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LG Münster – Beschluss vom 22.07.05

Zum Inhalt der Entscheidung: Der Strafrichter kann bei seiner Entscheidung über eine Verkürzung der Sperrfrist nach § 69a Abs. 7 StGB nicht nur die Teilnahme an einem Aufbauseminar im Sinne des StVG (z.B. §§ 2b, 4 Abs. 4 und 8 StVG) berücksichtigen, sondern auch die Teilnahme an einer anderen (psychologischen) Nachschulung im weiteren Sinne, aber auch an verkehrspsychologischen oder verkehrstherapeutischen Schulungen, wenn er diese Maßnahmen nach entsprechender Prüfung für wirksam und geeignet hält. 

 

Landgericht Münster

Beschluss vom 22.07.2005

3 Qs 63/05

Aus den Gründen:

Die gemäß §§ 463 Abs. 5, 462 Abs. 3 S. 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Gemäß § 69 a Abs. 7 StGB kann das Gericht die verhängte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorzeitig aufheben, wenn sich Grund für die Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Das ist dann der Fall, wenn erhebliche neue Tatsachen, insbesondere das Verhalten des Täters in der Zwischenzeit, zu einer Gesamtwürdigung führen, die ihn nicht mehr als ungeeignet erscheinen lässt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 69 a Rdn. 15 a).

Die vorzeitige Aufhebung der Sperre ist frühestens nach Ablauf einer Mindestdauer zulässig, die seit dem 01. Januar 1999 für Ersttäter drei Monate beträgt. Grund für die Herabsetzung der Mindestdauer von sechs auf drei Monate war nach der amtlichen Begründung die Schaffung eines Anreizes zur Teilnahme an einem Aufbauseminar ( früher: Nachschulung; vgl. Hentschel, Trunkenheit-Fahrerlaubnisentziehung-Fahrverbot, 8. Aufl., Rdn. 788). Die erfolgreiche Teilnahme an einem Aufbauseminar für alkoholauffällige Kraftfahrer ist deshalb mit dem Gesetzgeber als geeignetes Mittel zur Beseitigung des Eignungsmangels anzusehen.

Der Verurteilte hat zwar nicht an einem verwaltungsrechtlichen Aufbauseminar, wie es im Straßenverkehrsgesetz vorgesehen ist (vgl. § 2 b, § 4 Abs. 4 und Abs. 8 f StVG und §§ 43, 36 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV -) teilgenommen und deshalb auch nicht seine erfolgreiche Teilnahme durch eine Bescheinigung gemäß §§ 44, 37 FeV nachgewiesen. Der Teilnahme an einem solchen Seminar ist im Bereich des Strafrechts jedoch auch die Telnahme an einer anderen (psychologischen) Nachschulung im weiteren Sinne, aber auch an verkehrspsychologischen oder verkehrstherapeutischen Schulungen, die der Strafrichter nach Prüfung für wirksam und geeignet hält, gleichzustellen (vgl. Himmelreich, Nachschulung – Aufbau-Seminar, DAR 2004, 8, 9).

Arbeitet der Träger der zu prüfenden Schulungsmaßnahme auf privatwirtschaftlich-gewerbsmäßiger Ebene und unterliegen organisatorische und inhaltliche Ausgestaltung sowie Qualität solcher Nachschulungen und die Objektivität der Teilnahmebescheinigungen keiner zuverlässigen Kontrolle, so trifft den Tatrichter im Einzelfall insoweit in der Regel eine besondere Prüfungspflicht (vgl. Hentschel, aaO, Rdn. 642; Himmelreich, aaO, S. 9 unter FN 20 und DAR 2005, 130, 132 unter FN 18).

Dabei hat das Gericht zu prüfen, ob die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme im konkreten Fall Grund zur Annahme einer Beseitigung des Eignungsmangels bietet. Letzteres ist hier der Fall.

Der Verurteilte hat sich für die Dauer von über einem Jahr einer verkehrstherapeutischen Schulung unterzogen und hat in diesem Rahmen monatlich an zwei Therapiestunden teilgenommen. In der vorgelegten Verkehrstherapeutischen Stellungnahme vom 06. April 2005 hat seine Therapeutin die Vorgeschichte, Behandlungsinhalte und Verlauf sowie ihre abschließende Prognose ausführlich und nachvollziehbar dargestellt. Danach hat der Verurteilte, dessen wiederholte Verkehrsverstöße auf eine kurze und kritische Phase seines Lebens beschränkt waren und dessen persönliche Lebensverhältnisse sich in der Zwischenzeit in einer prognostisch günstig zu wertenden Weise verändert haben, aus begangenem Fehlverhalten positive Konsequenzen in Form systematischer Verhaltensänderungen gezogen. Gegen diese Stellungnahme bestehen keine durchgreifenden Bedenken, zumal Qualifikation und Objektivität sowohl des Therapieinstituts als auch der behandelnden Therapeutin außer Frage stehen.

Damit besteht hinreichender Grund für die Annahme, dass der bei dem Verurteilten festgestellte Eignungsmangel bereits nach Ablauf von nahezu 16 Monaten der 18-monatigen Sperrfrist beseitigt sein könnte. In diesem Fall ist die Sperre aufzuheben. Die positive Feststellung seiner Eignung ist damit nicht verbunden. Sie festzustellen, ist Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden (vgl. Himmelreich, DAR 2005, 130).

(…)