Fahrerlaubnisse können von einem Strafgericht oder von der Fahrerlaubnisbehörde entzogen werden. Das Strafgericht kann außerdem eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis hat nichts mit einem Fahrverbot zu tun. Bei einem Fahrverbot hält die Behörde den Fahrerlaubnisinhaber für fahrgeeignet, verbietet ihm aber für eine bestimmte Zeit, am motorisierten Verkehr teilzunehmen, um ihn zur künftigen Einhaltung von Verkehrsvorschriften anzuhalten. Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis hält die Behörde oder das Gericht den Fahrerlaubnisinhaber für ungeeignet.
- OVG Saarlouis – Beschluss vom 14.06.16: Die Beibringung eines Gutachtens darf nur aufgrund konkreter Tatsachen und nicht auf einen bloßen Verdacht hin „ins Blaue hinein“ verlangt werden. Ob ausreichende Tatsachen vorliegen, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
- VG Neustadt/Wstr – Beschluss v. 18.12.12: 1. Bei einer Fahrerlaubnisentziehung hat die Fahrerlaubnisbehörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu begründen und dabei auf die Umstände des Falls einzugehen. Eine allgemein gehaltene, formelhafte Begründung reicht nicht aus. 2. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde wegen bestehender Eignungszweifel nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 FeV die Beibringung eines MPU-Gutachtens anordnet, muss sie ihr Ermessen ordnungsgemäß ausüben. Sie muss auch die Möglichkeit milderer Maßnahmen in Betracht ziehen. 3. Bei der Ausübung dieses Ermessen ist auch zu berücksichtigen, ob die betreffende Fahrerlaubnis nur geschwindigkeitsreduzierte Fahrzeuge (hier: Klasse S, M und L) umfaßt, ob der Fahrerlaubnisinhaber erstmalig im Straßenverkehr auffällig wurde und ob er wegen des Vorfalls, der die Eignungszweifel auslöst, bereits anderweitig mit Sanktionen belegt wurde (Geldstrafe, verwaltungsbehördliche Verwarnung).
- BVerwG – Beschluss vom 11.06.08: 1. Hat sich der Betroffene in einer Vereinbarung mit der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet und erfüllt er die eingegangene Verpflichtung nicht, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung schließen, wenn der Betroffene hierauf bei der Vereinbarung hingewiesen wurde (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). 2. Die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV darf nicht auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten gestützt werden, das die Fahrerlaubnisbehörde ohne Zustimmung des Betroffenen zur Kenntnis bekommen hat.