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BVerwG – Beschluss vom 11.06.08

Leitsatz des Gerichts: Hat sich der Betroffene in einer Vereinbarung mit der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet und erfüllt er die eingegangene Verpflichtung nicht, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung schließen, wenn der Betroffene hierauf bei der Vereinbarung hingewiesen wurde (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).

Die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV darf nicht auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten gestützt werden, das die Fahrerlaubnisbehörde ohne Zustimmung des Betroffenen zur Kenntnis bekommen hat.

 

Bundesverwaltungsgericht

Beschluss vom 11.06.2008

BVerwG 3 B 99.07

Aus den Gründen:

Die Beklagte wendet sich gegen das Berufungsurteil, mit dem das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers aufgehoben hat. Beim Kläger war außerhalb des Straßenverkehrs eine Blutalkoholkonzentration von 3,01 Promille festgestellt worden. Die Beklagte stützte den Fahrerlaubnisentzug auf § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung FeV , nachdem der Kläger das von ihr angeforderte verkehrsmedizinische Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hatte. Auch seinen Widerspruch wies die Beklagte gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV zurück, da der Kläger das von ihm im Widerspruchsverfahren zugesagte medizinisch-psychologische Gutachten nur unvollständig, nämlich ohne die Bewertung der Befunde aus verkehrspsychologischer Sicht, vorgelegt hatte. Dieser Teil des Gutachtens, der zum Ergebnis kam, dass zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, gelangte allerdings auf anderem Wege zur Beklagten.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt weder die von ihr behauptete grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch hat die Beklagte einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts schlüssig dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Die Beklagte sieht zum einen die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob die Fahrerlaubnisbehörde daran gehindert ist, die Entziehung einer Fahrerlaubnis auf § 11 Abs. 8 FeV zu stützen, wenn von deren Inhaber eine mit der Behörde getroffene Vereinbarung, wonach er ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen hat, nicht eingehalten wurde, eine formelle Anforderung des Gutachtens und eine Belehrung über die Folgen der Nichtbeibringung aber fehlt. Das Berufungsgericht hat die Anwendbarkeit von § 11 Abs. 8 FeV vor allem deshalb verneint, weil nicht feststellbar sei, dass der Kläger nach Maßgabe von § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV belehrt wurde. Darüber hinaus hat es bezweifelt, ob die Beklagte den Kläger im Sinne von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zur Beibringung eines Gutachtens aufgefordert habe.

Es ergibt sich jedoch bereits unmittelbar aus § 11 Abs. 8 FeV und bedarf daher nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die Fahrerlaubnisbehörde nur dann aus der Nichtbeibringung eines vom Betroffenen zugesagten Gutachtens auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen kann, wenn er zuvor nachweislich auf diese Folge eines Unterlassens hingewiesen wurde. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgemäß beibringt, bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Gemäß Satz 2 ist der Betroffene hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen. § 11 Abs. 6 FeV regelt, welchen inhaltlichen Anforderungen die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens genügen muss.

§ 11 Abs. 8 FeV geht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15b StVZO a.F. zurück (vgl. BRDrucks 443/98 S. 257), der wie dann die Nachfolgeregelung in § 46 Abs. 3 FeV bestimmte, unter welchen Voraussetzungen ein Gutachten zur Klärung von Eignungszweifeln angefordert werden konnte. Nach dieser Rechtsprechung kann sich die Ungeeignetheit eines Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen daraus ergeben, dass er der Anordnung auf Beibringung eines Gutachtens ohne ausreichenden Grund nicht nachkommt. Der Grund für den Schluss von der Nichtbefolgung einer derartigen behördlichen Anordnung auf die Nichteignung des Kraftfahrers wurde in der Verletzung der dem Verkehrsteilnehmer nach § 15b Abs. 2 StVZO a.F. obliegenden Mitwirkungspflicht gesehen; denn er hat zur Klärung der Zweifel beizutragen, die an seiner Kraftfahreignung bestehen (vgl. u.a. Urteil vom 13. November 1997 BVerwG 3 C 1.97 Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 28 m.w.N.). Diese Wertung liegt auch der in § 11 Abs. 8 FeV getroffenen Regelung zugrunde (vgl. Urteil vom 9. Juni 2005 BVerwG 3 C 25.04 Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12). Eine solche Mitwirkungspflicht besteht aber nicht nur, wenn die Verpflichtung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf eine rechtmäßige, insbesondere anlassbezogene und verhältnismäßige Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zurückgeht (vgl. Urteil vom 12. März 1985 BVerwG 7 C 26.83 BVerwGE 71, 93 <95> = Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 71 S. 44 f.), sondern auch dann, wenn sich der Betroffene in einer mit der Behörde getroffenen Vereinbarung selbst zur Vorlage des Gutachtens verpflichtet. Eine solche Vereinbarung geht regelmäßig auf Eignungszweifel im Sinne von §§ 11, 13 und 14 FeV zurück, deren Klärung nach den genannten Regelungen der Fahrerlaubnisbehörde obliegt. Auch wenn sie, um das zur Klärung erforderliche verkehrsmedizinische oder medizinisch-psychologische Gutachten zu erhalten, statt des Erlasses einer förmlichen Anordnung nach § 11 Abs. 6 FeV den Weg einer Vereinbarung mit dem Betroffenen wählt, handelt es sich um ein von der Fahrerlaubnisbehörde „gefordertes“ Gutachten im Sinne von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV. Der Betroffene kann nicht bessergestellt werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde im Hinblick auf seine Zusage auf den Erlass einer förmlichen Anordnung verzichtet hat; er verletzt auch in einem solchen Fall die ihm obliegende Mitwirkungspflicht, wenn er dann das Gutachten nicht beibringt. Ist damit § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV anwendbar und ein Schluss auf die Nichteignung eröffnet, schließt dies auch die Anwendung von § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV ein. Der Verordnungsgeber hat die Hinweispflicht der Fahrerlaubnisbehörde im Hinblick auf die gravierenden Folgen vorgesehen, die den Fahrerlaubnisinhaber oder bewerber bei einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht treffen. Insoweit stellt sich die Situation für den Betroffenen im Fall einer Vereinbarung nicht anders dar als bei einer förmlichen Anordnung nach § 11 Abs. 6 FeV. Der Schluss von der Nichtbeibringung des Gutachtens auf die mangelnde Eignung des Betroffenen setzt deshalb auch im Fall einer Vereinbarung voraus, dass die Fahrerlaubnisbehörde ihn dabei auf die sich aus Satz 1 ergebenden Folgen einer Nichtvorlage des Gutachtens hingewiesen hat.

Da das Berufungsgericht hier, ohne dass von der Beklagten hiergegen zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben worden wären (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), nicht festgestellt hat, dass der nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV gebotene Hinweis erfolgt ist, konnte die Beklagte die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV stützen. Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass die bei der Anforderung des verkehrsmedizinischen Gutachtens erteilte Belehrung für das im Anschluss daran dann in Rede stehende medizinisch-psychologische Gutachten nicht ausreichend war.

Auf die Berechtigung der weiteren Zweifel des Berufungsgerichts an der Anwendbarkeit von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV kam es danach nicht mehr an; eine weitergehende Klärung wäre daher auch in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

2. Auch soweit die Beklagte die Frage für klärungsbedürftig hält, ob einem Fahrerlaubnisinhaber bei Erreichen einer besonders hohen Blutalkoholkonzentration die Fahrerlaubnis nach den §§ 3 und 46 FeV entzogen werden kann, ohne dass er beim Führen eines Kraftfahrzeuges angetroffen wurde und auch ohne dass Anhaltspunkte für eine in nächster Zeit zu erwartende Teilnahme am Straßenverkehr bestehen, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht.

a) Diese Frage würde sich im erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Die Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung ergeben sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Im vorliegenden Fall kann aus den dargestellten Gründen nicht bereits deshalb, weil der Kläger den verkehrspsychologischen Teil des Gutachtens nicht vorgelegt hat, auf seine mangelnde Kraftfahreignung geschlossen werden. Der Eignungsmangel muss daher anderweitig erwiesen sein, sollen die angefochtenen Bescheide Bestand haben. Ein solcher Nachweis scheitert hier unabhängig von möglichen weiteren Mängeln der Begutachtung jedoch bereits daran, dass die grundsätzlich erforderliche sachverständige Begutachtung des Klägers auch aus verkehrspsychologischer Sicht zwar erfolgt ist, die Entziehung der Fahrerlaubnis aber nicht auf deren Ergebnis gestützt werden darf.

Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann, wenn beim Inhaber der Fahrerlaubnis Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen; dazu gehören nach Nr. 8.1 und 8.2 dieser Anlage Alkoholmissbrauch und nach deren Nr. 8.3 Alkoholabhängigkeit. Ob ein solcher Mangel vorliegt, ist nach näherer Maßgabe von § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV bei hinreichenden Anzeichen für Alkoholabhängigkeit durch ein ärztliches Gutachten und bei entsprechenden Anzeichen auf Alkoholmissbrauch durch ein medizinisch-psycho¬logisches Gutachten zu klären (§ 13 Satz 1 Nr. 2 FeV). Eine solche Begutachtung hat auch die Beklagte beim Kläger für erforderlich gehalten. Aus dem vom Kläger vorgelegten und verwertbaren medizinischen Teil des medizinisch-psychologischen Gutachtens ergibt sich jedoch, wie auch das Berufungsgericht festgestellt hat, dass er jedenfalls nicht alkoholabhängig ist. Danach reduziert sich die von der Beklagten formulierte Frage für das angestrebte Revisionsverfahren von vornherein darauf, ob bei ihm unter den genannten Voraussetzungen Alkoholmissbrauch angenommen werden kann. Das ist nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung der Fall, wenn der Kläger das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholgenuss nicht hinreichend sicher trennen kann. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten, das diese Annahme rechtfertigt, fehlt hier aber. Der Kläger hat der Beklagten nur den verkehrsmedizinischen Teil des in seinem Auftrag erstellten Gutachtens zugänglich gemacht, nicht jedoch die für die Frage von Alkoholmissbrauch maßgebliche Auswertung der Befunde aus verkehrspsychologischer Sicht. Dieser Teil des Gutachtens gelangte ohne die Zustimmung des Klägers zu den Verwaltungsakten; seine Verwertung für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung ist damit nicht möglich. Nach der Fahrerlaubnisverordnung ist bei einer durch Eignungszweifel veranlassten Einholung eines verkehrsmedizinischen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens der Fahrerlaubnisinhaber oder bewerber selbst der Auftraggeber für dieses Gutachten (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 5 FeV). Er ist deshalb grundsätzlich auch berechtigt, über die weitere Verwendung dieses Gutachtens zu entscheiden. Die Rechtsprechung, wonach ein Gutachten verwertbar ist, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber einer angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung gestellt hat und das Gutachten der Behörde vorliegt (vgl. u.a. Urteil vom 18. März 1982 BVerwG 7 C 69.81 BVerwGE 65, 157 <162 f.> = Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 63 S. 22; Beschluss vom 19. März 1996 BVerwG 11 B 14.96 Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 26 = NZV 1996, 332), ist auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Denn dieser Rechtsprechung liegen Fälle zugrunde, in denen anders als hier der Betroffene das Ergebnis der Begutachtung der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt hatte.

b) Auch wenn man die von der Beklagten zur Klärung gestellte Frage so versteht, ob unter den genannten Voraussetzungen die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig ist, was das Berufungsgericht neben weiteren seine Entscheidung tragenden Erwägungen verneint hat, wäre damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfen. Auch diese Frage wäre nämlich nicht entscheidungserheblich und ihre Klärung im erstrebten Revisionsverfahren daher nicht zu erwarten. Es fehlt hier bereits an einer entsprechenden Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde. Etwas anderes ergibt sich selbst dann nicht, wenn man die Frage sinngemäß auf die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Vereinbarung mit der Fahrerlaubnisbehörde bezöge, in der sich der Betroffene zur Beibringung eines Gutachtens verpflichtet. Auch eine solche Auslegung führte nicht zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers. Deren Rechtswidrigkeit folgt bereits daraus, dass zum hierfür maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl. u.a. Urteil vom 27. September 1995 BVerwG 11 C 34.94 BVerwGE 99, 249 <250> = Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 24 S. 5) beim Kläger Alkoholmissbrauch wegen der fehlenden Verwertbarkeit der bei ihm vorgenommenen verkehrspsychologischen Begutachtung nicht erwiesen ist und aus der Nichtvorlage dieses Teils des Gutachtens mangels der nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV gebotenen Belehrung auch nicht auf eine fehlende Fahreignung geschlossen werden durfte. Ob außerdem gemessen an § 13 FeV auch kein hinreichender Anlass für die von der Beklagten geforderte Begutachtung des Klägers bestand, ist danach unerheblich.

3. Ebenso wenig legt die Beklagte einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts schlüssig dar (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beklagte rügt, dass ein wesentlicher Teil ihres Vortrags verkannt bzw. übergangen worden sei. Sie begründet dies damit, dass das Oberverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung zwar auf das Unterbleiben einer zweiten Belehrung abgestellt, den Inhalt des Gesprächs bzw. der Vereinbarung mit dem Kläger aber nicht hinterfragt habe; sonst hätte sie hierzu ergänzend vorgetragen. Die Zulassung einer Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt aber die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Verfahrensverstoßes voraus. Die Beklagte räumt ein, dass das Berufungsgericht das Erfordernis einer zweiten Belehrung durchaus angesprochen hat; bereits deren Fehlen schließt es aber aus, die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 11 Abs. 8 FeV zu stützen. Die Beklagte macht weder geltend, dass sie an Vortrag zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt gehindert war, noch dass das Gericht einen Teil ihres Vortrags hierzu übergangen habe. Zudem fehlt es an den nach § 133 Abs. 3 VwGO erforderlichen Darlegungen dazu, was die Beklagte, wäre die vermisste Nachfrage durch das Gericht erfolgt, noch ergänzend zum Inhalt des Gesprächs und der Vereinbarung mit dem Kläger vorgetragen hätte und inwieweit dies für die Entscheidung von Bedeutung gewesen wäre.

Einen Verfahrensmangel sieht die Beklagte außerdem in der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger werde, weil er Wohnung und Arbeitsplatz im selben Haus habe, in absehbarer Zeit nicht am Straßenverkehr teilnehmen; diese Annahme hält sie für fehlerhaft, weil bei lebensnaher Betrachtung eher zu erwarten sei, dass der Kläger als Gastwirt seine Einkäufe mit dem Pkw erledigen werde. Damit macht die Beklagte jedoch keinen Verfahrensmangel geltend, sondern rügt eine aus ihrer Sicht unzutreffende Sachverhaltswürdigung durch das Berufungsgericht, mithin einen Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts, nicht aber des Verfahrensrechts im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Verletzung allgemeiner Sachverhalts- oder Beweiswürdigungsgrundsätze durch das Tatsachengericht (vgl. dazu u.a. Urteil vom 14. Januar 1998 BVerwG 11 C 11.96 BVerwGE 106, 115 <123> = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 61), die auch einen Verfahrensmangel begründen könnte, legt die Beklagte nicht hinreichend substanziiert dar.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG.

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