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VG Saarlouis – Urteil vom 29.02.08

Zum Inhalt der Entscheidung: Aus dem Recht, sich in Straf- oder Bußgeldangelegenheiten nicht selbst belasten zu müssen folgt nicht das Recht, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben.

Verwaltungsgericht Saarlouis

Urteil vom 29.02.2008

10 K 63/07

 

Tatbestand

Der Kläger ist Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen …. und wendet sich mit seiner Klage gegen die ihm gegenüber für dieses Fahrzeug verfügte Auflage, für die Dauer eines halben Jahres ein Fahrtenbuch zu führen, sowie gegen die hierfür gleichzeitig festgesetzten Gebühren und Auslagen.

Der Führer des besagten PKW überschritt am 1.2.2006, 12:12 Uhr, im Ortsbereich von (…) die höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h abzüglich der Messetoleranz um 22 km/h. Der Geschwindigkeitsverstoß wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät festgestellt und mit einem Foto dokumentiert. Den vom Beklagten – Amt für Ordnungswidrigkeiten – Anfang März übersandten Anhörungsbogen zum Zwecke der Feststellung des Fahrers ließ der Kläger unbeantwortet. Gegenüber der daraufhin mit der Fahrerfeststellung beauftragten Polizeiinspektion (…) erklärte er fernmündlich, dass er sich von einem Rechtsanwalt vertreten lasse und weder einen Anhörungsbogen ausfüllen noch bei der Polizei eine Aussage machen werde. Im diesbezüglichen polizeilichen Vermerk wird darüber hinaus festgehalten, dass der Kläger einigen Beamten der dortigen Polizeidienststelle persönlich bekannt sei und es sich bei der auf dem Beweisfoto abgebildeten Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um den Fahrzeughalter selbst handele. Dem Vorgang werde daher eine Kopie des an die Gemeinde (…) gerichteten Antrages des Klägers auf Ausstellung eines Reisepasses mit einem Lichtbild des Klägers beigefügt. Unter dem 19.4.2006 erließ das Amt für Ordnungswidrigkeiten des Beklagten wegen der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung gegen den Kläger einen Bußgeldbescheid, gegen welchen dieser Einspruch einlegte. Das betreffende Verfahren wurde schließlich mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 12.7.2006, (…) mit der Begründung eingestellt, der Tatnachweis sei wegen der sehr schlechten Qualität des Fahrerfotos nicht möglich.

Das Amt für Ordnungswidrigkeiten legte den Vorgang der Führerscheinstelle des Beklagten mit der Anregung vor, dem Kläger das Führen eines Fahrtenbuchs aufzuerlegen. Nach entsprechender Anhörung des Klägers ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 3.8.2006 an, für den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen WND-….. oder ein Ersatzfahrzeug für die Dauer eines halben Jahres ab Unanfechtbarkeit der Verfügung ein Fahrtenbuch zu führen. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, mit dem betreffenden Fahrzeug sei ein so erheblicher Verkehrsverstoß begangen worden, dass bereits dieser einmalige Vorfall, und zwar auch ohne konkrete Verkehrsgefährdung, eine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31 a Satz 1 StVZO rechtfertige. Darüber hinaus sei auch die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne der genannten Vorschrift unmöglich gewesen, weil sich der Kläger als Halter des Fahrzeuges geweigert habe, an der Aufklärung mitzuwirken. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage seien damit erfüllt. Für die Verfügung setzte der Beklagte eine Gebühr in Höhe von 50 EUR zzgl. 4,50 EUR für Postauslagen fest.

Seinen gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, ihm könne nicht angelastet werden, dass die Ermittlung des Fahrers wegen der mangelnden Qualität des Fahrerfotos unmöglich gewesen sei. Abgesehen davon sei der Verkehrsverstoß nicht derart gravierend, dass zum Schutz vor künftigen Verkehrsverstößen mit seinem Fahrzeug die ihm erteilte Auflage unerlässlich wäre. Auch sei zu beachten, dass er sich bislang im Straßenverkehr einwandfrei geführt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss beim Beklagten wies der Kläger des Weiteren darauf hin, dass es aus seiner Sicht einen Wertungswiderspruch darstelle, wenn einerseits dem Halter als mutmaßlichem Fahrzeugführer im Ordnungswidrigkeitsverfahren das Recht eingeräumt werde, sich selbst nicht belasten zu müssen, andererseits ihm aber das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt werde, wenn er jenes Recht in Anspruch nehme und in Folge dessen die Ermittlung des Fahrzeugführers scheitere.

Den Widerspruch des Klägers wies der beim Beklagten eingerichtete Kreisrechtsausschuss mit Bescheid vom 8.11.2006 als unbegründet zurück. Der Ausschuss hielt die Voraussetzungen für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches gemäß § 31 a StVZO für erfüllt. Dabei wies er darauf hin, dass ein die Auflage rechtfertigender erheblicher Verkehrsverstoß bereits dann vorliege, wenn – wie hier – im Falle einer Ahndung die Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit im Verkehrszentralregister einzutragen und mit mindestens einem Punkt nach dem straßenverkehrsrechtlichen Punktesystem zu bewerten gewesen wäre. Auch sei vorliegend die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31 a StVZO unmöglich gewesen. Art und Umfang der Ermittlungen zur Feststellung des Fahrzeugführers würden sich insbesondere an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehne dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung ab und ergäben sich keine sonstigen Ermittlungsansätze, sei die Feststellung des Fahrzeugführers im vorgenannten Sinne unmöglich. Aufgrund dieser Umstände sei es auch unschädlich, dass die nach der Rechtsprechung grundsätzlich zu fordernde unverzügliche, das heiße regelmäßig innerhalb von zwei Wochen zu erfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit dessen Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung hier nicht eingehalten worden sei, denn die unterbliebene Ermittlung des Täters sei nicht auf diese Verzögerung zurückzuführen. Der ferner vom Kläger gerügte Wertungswiderspruch bestehe nicht, denn es gebe kein doppeltes „Recht“ dahingehend, nach einem Verkehrsverstoß zunächst im Verfahren betreffend die Ordnungswidrigkeit die Aussage zu verweigern und im Weiteren trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Dies folge aus der unterschiedlichen Zielrichtung der Fahrtenbuchauflage einerseits, welche eine Maßnahme der Straßenverkehrsbehörde zur Abwendung von Gefahren für den Straßenverkehr darstelle, und dem Aussageverweigerungsrecht andererseits, welches die Verfolgung einer Tat als Straftat oder Ordnungswidrigkeit betreffe. Im Übrigen erscheine die Verhängung der Fahrtenbuchauflage für die Dauer von sechs Monaten angesichts der konkreten Umstände des Falles als verhältnismäßig. Frei von Ermessensfehlern sei die Anordnung ferner insoweit, als sie sich auf ein Ersatzfahrzeug erstrecke, denn diese in § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO vorgesehene Rechtsfolge sei grundsätzlich angemessen. Nur so könne nämlich vermieden werden, dass sich der Halter seiner Verpflichtung durch den Verkauf des von der Anordnung unmittelbar betroffenen Fahrzeugs entziehe und die Regelung dadurch leer laufe. Schließlich seien auch die vom Beklagten für die angefochtene Maßnahme erhobenen Gebühren und Auslagen nach den einschlägigen Vorschriften berechtigt.

Gegen den ihm am 21.11.2006 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 21.12.2006 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein aus dem Verwaltungsverfahren bekanntes Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 3.8.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.11.2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3.8.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger als Halter des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen (…)zu Recht eine Fahrtenbuchauflage angeordnet und diese Auflage in rechtmäßiger Weise auf ein Ersatzfahrzeug erstreckt.

Gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde ein Ersatzfahrzeug oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

Bereits einmalige Verkehrsverstöße können die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigen, wenn ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht vorliegt, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Verstoß zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat. Nicht hierzu gehört somit ein einmaliger unwesentlicher Regelverstoß, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann, noch Rückschlüsse auf die charakterliche Zuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt. (So das BVerwG in seinem Urteil vom 17.5.1995, 11 C 12.94, BVerwGE 98, 227 = Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 21, zitiert nach juris.)

Für die erforderliche Gewichtung des betreffenden Verkehrsdeliktes ist regelmäßig das Punktsystem des § 4 StVG i.V.m. der Anlage 13 zur FeV heranzuziehen, weil in ihm in rechtlich verbindlicher Weise (vgl. § 4 Abs. 3 StVG) eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit vorgegeben wird. Dabei ist anerkannt, dass bereits die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes hinreichenden Anlass für eine Fahrtenbuchauflage gibt, ohne dass es auf die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes erhöhende Umstände im Einzelfall ankommt. (So das OVG Münster in seinem Urteil vom 29.4.1999, 8 A 699/97, DAR 1999,375 = NJW 1999,3279; vgl. ferner den Beschluss des OVG Lüneburg vom 8.7.2005, 12 ME 185/05 sowie das Urteil des BVerwG vom 17.5.1995, 11 C 12.94, a.a.O., jeweils zitiert nach juris)

Im vorliegenden Fall ist ein Regelverstoß von einigem Gewicht im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO gegeben. Mit einem Fahrzeug des Klägers wurde innerorts die höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h (bereinigt um die Messtoleranz) um 22 km/h überschritten, so dass eine Ordnungswidrigkeit vorlag, die im Falle der Ahndung gemäß §§ 4 Abs. 2 Satz 2 StVG, 40 FeV i.V.m. Anlage 13 Nr. 7 mit einem Punkt bewertet worden wäre. Der Verstoß war auch erheblich, denn er konnte sich verkehrsgefährdend auswirken. (Vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom 9.10.2007, 10 L 1099/07, zur verkehrsgefährdenden Auswirkung einer Geschwindigkeitsüberschreibung um 25 km/h außerorts oder auf Bundesautobahnen; vgl. ferner die in der Kommentierung von Hentschel (Dauer), Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, zu § 31 a StVZO, Rdnr. 8, beschriebenen Einzelfälle aus der Rechtsprechung.)

Entsprechend der weiteren Voraussetzung des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO konnte der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden. In diesem Sinne unmöglich war die Feststellung eines Fahrzeugführers, wenn die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hatte. (Vgl. das Urteil des BVerwG vom 17.12.1982, 7 C 3.80, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12, sowie den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 17.1.2000, 9 V 16/99)

Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an den Ermittlungen ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben; etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Halters aussichtsreich erscheinen lassen. (Vgl. den Beschluss der Kammer vom 8.2.2007, 10 L 2122/07, m.w.N.; ferner: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2007, 1 B 121/07 (VG-Az.: 10 L 339/07))

Hier liegt ein Fall der verweigerten Mitwirkung seitens des Fahrzeughalters bzw. Klägers vor, ohne dass weitere Ermittlungsansätze erkennbar gewesen wären. Aus diesem Grunde ist auch das oben bezeichnete weitere Tatbestandsmerkmal des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO erfüllt, wonach die Ermittlung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers unmöglich gewesen sein muss.

Wegen der gegen die Fahrtenbuchauflage erhobenen Einwände des Klägers wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des Widerspruchsbescheides (§ 117 Abs. 5 VwGO) Bezug genommen. Wie dort dargelegt wird, besteht insbesondere der reklamierte Wertungswiderspruch zwischen der Inanspruchnahme des Aussageverweigerungsrechts im Ordnungswidrigkeitsverfahren und einer gerade deshalb in der Folge verhängten Fahrtenbuchauflage nicht. Vielmehr muss sich der auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufende Fahrzeughalter darüber im Klaren sein, dass die Verweigerung der Aussage ihm als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nämlich nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. (So das OVG des Saarlandes in seinem bereits zitierten Beschluss vom 25.5.2007, 1 B 121/07 (VG-Az.: 10 L 339/07), unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 22.6.1995, 11 B 7.95, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22 = ZfS 1995, 397, sowie BVerfG, Beschluss vom 7.12.1981, 2 BvR 1172/81, NJW 1982, 568)

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 11.08.1999, 3 B 96/99, ZfS 2000, 367 = NZV 2000, 385 festgestellt, dass es ein „doppeltes Recht“ dahingehend, nach einem Verkehrsverstoß aus eigennützigen Gründen leugnen und zugleich eine Fahrtenbuchauflage abwehren zu dürfen, nicht gibt, und dazu u. a. wörtlich ausgeführt:

„Auch unter der Voraussetzung, daß der verfassungsrechtliche Schutz gegen Selbstbezichtigungen … auch den Schutz davor umfassen sollte, eine Ordnungswidrigkeit nicht aufdecken zu müssen, so wäre damit eine Fahrtenbuchauflage vereinbar. … Mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches bleibt das Recht des Betroffenen gewahrt, sich selbst nicht bezichtigen zu müssen. Aus der für sich gesehen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen darf freilich in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, daß er auch bei künftigen Verstößen – seien sie von ihm, seien sie von anderen begangen – von seinem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen wird. Das damit verbundene Risiko, daß derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muß die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. Hiergegen könnte auch nicht eingewendet werden, mit der Fahrtenbuchauflage werde in rechtlich unzulässiger Weise der Boden bereitet für einen zukünftigen Zwang zur Mitwirkung an der Überführung eines Täters einer Ordnungswidrigkeit. Die Verfassung schützt ohne eine entsprechende gesetzliche Verankerung nicht davor, daß aus Aufzeichnungen, die auf zulässige Verpflichtungen zur Führung von Akten, Büchern, Registern usf. zurückzuführen sind, Erkenntnisse über die Täter von Verkehrsordnungswidrigkeiten abgeleitet werden, auch wenn es sich dabei um den Aufzeichnenden selbst oder jemanden handelt, hinsichtlich dessen dem Aufzeichnenden ein Aussageverweigerungsrecht zusteht.“

Trifft allerdings zu, was der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung mitteilen ließ, dass er nämlich sein Fahrzeug öfter verleihe, wird diese besondere verfassungsrechtliche Frage durch den vorliegenden Fall nicht (mehr) aufgeworfen und handelt es sich nach dem oben Gesagten um den in § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO geregelten Normalfall einer gerechtfertigten Fahrtenbuchauflage.

Die gegenüber dem Kläger angeordnete Fahrtenbuchauflage ist mit Blick auf die Erwägungen im Widerspruchsbescheid auch verhältnismäßig. Insbesondere ist die Dauer der Auflage ermessensfehlerfrei festgesetzt worden, zumal eine nur sechsmonatige entsprechende Verpflichtung als im unteren Bereich der für eine effektive Kontrolle der Fahrzeugbenutzung erforderlichen Dauer angesiedelt erscheint. (So BVerwG, Urteil vom 17.5.1995, 11 C 12.94, a.a.O.)

Ebenfalls ermessensfehlerfrei sind die im Widerspruchsbescheid dargelegten Erwägungen dazu, dass die Fahrtenbuchauflage zu Recht auf ein Ersatzfahrzeug erstreckt worden ist.

Sonstige rechtliche Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung des Beklagten bestehen nicht.

Die Kostenentscheidung zur somit erfolglosen Klage folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.