- OVG des Landes Sachsen-Anhalt – Beschluss vom 09.02.16: Ein ärztlicher Befundbericht, der der Fahrerlaubnisbehörde gegen den Willen des Betroffenen zur Kenntnis gelangt ist, darf von der Behörde verwertet werden, wenn ein Offenbarungsrecht zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht.