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe, welche die Fahreignung des Antragstellers in Frage stellen, beizubringen, war jedoch aller Voraussicht nach nicht rechtmäßig. Dabei ging die Antragsgegnerin zunächst zu Recht davon aus, dass als Rechtsgrundlage für diese Anordnung allein § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV in Verbindung mit § 46 Abs. 3 FeV in Betracht kommt. Danach kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vor.

Dass der Antragsteller am Tag seiner Kontrolle durch die Polizei am 06.09.2015 u. a. im Besitz von 0,4 g Haschisch war, hat die Antragsgegnerin selbst zur Recht nicht als ausreichend für die Anordnung zu Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angesehen. Denn nicht jeder nachgewiesene Besitz von Haschischprodukten darf zum Anlass genommen werden, eine ärztliche Begutachtung zu verlangen. Letzteres setzt tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass bei dem Betroffenen ein Konsum- oder Bevorratungsverhalten gegeben ist, das – anders als ein bloß gelegentlicher Cannabiskonsum – aus sich heraus andauernde Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs rechtfertigt (vgl. u. a. Hess VGH, Urteil vom 24.11.2010, NJW 2011, 1691; Nieders. OVG, Beschluss vom 03.06.2010 – 12 PA 41/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2009 – 16 B 114/09, juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., FeV [3] § 14 RdNr. 17, m.w.N.). Solche Anhaltspunkte fehlen hier vor allem in Anbetracht der Rechtslage, nach der der gelegentliche Konsum von Cannabis-Produkten die Kraftfahreignung nicht ausschließt, solange der Betreffende zwischen dem Konsum und dem Fahren von Fahrzeugen trennen kann, gänzlich.

Aber auch der Fund einer halben Tablette letztlich unbekannter Substanz in der Hosentasche des Antragstellers rechtfertigte nach dem der Kammer bekannten Sach- und Streitstand voraussichtlich nicht die Anforderung eines Gutachtens. Insoweit muss es weitestgehend feststehen, dass es sich bei dem Gegenstand, der sich im Besitz des Antragstellers befand, um ein Betäubungsmittel handelt (Bayer. VGH, Beschluss vom 22.01.2008 – 11 CS 07.2766 -, juris; VG Saarland, Beschluss vom 09.08.2011, NJW 2012, 405; VG Oldenburg, Beschluss vom 05.08.2008 – 7 B 2074/08 -, juris; Dauer, a.a.O., § 14 FeV RdNr. 17). Die Kammer kann es hier dahingestellt sein lassen, ob der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach für die Anwendbarkeit von § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV der Besitz von Betäubungsmitteln tatsächlich (zweifelsfrei) nachgewiesen sein muss und hinreichend konkrete Verdachtsmomente für einen solchen Besitz nicht genügen (so Bayer. VGH, Beschluss vom 22.01.2008, VG Saarland, Beschluss vom 09.08.2011, und VG Oldenburg, Beschluss vom 05.08.2008, jew. a.a.O.), uneingeschränkt zu folgen ist oder ob es doch auch den Fall gibt, in dem es ausreichend sein kann, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Besitz von Betäubungsmittel spricht. Denn es fehlt hier selbst an einer solchen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass die halbe Tablette in der Hosentasche des Antragstellers ein Betäubungsmittel, nach Auffassung der Antragsgegnerin konkret in der Form von Ecstasy, war.

Der Antragsteller hat nach seinem Vortrag, dem die Antragsgegnerin insoweit nicht zu widersprechen vermag, von Anfang an behauptet, dass es sich bei der bei ihm gefundenen halben Tablette um eine halbe Viagra-Tablette gehandelt habe. Diese Behauptung ist ihm, nachdem die Polizei diese halbe Tablette, die sie zunächst beschlagnahmt hatte, offenkundig nicht mehr in ihrem Besitz hat, nicht zu widerlegen. Der Antragsteller hat die Tablette genau nach Farbe (lila) und Namen („Fildena Generika 100 mg“) bezeichnet, wie sie nach Recherchen der Kammer im Internet tatsächlich auch im Handel ist. Allein die in einem Aktenvermerk einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin über ein Telefongespräch mit dem zuständigen Polizeibeamten enthaltene Behauptung, ein Polizeibeamter könne aufgrund seiner Erfahrung mit bloßem Auge ohne Weiteres Ecstasy-Pillen als solche erkennen, reicht für die erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller Ecstasy tatsächlich besessen haben soll, nicht aus (in dem betreffenden Aktenvermerk ist des Weiteren u. a. wörtlich festgehalten: „Irrtümer gebe es nur in 99 % der Fälle“). Denn ob eine solche Behauptung bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation hinreichend belastbar ist, unterliegt aus Sicht der Kammer nicht unerheblichen Zweifeln. Die Antragsgegnerin trägt in ihrer Antragserwiderung vor, Polizisten könnten anhand des optischen Erscheinungsbildes, des Geruchs oder Ähnlichem sehr wohl deutlich erkennen, ob es sich bei den aufgefundenen Materialien um Drogen oder nicht um Drogen handele. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass gerade Ecstasy-Tabletten in allen erdenklichen Farben und Formen, auch in den ihrerseits ebenso vielfältigen Farben und Formen von Viagra- bzw. Viagra-Generika-Tabletten, auf dem Markt sind und dass Ecstasy geruchslos ist (siehe u. a.: http://www.ecstasy-info.de/; http://www.drogenberatung-konstanz.de/index.php?option=com_content&view=article&id=53&Itemid=58). Insoweit ist die Situation – entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin – nicht vergleichbar mit Haschisch bzw. Marihuana, das sich wegen des Aussehens und des Geruchs recht deutlich von anderen Substanzen unterscheiden lässt. Angesichts dieser Unsicherheit ist die Behauptung des Antragstellers, bei der halben Tablette in seiner Hosentasche habe sich es um Viagra gehandelt, nicht mit dem gebotenen Grad an Wahrscheinlichkeit zu widerlegen, zumal das betreffende Asservat nach Auskunft des Landeskriminalamts inzwischen vernichtet sei.

Damit fehlt es hier an den Voraussetzungen für die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV und somit auch an den Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers und die Untersagung des Führens fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung Nr. 1.5 und in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013; der hiernach vorgesehene Streitwert in Höhe von 5.000 EUR wird für das Eilverfahren halbiert.