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Entscheidungen zur MPU wegen Alkohol

  • VGH München – Beschluss vom 26.08.24: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass zur Klärung der Fahreignung bei Alkoholproblematik gemäß § 13 FeV der Blutalkoholgehalt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt im Wege der Rückrechnung aus einer später entnommenen Blutprobe ermittelt werden darf. Dabei sind ein Abbauwert von 0,1 ‰ pro Stunde und eine Resorptionsphase von zwei Stunden nach Trinkende zu Grunde zu legen.
  • VG München – Gerichtsbescheid v. 03.01.18: Eine MPU wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,6 Promille BAK oder mehr kann auch mehrere Jahre nach der Eintragung des Strafurteils in das FAER angeordnet werden. Maßgeblich sind insoweit die Tilgungsfristen des § 29 StVG.
  • Bundesverwaltungsgericht – Urteil vom 06.04.17: Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen. (Amtlicher Leitsatz)
  • VG Neustadt an der Weinstraße – Beschluss vom 16.06.15: War die Fahrerlaubnis bereits wegen eines Alkoholdelikts entzogen und nachfolgend nach bestandener MPU wiedererteilt worden, so sind Zweifel an der Fahreignung berechtigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber rund drei Jahre später orientierungslos zu Fuß auf einer Autobahn, in Schlangenlinien laufend von der Polizei aufgegriffen wird. Die Anordnung einer MPU ist rechtmäßig.
  • VGH Baden-Württemberg – Beschluss vom 15.01.14: Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d) Fahrerlaubnisverordnung ist im Verfahren zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens (MPU) stets anzuordnen, wenn zuvor eine Fahrerlaubnis durch strafgerichtliches Urteil wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit entzogen war. Die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis ist als Entziehung wegen Alkoholmißbrauchs zu werten (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) 2. Alt. Fahrerlaubnisverordnung).
  • BVerwG – Beschluss vom 20.06.13: Die Fahrerlaubnisbehörde kann von einer Person, die beim Fahren mit einem Fahrrad im Straßenverkehr erstmals mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr angetroffen worden ist , gemäß § 3 Abs. 2, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung verlangen, auch wenn diese Person nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und eine solche auch nicht erwerben will.