Zum Inhalt der Entscheidung: Überläßt der Fahrerlaubnisbewerber der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten, so kann die Behörde dieses zur Beurteilung der Fahreignung des Bewerbers verwenden. Auf die Frage, ob die Anordnung des Gutachtens rechtmäßig war, kommt es dann nicht mehr an.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil vom 10.10.2013
11 B 11.2849
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger erstrebt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B.
Der 1990 geborene Kläger war Inhaber einer am 5. November 2008 erteilten Fahrerlaubnis auf Probe der Klasse B, auf die er im Rahmen eines Entziehungsverfahrens wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar am 15. September 2009 verzichtete. Am 6. Oktober 2009 beantragte er die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Aufgrund der gegen den Kläger geführten Strafverfahren forderte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 31. März 2010 die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens. Da der Kläger kein Gutachten vorlegte, lehnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 5. August 2010 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 zurück.
Der Kläger ließ am 1. April 2011 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben und beantragen, Bescheid und Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse B wieder zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 6. Oktober 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Nachdem das Verwaltungsgericht dem Kläger zur Hälfte Prozesskostenhilfe bewilligt hatte, weil es die Gutachtensanforderung teilweise für rechtswidrig hielt, hob die Beklagte mit Bescheid vom 23. Mai 2011 den Bescheid vom 5. August 2010 auf.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 forderte die Beklagte den Kläger mit neuer Fragestellung auf, bis spätestens 31. August 2011 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Der Kläger legte kein Gutachten vor.
Hinsichtlich des Bescheids vom 5. August 2010 erklärten die Parteien den Rechtsstreit für erledigt.
Die aufrechterhaltene Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Juni 2011 ab und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens vollumfänglich auf. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne vorherige Beibringung eines entsprechenden medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die Voraussetzungen für eine Gutachtensbeibringungsanordnung nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 und 7 FeV lägen vor. Die gegen den Kläger geführten Straf- und Ermittlungsverfahren seien größtenteils berücksichtigungsfähig.
Mit der zugelassenen Berufung beantragt der Kläger,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse B wieder zu erteilen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 6. Oktober 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Zur Begründung der Berufung trugen die Klägerbevollmächtigten vor, die Voraussetzungen für eine Gutachtensbeibringungsanordnung lägen nicht vor, weil die der Begutachtung zugrunde zu legenden Straf- und Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zum großen Teil nicht berücksichtigungsfähig seien. Bei der Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts hätte zugunsten des Klägers berücksichtigt werden müssen, dass die Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 5. August 2010 aufgehoben hat (§ 155 Abs. 4, § 161 Abs. 2 VwGO).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Urteil des Amtsgerichts Amberg vom 17. August 2011, rechtskräftig seit 29. August 2011, wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr – mit Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung – verurteilt.
Der Senat wies die Beteiligten mit Schreiben vom 14./20. Juni 2012 darauf hin, dass die Gutachtensanforderung der Beklagten vom 7. Juni 2011 nicht rechtmäßig sei, weil die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und 7 FeV zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen hätten. Soweit diese Vorschriften von Straftaten sprächen, müssten diese vorliegen; soweit keine strafrechtliche Verurteilung erfolgt sei, müsse die Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen feststehen. Dies sei bei der Gutachtensanforderung vom 7. Juni 2011 teilweise nicht der Fall gewesen. Das führe aber noch nicht zu einem Erfolg der Verpflichtungsklage. Denn die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen stehe aufgrund der Verurteilung durch das Urteil Amtsgerichts Amberg vom 17. August 2011 erheblich in Zweifel. Die der Verurteilung zu Grunde liegenden Taten wiesen eine hohe Aggressivität, Brutalität und Hemmungslosigkeit auf. Es sei daher die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens notwendig.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 forderte die Beklagte erneut die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis 30. April 2013 vom Kläger.
Nach mehrmaliger Fristverlängerung legte der Klägerbevollmächtigte ein medizinisch-psychologisches Gutachten der (…) vom 27. Mai 2013 vor, das die Fahreignung des Klägers verneinte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben sich hiermit schriftsätzlich einverstanden erklärt (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis der Klasse B (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist derzeit nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet.
a) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG ist die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber u.a. zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV dürfen die Bewerber um eine Fahrerlaubnis nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird.
Für die vorliegende Verpflichtungsklage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblich. Hier hat der Kläger im Berufungsverfahren ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt, das die Fahreignung des Klägers verneint. Nach dem Ergebnis des Gutachtens der (…) GmbH vom 27. Mai 2013 ist damit zu rechnen, dass der Kläger zukünftig weitere Straftaten in Bezug auf Körperverletzung begeht. Aufgrund der Anhaltspunkte für ein erhöhtes Aggressionspotenzial (z.B. Schlägereien, Körperverletzung) sei derzeit nicht zu erwarten, dass der Kläger die charakterlichen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 innerhalb der verlängerten Probezeit im Verkehr erfülle.
Beim Kläger lägen derzeit unbearbeitete problematische Verhaltensmuster vor (aufgrund des gezeigten erhöhten Aggressionspotenzials), die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken könnten, dass die Verkehrssicherheit gefährdet sei. Daher sei nicht damit zu rechnen, dass sich der Kläger zukünftig an die verkehrsrechtlichen Vorschriften (z.B. Einhaltung der Geschwindigkeitsvorgaben) halten werde.
Im Fall der Beibringung eines Gutachtens durch den Betroffenen auf Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde kommt es nicht mehr darauf an, ob ausreichende Anhaltspunkte für die Anforderung eines Gutachtens vorhanden waren oder sind. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BayVGH, B.v. 7.2.2011 – 11 CS 10.2955 – Blutalkohol 48, 188), dass die Verwertbarkeit eines der Fahrerlaubnisbehörde tatsächlich bekannt gewordenen negativen Fahreignungsgutachtens nicht von der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung abhängt. Ein Gutachten kann sowohl der Entziehung als auch der Versagung der Wiedererteilung zugrunde gelegt werden, wenn es nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei ist und sich auch im Übrigen an den Vorgaben der Anlage 15 zur Fahrerlaubnisverordnung orientiert. So liegt es hier.
Bedenken gegen das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung, seine Methodik und die dem Gutachten zu Grunde gelegten Sachverhalte hat der Kläger nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Vorgaben der Anlage 15 zur FeV sind eingehalten. Die Bewertung der Exploration im Gutachten ist für das Gericht nachvollziehbar. Nach dieser Bewertung erschien der Kläger noch nicht ausreichend reflektiert hinsichtlich seiner Taten und der persönlichen Hintergründe und Ursachen. Die Überprüfung der Angaben des Klägers habe erhebliche Widersprüche zu den aktenkundigen Informationen ergeben. Es sei dabei eine bagatellisierende und schuldabweisende Darstellung der aktenkundigen Vorfälle und Fehlverhaltensweisen aufgefallen. Der Kläger habe zwar angefangen, über sein Fehlverhalten nachzudenken. Er habe sich aber bisher noch nicht ausreichend mit den tieferliegenden Ursachen und persönlichen Motiven seines Verhaltens auseinandergesetzt. Eine auf Dauer verlässliche Verhaltenssteuerung und Verhaltenskontrolle sei damit nicht gewährleistet. Da sich die Bedingungen für die Auffälligkeiten aufgrund der Angaben des Klägers nicht klären ließen und keine gefestigte Verhaltensänderung gewährleistet sei, fehlten wesentliche Voraussetzungen für eine günstige Prognose.
Bedenken gegen das Gutachten bestehen auch nicht hinsichtlich der darin berücksichtigten Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und Strafgesetze. Zu Recht wurden die vorsätzliche Körperverletzung in drei tatmehrheitlichen Fällen am 27. März 2011, die vorsätzliche Körperverletzung am 16. Februar 2006 und die Geschwindigkeitsüberschreitungen am 11. Februar 2009 und 7. Mai 2009 zum Gegenstand der Exploration gemacht. Eine gefährliche Körperverletzung vom 24. November 2007 wurde zwar im Gutachten erwähnt, jedoch nach Hinweis des Klägers, dass er freigesprochen worden sei, nicht weiter erörtert und nicht bewertet. Gleiches gilt für das Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung (12.11.2009), das eingestellt wurde. Dieses Ermittlungsverfahren ist lediglich in der Aktenübersicht aufgeführt.
b) Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist nicht zu beanstanden. Ist Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage erhoben, und hebt die Behörde den Versagungsbescheid auf, ohne erneut über den Antrag zu entscheiden, ist die Klage dann als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig; der Antrag auf Aufhebung des Versagungsbescheids entfällt. Eine Änderung des Streitgegenstandes, der maßgeblich durch das Verpflichtungsbegehren bestimmt wird, ist damit allenfalls unwesentlich verbunden. Wesentlich ist allein, ob der im Klageweg geltend gemachte Anspruch nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht oder nicht. Der Antrag auf Aufhebung eines ergangenen Versagungsbescheids ist daher auch nicht notwendiger Teil einer Verpflichtungsklage und auch nicht notwendiger Teil eines Verpflichtungsurteils, auch wenn das „allgemeiner Übung“ entspricht. Gerade bei gebundenen Entscheidungen – wie hier – ist die Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheids im Rahmen einer Verpflichtungsklage nicht erheblich; man spricht insoweit vom „unselbständigen Anfechtungsannex“ (vgl. zum Ganzen Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 113 Rn. 33). Als solcher stellt er keinen abtrennbaren, einer selbständigen Erledigungserklärung zugänglichen Streitgegenstand dar.
Die bloße Aufhebung des Versagungsbescheids durch die erlassende Behörde führt i.d.R. auch nicht zu einem teilweisen Obsiegen der Klagepartei, weil ihr das keinen Vorteil bringt (a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 Rn. 185 wohl nur für den dort genannten Sonderfall). Jedenfalls aber wäre das Unterliegen der Gegenseite nur geringfügig i.S.v. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Im Übrigen war der Bescheid, bei dessen Regelung es sich um keine Ermessensentscheidung handelt, im Ergebnis (wenn auch mit anderer Begründung) rechtmäßig; er wäre ohne das „erledigende Ereignis“ nicht aufzuheben gewesen.
2. Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags auf Neuverbescheidung ist die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Da der Kläger derzeit nicht fahrgeeignet ist und ihm deshalb keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (gebundene Entscheidung), bringt ihm eine Neuverbescheidung seines Antrags keinen Vorteil.
3. Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(…)