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Entscheidungen zur Bindungswirkung des Strafverfahrens für Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde

§ 3 Abs. 3 und 4 StVG bestimmen, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis in bestimmten Fällen nicht entziehen darf, wenn der Entziehungsgrund Gegenstand eines Strafverfahrens ist oder war. Wenn also ein Strafgericht für die Entziehung der Fahrerlaubnis zuständig ist, ist die Fahrerlaubnisbehörde an einer Entziehung der Fahrerlaubnis gehindert.

 

  • VGH Baden-Württemberg – Beschluss v. 03.05.10: 1. Die Verwaltungsbehörde ist an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. 2. Das Gericht muss die Kraftfahreignung des Verurteilten im Strafurteil nicht positiv feststellen. Eine Unterscheidung zwischen positiver Feststellung der Eignung und Verneinung der Ungeeignetheit ist jedenfalls im Entziehungsverfahren rechtlich ohne Belang; ist die Ungeeignetheit nicht gegeben, muss der Kraftfahrer im Rechtssinn als (weiterhin) geeignet angesehen werden. 3. Die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindungswirkung gilt nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, so dass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf.
  • OVG Koblenz – Beschluss vom 13.02.08: 1. Zur Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 StVG. 2. Die Fahrerlaubnisbehörde kann zwecks Eintragung eines Sperrvermerks einen Führerschein aus einem EU-Land in einen deutschen Führerschein umtauschen, wenn die Eintragung des Sperrvermerks in den ausländischen Führerschein aus technischen Gründen nicht möglich ist.