- VG Sigmaringen – Urteil vom 13.02.08: In diesem Verfahren hatte der Kläger geltend geamacht, dass aufgrund der Führerscheinrichtlinie EWG 439/91 und der Rechtsprechung des EuGH nur der Wohnsitzstaat des Führerscheinhabers und der Staat, der die Fahrerlaubnis ausgestellt habe berechtigt sei, seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Das VG Sigmaringen hat sich dieser Meinung nicht angeschlossen. Es vertritt die Auffassung, dass auch andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union berechtigt sind, dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit das Recht abzuerkennen, von dieser Fahrerlaubnis auf seinem Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber nach Ausstellung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat durch seine Teilnahme am Straßenverkehr, etwa unter nicht mehr hinnehmbaren Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
- VG Gelsenkirchen – Urteil vom 22.01.08: Zu der Frage, inwieweit Fahrerlaubnisbhörden befugt sind, dem Inhaber einer in einem anderen EU-Mitgliedsstat ausgestellten Fahrerlaubnis das Recht abzuerkennen, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
- OVG NRW – Beschluss vom 23.02.07: Der EuGH hat auch in der Rechtssache Kremer nicht zu den unter dem Schlagwort des „Führerscheintourismus“ zusammengefassten – zahlreichen – Missbrauchsfällen Stellung bezogen, in denen es im Kern gerade nicht um das Gebrauchmachen von europarechtlichen Freizügigkeitsrechten geht, sondern in denen die Betroffenen ohne erkennbare Bindungen zum Ausstellerstaat lediglich die nach wie vor bestehenden Unzulänglichkeiten im innereuropäischen Informationsaustausch ausnutzen, um die regelmäßig strengeren fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften des Heimatstaates zu umgehen und dabei gegebenenfalls auch die Fahrerlaubnisbehörden des Ausstellerstaates über die vormalige Fahrerlaubnisentziehung bzw. die einer Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Heimatstaat entgegenstehenden Eignungsbedenken täuschen.
- VG Gelsenkirchen – Beschluss vom 02.06.06: Es ist nicht anzunehmen, dass der EuGH die Berücksichtigung von gravierenden Eignungsmängeln bei der Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse nach Sperrfristablauf (oder ohne dass eine solche überhaupt in Lauf gesetzt wäre) generell ausschließen wollte.
- OVG Hamburg – Beschluss vom 22.11.06: In Anwendung von Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie ist eine Fahrerlaubnisbehörde nicht gemäß § 46 Abs. 1 und 3 FeV berechtigt, ihre Bedenken hinsichtlich der Fahreignung des Antragstellers auf die strafgerichtliche Verurteilung bzw. das Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 ‰ zu stützen, wenn diese Ereignisse vor dem Erwerb einer polnischen Fahrerlaubnis liegen und die Ausstellung dieses Führerscheins nach Ablauf der Sperrfrist erfolgte.
- OVG Schleswig – Beschluss vom 19.10.06: Das Recht, von einer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen darf von einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde nicht mit der Begründung aberkannt werden, der Inhaber habe die Voraussetzungen für den gültigen Erwerb dieser Fahrerlaubnis nicht erfüllt.
- VG Augsburg – Beschluss vom 29.05.06: Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dürfen Inhaber einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis wegen Tatsachen, die zwar Zweifel an der Fahreignung begründen, jedoch vor Erteilung dieser Fahrerlaubnis liegen, nicht zu Aufklärungsmaßnahmen nach innerstaatlichem Recht verpflichten.
- OVG Rheinland-Pfalz – Beschluss vom 15.08.05: Der Umstand, dass ein Antragsteller vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis in Tschechien infolge einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer MPU aufgefordert worden war und im Hinblick auf das negative Ergebnis des zunächst erstellten Gutachtens auf die Fahrerlaubnis verzichtet hatte, steht der Anerkennung einer später erteilten EU-Fahrerlaubnis nicht entgegen.