- AG Kehl – Beschluss vom 21.03.14: 1. Die erfolgreiche Teilnahme einem besonderen Aufbauseminar nach dem Modell „DEKRA-Mobil“kann die vorzeitige Aufhebung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, wenn die Fahrerlaubnis bereits seit fast fünf Monaten entzogen ist, die BAK 1,21 Promille betragen hat und die Fahrerlaubnisbehörde erklärt, dass keine Bedenken gegen die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach Ablauf der verkürzten Sperrfrist bestehen. 2. Eine erfolgreiche Kursteilnahme ist nur ein Indiz für den Fortfall des Eignungsmangels, weshalb insbesondere bei einer hohen Blutalkoholkonzentration bei der Tat noch weitere Umstände hinzutreten müssen.
- OLG Hamm – Beschluss vom 29.07.13: Die Dauer der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis richtet sich danach, wie lange die aus der Anlasstat erwiesene Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen voraussichtlich andauern wird. Dabei müssen die Umstände des Einzelfalls und die Persönlichkeit des Täters umfassend gewürdigt werden (Geppert a.a.O. § 69a Rdn. 16). Dies gilt insbesondere, wenn die gesetzliche Mindestsperrfrist deutlich überschritten wird.#
- AG Lüdinghausen – Urteil v. 15.07.08: Verkürzung der Sperrfrist von 12 auf 8 Monate bei Trunkenheitsfahrt mit 1,32 Promille und einschlägiger Vorstrafe bei Teilnahme an einer Verkehrstherapie (IVT-Hö), von der bis zur Hauptverhandlung 10 Therapiestunden abgeleistet waren.
- BVerfG – Beschluss vom 20.06.06: Die Versagung einer Sperrfristverkürzung aufgrund der Teilnahme an einer 24stündigen Nachschulung und einer 75minütigen verkehrspsychologischen Exploration ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Sperre aufgrund einer Vorsatztat mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille und einer erheblichen Verkehrsgefährdung verhängt worden war.
- LG Münster – Beschluss vom 22.07.05: Der Strafrichter kann bei seiner Entscheidung über eine Verkürzung der Sperrfrist nach § 69a Abs. 7 StGB nicht nur die Teilnahme an einem Aufbauseminar im Sinne des StVG (z.B. §§ 2b, 4 Abs. 4 und 8 StVG) berücksichtigen, sondern auch die Teilnahme an einer anderen (psychologischen) Nachschulung im weiteren Sinne, aber auch an verkehrspsychologischen oder verkehrstherapeutischen Schulungen, wenn er diese Maßnahmen nach entsprechender Prüfung für wirksam und geeignet hält.