Zum Inhalt springen
Startseite | Rechtsprechung | Rechtsprechung Fahrerlaubnis | Entscheidungen zur Fahreignung bei Amphetamin-Konsum

Entscheidungen zur Fahreignung bei Amphetamin-Konsum

 

  • VGH Baden-Württemberg – Beschluss vom 07.04.14: 1. Der Konsum von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) führt nach Nr. 9.1. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zum Verlust der Kraftfahreignung. Auf weitere Kriterien (z.B. Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss, mehrmaliger Konsum) kommt es nicht an. 2. Die Behauptung einer Drogenabstinenz allein führt nicht zur Wiederherstellung der Fahreignung. Es ist ist ohne Bindung an starre zeitliche Grenzen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob sich der Betroffene trotz des Ablaufs einer längeren Zeitspanne weiterhin nicht fahrgeeignet ist.
  • VG Gelsenkirchen – Beschluss vom 15.12.08: 1. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – also auch Amphetamin – schließt im Regelfall die Kraftfahreignung aus. 2. Die Voraussetzungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs können nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn eine Änderung des Konsumverhaltens nachgewiesen wird. Dies ist der Fall, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel durch die Vorlage von mindestens vier, über den Zeitraum von einem Jahr in unregelmäßigen Abständen durchgeführten Laboruntersuchungen.
  • VG Gelsenkirchen – Beschluss vom 12.06.08: 1. Die einmalige Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung aus. Auf die Frage, ob unter dem Einfluß der Droge ein Kraftfahrzeug geführt wurde, kommt es nicht an. 2. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht geboten, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber in dem wegen der Drogenfahrt eingeleiteten Strafverfahren die Fahrerlaubnis nicht entzogen wurde, sofern das Strafurteile keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht ausdrücklich von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen hat.