- OVG Münster – Beschluss vom 31.10.08: 1. Um die Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung festzustellen genügt es nicht, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Droge Khat konsumiert hat. Zwar sind die dem Konsum von Khat zugeschriebenen Wirkstoffe Cathinon nach der Anlage I zu § 1 BtmG ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel und Cathin nach der Anlage III zu § 1 BtmG ein verkehrsfähiges Betäubungsmittel. Das allein lässt aber noch nicht die Regelannahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu. 2. Ausreichende Leistungsfähigkeit für eine Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3 ist in der Regel gegeben, wenn bei den psychophysichen Tests in der MPU Prozentränge von 16 und mehr erreicht werden. 3. Bedenken gegen die Kraftfahreignung können sich auch aus widersprüchlichen Angaben des Fahrerlaubnisinhabers zu seinem Drogenkonsum ergeben.