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Entscheidungen zum vorläufigen Rechtsschutz in Fahrerlaubnissachen

Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag wiederherstellen.

Außerdem kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

 

  • VG Gelsenkirchen – Beschluss vom 20.02.08: Wenn der Erfolg eines Antrages auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht überwiegend wahrscheinlich ist, darf im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht die Hauptsache dadurch vorweggenommen werden, dass der Antragsteller eine vorläufige – wenn auch nur beschränkte – Fahrerlaubnis erhält. Wenn also noch grundsätzliche Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers bestehen, darf das Gericht nach Auffassung des VG Gelsenkirchen die Fahrerlaubnisbehörde nicht zur Erteilung einer vorläufigen Fahrerlaubnis verpflichten.