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Entscheidungen zur MPU

 


  • VG Düsseldorf – Beschluss vom 04.07.14: 1. Für den Betroffenen einer Begutachtungsanordnung muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. 2. Selbst dem Betroffenen bekannte Umstände müssen in der Anordnung zumindest so umschrieben sein, dass für ihn ohne Weiteres erkennbar ist, was im Einzelnen zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. 3. Hohe Alkoholgewöhnung sagt für sich genommen noch nichts Hinreichendes über die Gefahr zukünftiger Trunkenheitsfahrten aus.
  • VGH Bayern – Beschluss vom 11.06.14: Hat sich ein Betroffener einer angeordneten MPU-Begutachtung gestellt und liegt der Behörde das Gutachten mit Zustimmung des Betroffenen vor, so ist das Ergebnis eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab.
  • VG Saarlouis – Beschluss vom 21.01.2014: 1. Die für die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens einzuräumende Frist bei Zweifeln an der Fahreignung ist lediglich nach der Zeitspanne zu bemessen, die eine Begutachtungsstelle zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigen wird, und hat sich nicht danach zu richten, wie lange der Betroffene für eine positive Begutachtung benötigt. 2. Die Erstellung eines Fahreignungsgutachtens hängt nicht davon ab, ob der zu Begutachtende über einen bestimmten Zeitraum Alkoholabstinenz geübt hat oder nicht. Die Einhaltung einer Alkoholabstinenz über einen bestimmten Zeitraum wird nach Ziffer 8.4 der Anlage 4 zur FeV nur in den Fällen vorausgesetzt, in denen die Wiedererlangung der Fahreignung nach einer Alkoholabhängigkeit in Rede steht. 3. Erstellt die Begutachtungsstelle kein Gutachten weil sie zu Unrecht davon ausgeht, dass zuvor ein Abstinenznachweis erbracht werden müsse, darf die Fahrerlaubnisbehörde allein aus der Tatsache, dass kein Gutachten vorgelegt wurde nicht schließen, dass der zu Begutachtende nicht fahrgeeignet ist.
  • VGH Bayern – Beschluss vom 11.06.14: Hat sich ein Betroffener einer angeordneten MPU-Begutachtung gestellt und liegt der Behörde das Gutachten mit Zustimmung des Betroffenen vor, so ist das Ergebnis eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab.
  • VGH Mannheim – Beschluss vom 24.01.12: 1. Die Frist für die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens muss im Entziehungsverfahren grundsätzlich nicht so lang bemessen werden, dass dem Probanden die vorherige Ausräumung von Eignungszweifeln ermöglicht wird. 2. Die zunächst durch einen triftigen Grund gerechtfertigte Nichtvorlage eines erstatteten Gutachtens geht zu Lasten des Probanden, wenn er das Gutachten auch nach Entfallen des Hinderungsgrunds nicht vorlegt. 3. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV räumt der Behörde im Rahmen der Frage, ob aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden kann, kein Ermessen ein. 4. Das Auswahlermessen bei mangelnder Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist regelmäßig auf Null reduziert, wenn erst das Ergebnis einer angeordneten, aber verweigerten Untersuchung die Grundlage für differenzierte mildere Maßnahmen als eine Untersagung zu liefern vermag.
  • VGH Bayern – Urteil vom 10.10.13: Überläßt der Fahrerlaubnisbewerber der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten, so kann die Behörde dieses zur Beurteilung der Fahreignung des Bewerbers verwenden. Auf die Frage, ob die Anordnung des Gutachtens rechtmäßig war, kommt es dann nicht mehr an.
  • VG Potsdam – Beschluss vom 12.01.12: 1. Resultieren Zweifel an der Fahreignung einer Person aus einem Vorfall, der eine Eintragung in das Verkehrszentralregister nach sich zieht, so darf dieses Vorkommnis nur so lange zum Anknüpfungspunkt für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gemacht werden, als die einschlägige Eintragung im Verkehrszentralregister noch nicht getilgt ist. 2. Als ungeeignet gilt nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV auch, wer ein zu Recht gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Diese Nichteignungsvermutung gilt jedoch nicht, wenn die Entscheidung, wegen derer das Gutachten angeordnet wurde, vor Ablauf der Frist tilgungsreif geworden ist.
  • VG Gelsenkirchen – Beschluss vom 28.11.08: Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV ist im Rahmen des Verfahrens zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zwingend die Beibringung eines positiven MPU-Gutachtens erforderlich, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt keine zeitliche Grenze für die Anordnung der Beibringung dieses Gutachtens vor, so dass sich diese grundsätzlich nach den Tilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) richtet.
  • VG Mainz – Beschluss vom 12.02.08: Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ein Fahrzeug (auch ein Fahrrad) führt, begründet damit Zweifel an seiner Fahreignung. Die Fahrerlaubnisbehörde kann zur Klärung der Zweifel die Beibringung eines MPU-Gutachtens anordnen.
  • VG Mainz – Beschluss vom 13.12.07: Fordert die Fahrerlaubnisbehörde zur Prüfung der Frage, ob die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, von dem Fahrerlaubnisinhaber eine MPU, so darf sie auf die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers schließen und die Fahrerlaubnis entziehen wenn das Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Gutachtenanordnung rechtmäßig war. Dies ist i.d.R. nicht der Fall, wenn die festgesetzte Frist zur Beibringung des Gutachtens zu kurz bemessen ist. Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Fordert der MPU-Gutachter einen Abstinenznachweis über einen bestimmten Zeitraum, so muß die Fahrerlaubnisbehörde dem Rechnung tragen und die Frist so bemessen, dass dem Fahrerlaubnisinhaber Gelegenheit gegeben wird, den Abstinenznachweis zu erbringen.