Zum Inhalt der Entscheidung: 1. Das hohe Alter eines Kraftfahrers rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ebenso bietet auch nicht jeder altersbedingte Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte Anlass für eine Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis; hinzutreten muss vielmehr, dass es im Einzelfall zu nicht mehr ausreichend kompensierbaren, für die Kraftfahreignung relevanten Ausfallerscheinungen oder Leistungsdefiziten gekommen ist.
2. Eine jahrzehntelange unfallfreie Teilnahme am Straßenverkehr kann den Befund, dass ein Fahrerlaubnisinhaber aktuell nicht mehr befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, nicht entkräften (vgl. entsprechend Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. April 2009 – 11 CS 09.450
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 02.05.2012
OVG 1 S 25.12
Aus den Gründen
Die gemäß § 146 Abs. 4, § 147 VwGO zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das für die Prüfung des Senats maßgebliche Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) rechtfertigt die teilweise Änderung des angegriffenen Beschlusses, dessen Ergebnis sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend erweist. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in vollem Umfang ablehnen müssen.
I.
1. Der Antragsgegner hat die mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 6. Juni 2011 verfügte Fahrerlaubnisentziehung der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, M, L und S gemäß § 3 Abs. 1 (Satz 1) Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) im Wesentlichen wie folgt begründet: Der im Jahr 1929 geborene und an einer hereditären motorisch-sensiblen Neuropathie (HMSN), einer chronisch voranschreitenden Nervenkrankheit, die bei ihm zu einer teilweisen Lähmung beider Beine im Fußbereich geführt hat, leidende Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dies habe die am 26. Mai 2010 durchgeführte Fahrprobe ergeben, bei der er erhebliche Fahrfehler begangen habe: Mangelhafte Beobachtung des übrigen Verkehrs beim Rückwärtsfahren (körperlich bedingt) und Rechtsabbiegen bezüglich Radfahrerverkehr (4x), zu hohe Geschwindigkeit in einer Kurve beim Verlassen der BAB (Gefährdung) sowie Gefährdung von Vorfahrtstraßenbenutzern (notwendiger Eingriff durch Fahrlehrer). Der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr habe in seinem Gutachten vom 31. Mai 2010 diverse Auflagen (Sehhilfe, Hörhilfe, keine Benutzung der Autobahn) und Beschränkungen (Führen von Kfz der Klassen M, L und S ist nicht möglich, großflächiger Innenspiegel, kein Anhängerbetrieb, automatische Kraftübertragung, ab 1,2 t zGM Bremskraftverstärker für Betriebsbremse, Heckscheibe beheizbar, bei leicht verschmutzter Heckscheibe Wisch- und Waschanlage) für erforderlich gehalten.
Am 3. November 2010 habe eine psychologische Begutachtung des Antragstellers bei der ABV Begutachtungsstelle für Fahreignung in Wittstock sowie am 6. Dezember 2010 ein weiterer Leistungstest bei der DEKRA e.V. stattgefunden. Bei dem am 6. Dezember 2010 durch eine Diplom-Psychologin, Fachpsychologin für Verkehrspsychologie durchgeführten Test habe der Antragsteller laut Gutachten vom 14. Dezember 2010 schwerwiegende Auffälligkeiten in der selektiven Aufmerksamkeit (Orientierungs- und Reaktionsverhalten) gezeigt. Um ihm die Möglichkeit zu geben, seine mangelhaften Leistungsergebnisse zu kompensieren, sei eine (erneute) Fahrverhaltensbeobachtung angeordnet worden. Dabei seien am 12. April 2011 folgende Verhaltensweisen des Antragstellers festgestellt worden: Wiederholte Missachtung der Vorrangregelung (einmal Eingriff des Fahrlehrers), mangelhafte Verkehrsbeobachtung bezüglich Nachfolgeverkehr bei Fahrtrichtungsänderung, insbesondere Fahrstreifenwechsel, Abbiegevorgang bzw. Fahrstreifenwechsel nicht rechtzeitig angezeigt, wiederholte mangelhafte Beobachtung des übrigen Verkehrs beim Rechtsabbiegen bezüglich Radfahrerverkehr.
Auch unter Würdigung seiner gegen die Begutachtungen erhobenen Einwendungen verfüge der Antragsteller nicht über ausreichende Kompensationsmöglichkeiten, um die am 6. Dezember 2010 ermittelten Leistungsminderungen im realen Verkehrsverhalten auszugleichen. Aufgrund seines bei der Fahrprobe, dem psychologischen Leistungstest und der Fahrverhaltensbeobachtung gezeigten erheblichen Fehlverhaltens sei unter Würdigung aller Umstände festzustellen, dass er, trotz seiner langjährigen unfallfreien Fahrpraxis, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) geeignet und somit von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr mit sofortiger Wirkung auszuschließen sei. Hierbei sei berücksichtigt worden, dass er durch den Fahrerlaubnisentzug in seiner Beweglichkeit und weiteren Lebensgestaltung sehr eingeschränkt werde; jedoch überwiege das berechtigte Interesse der Allgemeinheit gerade daran, die Gefahren, die von nicht geeigneten Inhabern einer Fahrerlaubnis für ihre Sicherheit ausgingen, nicht länger hinzunehmen, was auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertige.
2. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des dagegen gerichteten Widerspruchs bezüglich der Fahrerlaubnis der Klassen B (ohne Klassen M, L und S) und C1 für Fahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung und großflächigen Innenspiegeln (Parabolspiegel) im Wesentlichen mit folgender Begründung wiederhergestellt: Im Rahmen des Eilverfahrens könne nicht festgestellt werden, dass sich der Antragsteller vollumfänglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Aus dem Gutachten der DEKRA vom 19. April 2011 werde nicht deutlich, ob der 83- (richtig: 82)-jährige Antragsteller die Fahrprobe in einem Fahrzeug durchgeführt habe, das erforderlich wäre, um seine in den Gutachten vom 31. Mai 2010 und 14. Dezember 2010 festgestellten psychischen und physischen Leistungsdefizite zu kompensieren. Das Gutachten vom 31. Mai 2010 habe konkrete Auflagen (Sehhilfe, Hörhilfe, keine Benutzung der Autobahn) und Beschränkungen (insbesondere einen großflächigen Innenspiegel) empfohlen, die zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Bedienung eines Kraftfahrzeugs durch den Antragsteller notwendig, aber danach möglicherweise auch hinreichend seien. Inwieweit diese Hilfsmittel nicht als milderes Mittel im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausreichen sollten, um die Leistungsdefizite im Straßenverkehr des insoweit nur bedingt fahrgeeigneten Antragstellers auszugleichen, habe der Antragsgegner nicht nachvollziehbar dargelegt. Ein großflächiger Innenspiegel (Parabolspiegel) vermöge insoweit unter Umständen die im Gutachten vom 19. April 2011 festgestellte mangelhafte Verkehrsbeobachtung des Nachfolgeverkehrs bei Fahrtrichtungsänderungen auszugleichen. Gerade diese Kompensationsmöglichkeit hätte der Antragsgegner mit der Fahrverhaltensbeobachtung anhand eines Fahrzeugs mit einer entsprechenden, auf die festgestellten Leistungsdefizite des Antragstellers zugeschnittenen Ausstattung überprüfen sollen. Im Übrigen benenne das Gutachten vom 19. April 2011 die Fahrfehler nicht konkret nachvollziehbar für jede einzelne Verkehrssituation. Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, weiterhin – wenn auch eingeschränkt – mit dem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen zu können, und dem öffentlichen Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer, nicht durch ungeeignete Fahrzeugführer gefährdet zu werden, überwiege das private Interesse des Antragstellers aufgrund der gewichtigen Tatsache seiner jahrzehntelangen und trotz andauernder Fahrpraxis weiterhin unfallfreien Teilnahme am Straßenverkehr, zumal hier zu seinen Gunsten die für ihn ungewohnte Prüfungssituation bei der Fahrverhaltensbeobachtung in einem ihm unbekannten Fahrzeug sowie das fehlende Vertrautsein im Umgang mit einem Computer bei dem computergesteuerten Leistungstest vom 14. Dezember 2010 zu berücksichtigen sei.
II.
Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der Beschwerde greifen durch. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung ist mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Antragsteller aufgrund seiner psychischen und physischen Leistungsdefizite nicht nur in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen eingeschränkten, sondern voraussichtlich in vollem Umfang zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr als geeignet angesehen werden kann bzw. ungeeignet ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV). Der angefochtene Bescheid erscheint deswegen offensichtlich rechtmäßig, weshalb die im Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Antragstellers ausfallen kann. Im Einzelnen:
1. Die in dem testpsychologischen Teilgutachten der DEKRA vom 14. Dezember 2010 festgestellten erheblichen Reaktionsdefizite des Antragstellers werden vom Verwaltungsgericht zu Recht nicht in Zweifel gezogen. In vier der durchgeführten sieben Testreihen lag sein durch die Bearbeitungsgeschwindigkeit nachgewiesenes Reaktionsvermögen deutlich außerhalb der Normwerte; in zwei weiteren Testreihen (Dual A und C) wurde der Normwert für eine durchschnittliche Leistung von (T=40) mit 38(+/-2) und 39(+/-2) gerade so erreicht. Eine Testreihe (Inter-Or) wurde wegen des zu geringen Anteils richtiger Antworten nicht bestanden. Dazu wird in dem Gutachten ausgeführt: „Bei der Testdurchführung dominierte eine erhebliche Verlangsamung. Die Bearbeitungsgenauigkeit erwies sich bis auf zwei Testverfahren als ausreichend, die Bearbeitungsgeschwindigkeit war jedoch völlig unzureichend. Angesichts dieser Leistungsergebnisse liegen die Folgen für das konkrete Fahrverhalten darin, dass persönliches Tempo und Redaktionskapazität des Untersuchten nicht ausreichen, um die nach ihrem eigenen Tempo ablaufenden Verkehrssituationen ständig ausreichend schnell und sicher zu bewältigen. Für das Verhalten in einer realen Verkehrssituation kann dies bedeuten, dass bei einer eigengesetzlich ablaufenden plötzlichen Änderung der Verkehrslage inadäquate Reaktionsschemata deshalb in Gang gesetzt werden, weil bei dem vorliegenden persönlichen Tempo des Untersuchten in der zur Verfügung stehenden Zeit eine konstruktive Kombination der erlernten Verhaltensweisen nicht realisiert werden kann“. Insgesamt kommt die Fachpsychologin für Verkehrspsychologie zu dem Schluss, dass der Antragsteller den Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht genüge und wegen der eindeutig negativen Testergebnisse (sogar) auf eine Klärung von Kompensationsmöglichkeiten im Rahmen einer psychologischen Fahrverhaltensbeobachtung verzichtet werden könne.
Nach der Stellungnahme des (damaligen) Antragstellervertreters vom 19. November 2010 zu dem nicht bei den Akten befindlichen Ergebnis der psychologischen Begutachtung durch die ABV vom 3. November 2010 war bereits das vorhergehende Untersuchungsergebnis vergleichbar ungünstig ausgefallen, nämlich „in den Testbereichen MC-Lokation, Inter-Lokation und MC-Orientierung jeweils eine Richtigkeit von 100 %, dagegen die mittlere Reaktionszeit jeweils bei Null“. Ferner ist aufgrund der Teilnahme des Antragstellers an dieser vorhergehenden Untersuchung der vom Verwaltungsgericht zu seinen Gunsten berücksichtigte Umstand eines fehlenden Vertrautseins mit einem computergesteuerten Test zu relativieren; abgesehen davon sind für Testverfahren dieser Art keine speziellen Computerkenntnisse erforderlich, denn es werden lediglich motorisches Geschick und sensorische Fähigkeiten verlangt, die bei der technischen Bedienung eines Kraftfahrzeugs ebenso notwendig sind (vgl. die im Urteil des VG Neustadt vom 6. Juni 2005 – 3 K 63/05.NW – juris Rn. 32 f. wiedergegebene Stellungnahme des TÜV Pfalz vom 17. Februar 2003).
2. Der Antragsteller hat die festgestellten Einschränkungen seiner psycho-physischen Leistungsfähigkeit in der Fahrverhaltensbeobachtung am 12. April 2011 auch nicht ausgleichen können. Dass dabei nach Angaben des Antragsgegners ein Fahrzeug ohne Parabolspiegel eingesetzt wurde, stellt eine Berücksichtigung der damit nicht in Verbindung zu bringenden weiteren erheblichen Fahrfehler, insbesondere die wiederholte Missachtung der Vorrangregelung (einmal Eingriff des Fahrlehrers) und das nicht rechtzeitige Anzeigen des Abbiegevorgangs bzw. Fahrstreifenwechsels, zu Lasten des Antragstellers nicht in Frage. Soweit das Verwaltungsgericht beanstandet, das Gutachten vom 19. April 2011 habe diese Fahrfehler nicht für jede einzelne Verkehrssituation konkret nachvollziehbar gemacht, werden – jedenfalls im vorliegenden Fall – die an die Plausibilität eines solchen Gutachtens zu stellenden Anforderungen überspannt. Dies gilt nicht nur wegen der Vielzahl der festgestellten Fahrfehler, sondern auch deshalb, weil der Antragsteller bereits am 26. Mai 2010 eine Fahrprobe absolviert hatte, bei der ein ähnliches, ebenfalls nicht auf seinen krankheitsbedingten Einschränkungen beruhendes Fehlverhalten zu beobachten war, namentlich eine Gefährdung von Vorfahrtstraßenbenutzern, wobei ebenfalls ein Eingriff des Fahrlehrers notwendig war, sowie die zu hohe Geschwindigkeit in einer Kurve beim Verlassen der Bundesautobahn (BAB). Zu der im DEKRA-Gutachten vom 31. Mai 2010 vorgeschlagenen Auflage, dem Antragsteller die Benutzung von Bundesautobahnen zu untersagen, verhält sich der angegriffene Beschluss im Übrigen nicht, obwohl hierfür nicht zuletzt wegen der am 26. Mai 2010 festgestellten zu hohen Geschwindigkeit beim Verlassen der Autobahn durchaus Anlass bestanden hätte.
Angesichts der eindeutigen Ergebnisse der beiden Fahrverhaltensbeobachtungen überzeugen die hiergegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers nicht, er habe keine „Verkehrszuwiderhandlungen“ oder Fehlverhalten gezeigt, das Eingreifen des Fahrlehrers beruhe auf dessen Fehleinschätzung der Situation, und möglicherweise im Laufe einer langen Fahrpraxis eingeschlichene Fehlroutinen könnten durch Konzentration hierauf behoben werden. Die Schwere der im Gutachten vom 19. April 2011 festgestellten Fahrfehler enthält ein hohes Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer, was in der Gesamtschau noch dadurch unterstrichen wird, dass sowohl in der Fahrprobe am 26. Mai 2010 als auch in derjenigen am 12. April 2011 – wie erwähnt – sogar der Fahrlehrer eingreifen musste. Fehl geht auch die Annahme des Antragstellers, dass die der eigentlichen Begutachtung zugrunde liegende Frage, ob seine Gehbehinderung eine Teilnahme am Straßenverkehr ausschließe, zu seinen Gunsten beantwortet worden sei und für die Klärung weiterer Fragestellungen kein Anlass bestanden habe. Denn offensichtlicher Anlass und entsprechender Untersuchungsauftrag der Fahrverhaltensbeobachtung vom 12. April 2011 war die durch sein unzureichendes Abschneiden bei der testpsychologischen Begutachtung am 6. Dezember 2010 aufgeworfene (weitere) Frage, ob er in der Lage ist, die mangelhaften Leistungsergebnisse der vorstehenden Begutachtung im Rahmen einer psychologischen Fahrverhaltensbeobachtung auszugleichen. Wie sich gezeigt hat, ist dies nicht der Fall.
Soweit das Gericht dem Antragsteller die ungewohnte Prüfungssituation am 12. April 2011 in einem ihm unbekannten Fahrzeug zugutegehalten hat, wird übergangen, dass es sich auch dabei um eine Wiederholungsprüfung handelte, der eine gesondert absolvierte Fahrstunde vorausgegangen war. Der im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigte Gesichtspunkt seiner jahrzehntelangen unfallfreien Teilnahme am Straßenverkehr kann den Befund, dass er aktuell nicht mehr befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, nicht entkräften (vgl. entsprechend Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. April 2009 – 11 CS 09.450 – juris Rn. 17). Das hohe Alter eines Kraftfahrers rechtfertigt zwar für sich genommen nicht die Annahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ebenso bietet auch nicht jeder altersbedingte Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte Anlass für eine Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis; hinzutreten muss vielmehr, dass es im Einzelfall zu nicht mehr ausreichend kompensierbaren, für die Kraftfahreignung relevanten Ausfallerscheinungen oder Leistungsdefiziten gekommen ist. Dafür bestehen aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse freilich hinreichende Anhaltspunkte. Dass der Antragsteller die Entziehung seiner Fahrerlaubnis als gravierende Verschlechterung seiner Lebensqualität empfindet, ist dem Senat dabei bewusst. Wird aber – wie offensichtlich im vorliegenden Fall – ein Fahrerlaubnisinhaber den komplexen Anforderungen des heutigen öffentlichen Straßenverkehrs nicht mehr gerecht, muss dies im Hinblick auf seine eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zurückstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).