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OVG NRW – Beschluss vom 07.02.06

Zum Inhalt der Entscheidung: Bei gelegentlichem THC-Konsum ist ein Fahrerlaubnisinhaber, der mit einem THC-Wert von mehr als 2 ng/ml ein Fahrzeug führt, nicht fahrgeeignet.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Beschluss vom 07.02.2006

16 B 1392/05

 

(…)

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses werden durch die Ausführungen des Antragstellers nicht entkräftet. Ist ein Fahrerlaubnisinhaber, der gelegentlich Cannabis konsumiert, nicht in der Lage, den Drogenkonsum und das Fahren zu trennen, so ist er nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Das lässt den Schluss zu, dass in diesen Fällen unmittelbar die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden kann. Allerdings ist nach Nr. 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV Grundlage der Beurteilung der Fahreignung in der Regel ein ärztliches und in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach Auffassung des Senats liegt ein Ausnahmefall, in dem die Fahrerlaubnis auch ohne vorherige Gutachtenanforderung entzogen werden kann, jedoch dann vor, wenn der Betroffene gelegentlich Cannabis konsumiert hat, und feststeht, dass er unter der Einwirkung dieser Droge – und sei es auch nur einmal – am Straßenverkehr teilgenommen hat. Denn in einem solchen Fall ist vorbehaltlich besonderer Umstände belegt, dass der Betroffene den Sicherheitsinteressen der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht den gebührenden Stellenwert einräumt und den eigenen Interessen in nicht zu rechtfertigender Weise den Vorrang zubilligt. So verhält es sich bei der zum gegenwärtigen Verfahrensstand allein möglichen Prüfung hier. Auf Grund des im chemisch-toxologischen Gutachten vom 16. September 2004 festgestellten THC-COOH-Werts von 28,8 ng/ml spricht alles dafür, dass der Antragsteller seinerzeit zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert hat, was ausweislich der Aufzeichnungen des Vernehmungsbeamten auch den damaligen Angaben des Antragstellers bei der Beschuldigtenvernehmung entspricht. Mit diesen vom Verwaltungsgericht im Einzelnen erläuterten Argumenten hat sich der Antragsteller – anders als erforderlich – in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinander gesetzt.

Bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen Prüfung hat der Antragsteller mit der Fahrt am 27. Juli 2004 auch dokumentiert, dass er nicht in der Lage ist, zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs hinreichend sicher zu trennen. Der bei ihm festgestellte THC-Wert von 2,1 ng/ml lässt nicht nur nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts als möglich erscheinen, dass er am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. (Vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2004 – 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349, zum Grenzwert von 1 ng/ml bei Verurteilungen nach § 24 a Abs. 2 StVG .)

Ein THC-Wert in der Größenordnung von mehr als 2 ng/ml bringt vielmehr auch bei Zugrundelegung der Thesen in dem von Prof. Dr. Hans-Peter Krüger im Auftrag des Bundesverfassungsgerichts erstellten und vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten „Gutachten Fahreignung“ vom 15. August 2001, (veröffentlicht in: Blutalkohol 2002, 336,) eine Unfallrisikoerhöhung mit sich. Diesem Gutachten Prof. Dr. Krügers lässt sich – anders als der Antragsteller in der Beschwerdebegründung geltend macht – insbesondere nicht entnehmen, „der alleinige Konsum von Cannabis führe jedenfalls dann zu keiner Risikoerhöhung für den Verkehr, wenn die aufgenommene Menge THC eine Konzentration von 5 ng/ml bei anschließender Autofahrt nicht übersteige“. Prof. Dr. Krüger berichtet zwar davon, dass laborexperimentelle Studien, bei denen (in der Regel) gesunden Probanden psychotrope Substanzen verabreicht wurden, ergeben hätten, dass die verkehrsbezogenen Leistungsbeeinträchtigungen bei 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration denjenigen von etwa 0,6 ng/ml THC äquivalent seien (S.12). Er selbst betont jedoch, dass auch diese Studien in ihrer Aussagekraft beschränkt seien, weil die Wirkungsweise von Cannabis eine andere als die von Alkohol sei. Die wiedergegebenen Aussagen seien nur als Hinweise zu verstehen. Im selben Gutachten referiert Prof. Dr. Krüger auch die auf einer Unfall- Verursacheranalyse beruhende Studie von Longo und anderen aus dem Jahr 2000, die für THC-Konzentrationen von mehr als 2 ng/ml eine Risikoerhöhung feststellt, „die in der Größenordnung des Risikos von Alkoholisierungen bis etwa 0,5 Promille BAK entspricht“ (S. 10). Zwar gebe es eine Reihe von Argumenten, welche die Gültigkeit der Verursacheranalysen in Zweifel zögen (S. 11). Vergleiche man aber die Situation beim Alkohol, relativierten sich diese Einwände wieder. Es sei nicht einzusehen, warum eine Methode bei der einen Substanz weniger valide Ergebnisse erbringen sollte als bei einer anderen. Auch in seiner zusammenfassenden Stellungnahme (S. 22) führt Prof. Dr. Krüger aus, die Verursacheranalysen kämen zu einer brauchbaren Abschätzung des Risikos. Damit ist davon auszugehen, dass der Antragsteller durch seine Teilnahme am Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration von 2,1 ng/ml seine fehlende Trennungsfähigkeit bzw. -bereitschaft unter Beweis gestellt hat. Dem entspricht auch die Rechtsprechung etwa des Bayerischen VGH, der einen Nachweis für fehlendes Trennen von Cannabiskonsum und Fahren dann sieht, wenn die bei einer Fahrt im Blut des Betroffenen festgestellte THC- Konzentration 2,0 ng/ml überstiegen hat. (Vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 11. November 2004 – 11 CS 04.2348 -, juris, m.w.N..)

Dieser Befund wird ferner bestätigt durch die im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Januar 2004 – 7 A 10206/03.OVG -, VRS 106,313 = DAR 2004, 413, wiedergegebenen Ausführungen des in jenem Verfahren gehörten Sachverständigen. Danach kann derzeit im Hinblick auf eine bestimmte Konzentration von THC im Blut zwar kein Grenzwert als wissenschaftlich gesichert angesehen werden, bei dem von einem die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Drogeneinfluss ausgegangen werden kann. Jedenfalls bei einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml Blut können danach aber bei ca. 50 % der Cannabiskonsumenten Beeinträchtigungen festgestellt werden, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben, nämlich zum einen Antriebssteigerungen, die zu einer erhöhten Risikobereitschaft führen, zum anderen eine inadäquate Weitstellung der Pupillen, die mit einer Herabsetzung der allgemeinen Sehschärfe einhergeht und zusammen mit der verzögerten Reaktion auf sich verändernde Lichtverhältnisse bei den betroffenen Kraftfahrzeugführern, insbesondere bei Nachtfahrten, zu ausgeprägten Blendeffekten führt. Zu überprüfen, ob diese Erkenntnisse u.U. – wie der Antragsteller meint – durch neuere wissenschaftliche Untersuchungen in Frage gestellt werden, würde den Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens sprengen und muss deshalb ggf. einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 , 52 Abs. 1 und 2 sowie § 63 Abs. 3 Satz 1GKG. Erstreckt sich die Fahrerlaubnis auf die Berechtigung zum Führen eines Krades (A), eines PKW (B) und eines LKW (CE), so ist das Interesse des Berechtigten nach der Streitwertpraxis des Senats in einem Hauptsacheverfahren in Höhe des doppelten Regelsatzes anzusetzen. Dieser Wert ist vorliegend mit Rücksicht auf den Charakter des Eilverfahrens zu halbieren.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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