Wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis wegen einer Straftat entzogen werden wird, kann dem Beschuldigten bereits während des laufenden Strafverfahrens die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden.
- LG Aachen – Beschluss vom 27.02.15: Bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Verdachts eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315c StGB) muss das Gericht nähere Feststellungen zu der für eine Verurteilung erforderlichen konkreten Gefahr treffen. Wenn der Beschuldigte durch sein Verhalten eine drohende Kollision noch abwenden konnte, kann dies nicht als bloßer Zufall gewertet werden.
- LG Lüneburg – Beschluss v. 07.10.03: Keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sechs Monate nach der vorgeworfenen Tat.
- LG Kaiserslautern – Beschluss v. 07.08.03: Keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei fahrlässiger Tötung, wenn kein charakterlicher Eignungsmangel vorliegt.