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Entscheidungen zur Fahreignung bei Alkoholmißbrauch oder -abhängigkeit

 

  • VGH München – Beschluss vom 10.07.17: Bei sicher festgestellter Alkoholabhängigkeit ist die Fahrerlaubnis ohne weitere Maßnahmen gemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FEV zu entziehen. Auf Verkehrsauffälligkeiten kommt es nicht an. Attestiert eine Bezirksklinik einer Person, die sich dort über eine Woche stationär aufgehalten hat, eine Abhängigkeitssymptomatik, kommt einer solchen Diagnose ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu.
  • AG Tiergarten – Urteil vom 18.02.16: Auch bei einem Unfall mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,28 Promille kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden, wenn Abstinenz nachgewiesen und Verhaltensänderung glaubhaft dargelegt werden kann.
  • OLG Hamm – Beschluss vom 10.11.15:  Bei einem Wiederholungstäter (Trunkenheitsfahrt) kann der gesetzlich vermutete Eignungsmangel nur ganz ausnahmsweise und sicherlich nicht allein durch die Bekundungen einer Therapeutin, die der Angeklagte privat zum Zwecke einer psychotherapeutischen Behandlung aufsucht, ausgeräumt werden. Vielmehr bedarf es der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV.
  • OVG Koblenz – Beschluss vom 29.09.09: Eine erstmalige Fahrt mit mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰ rechtfertigt nicht ohne weiteres ein Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen.
  • BVerwG – Urteil vom 21.05.08: Die Entscheidung behandelt Fahreignungszweifel bei Teilnahme am Straßenverkehr als Radfahrer mit einer BAK von mehr als 1,6 Promille. In dieser Entscheidung stellt das BVerwG fest, dass die Annahme , der Verordnungsgeber der Fahrerlaubnisverordnung nehme unterhalb der Schwelle der Alkoholabhängigkeit die Risiken für den Straßenverkehr ausdrücklich hin, die allein auf einer Alkoholproblematik eines bislang nicht mit einem Kraftfahrzeug auffällig gewordenen Kraftfahrers beruhen, in der Fahrerlaubnisverordnung keine Stütze findet. Dies ergebe sich bereits aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV.