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VG Saarlouis – Beschluss vom 08.02.08

Zum Inhalt der Entscheidung: Zur Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage

Verwaltungsgericht Saarlouis

Beschluss vom 08.02.2008

10 L 2122/07

(…)

Aus den Gründen:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 04.12.2007, durch die dem Antragsteller das Führen eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug (…) oder ein entsprechendes Ersatzfahrzeug für die Dauer von sechs Monaten aufgegeben wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Formerfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch genügenden Weise damit begründet, dass die Schäden, Gefahren und Nachteile für die Allgemeinheit, insbesondere für die anderen Verkehrsteilnehmer bei Nichtfeststellung von Tätern von Verkehrsverstößen das Interesse des Antragstellers erheblich überwiegten, von der für ihn belastenden Führung eines Fahrtenbuches bis zur Bestandskraft der Verfügung frei zu bleiben. Insoweit muss nämlich gesehen werden, dass sich im Bereich des Verkehrsrechts in Fällen der vorliegenden Art das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgeblich sind.

Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelfs nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Hiervon ausgehend kann der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht beanspruchen, da die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Fahrtenbuchauflage im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtslage keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt.

Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 31 a Abs. 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für einen oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dabei müssen Verkehrsvorschriften im nennenswerten Umfange verletzt worden sein. Ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß, der sich nicht verkehrsgefährdend auswirken kann und auch keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, reicht nicht aus. (Vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, 2005, § 31 a StVZO, Rdnr. 3, 8.)

Im vorliegenden Fall hat der Fahrer des auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen (…) am 23.08.2007 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 46 km/h überschritten. Auch wenn sich der Vorfall auf einer Bundesstraße außerhalb geschlossener Ortschaften ereignet hat, besteht kein Zweifel, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung derart schwerwiegend und potentiell verkehrsgefährdend ist, dass Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31 a StVZO in nennenswertem Umfang verletzt wurden.

Die Ermittlung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers war auch im Rechtssinne nicht möglich. Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne der genannten Vorschrift ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln. Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an den Ermittlungen ab, so ist der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben; weitere Ermittlungen können in einer solchen Situation nur ausnahmsweise nämlich dann in Betracht kommen, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Halters aussichtsreich erscheinen lassen. ( Vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, 7 C 3/80, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12, sowie Beschlüsse vom 17.05.1993, 11 B 50/93, ZfS 1994, 70, vom 09.12.1993, 11 B 113/93, dokumentiert bei Juris, und vom 01.03.1994, 11 B 130/93, VRS 88, 158; VGH Mannheim, Urteil vom 18.06.1991, 10 S 938/91, NJW 1992, 132, und Beschluss vom 01.10.1992, 10 S 2173/92, NZV 1993, 47; vgl. auch OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 05.04.2004, 1 Q 54/03, vom 14.04.2000, 9 V 5/00, vom 22.03.2000, 9 V 1/00 und vom 17.01.2000, 9 V 16/99)

Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller ausweislich des polizeilichen Vermerks Bl. 23 der beigezogenen Verwaltungsunterlagen am 03.11.2007 von dem ermittelnden Polizeibeamten aufgesucht. Dabei habe der Antragsteller, der selbst als Fahrzeugführer eindeutig ausgeschieden sei, nach Inaugenscheinnahme des Messfotos erklärt, dass er keine Angaben zu dem betroffenen Fahrzeugführer machen werde. Danach hat der Antragsteller jegliche Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers abgelehnt. Angesichts dieser vollständigen Verweigerung des Antragstellers, Angaben zur Person des Fahrers zu machen, waren greifbare Anhaltspunkte für weitere, erfolgversprechende Ermittlungsmaßnahmen nicht ersichtlich. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den weiteren Ausführungen im polizeilichen Vermerk, wonach es sich bei dem abgebildeten Fahrzeugführer möglicherweise um den Vertriebsleiter der o. g. Firma handeln könne. Der den Vermerk fertigende Polizeibeamte hat in keiner Weise deutlich gemacht, aufgrund welcher Erkenntnisse der Vertriebsleiter als möglicher Fahrzeugführer in Betracht gezogen wurde. Auch der Vortrag des Antragstellers gibt insoweit keinen Anhalt. Es spricht daher nach Sachlage alles dafür, dass es sich bei der entsprechenden Bemerkung des Polizeibeamten um bloße Mutmaßungen und Spekulationen handelte, die auch mit Blick auf die strikte Weigerung des Antragstellers, bei der Feststellung des Fahrzeugsführers mitzuwirken, keine Grundlage für weitere erfolgversprechende Ermittlungsmaßnahmen boten.

Im Ergebnis keine andere rechtliche Beurteilung ist dann angezeigt, wenn sich die Unterredung des Antragstellers mit dem Polizeibeamten so abgespielt hat, wie es der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20.12.2007 (Bl. 29 der Gerichtsakten) dargestellt hat. Danach habe der Antragsteller den Polizeibeamten darauf hingewiesen, dass es sich bei dem fraglichen Fahrer um einen seiner Mitarbeiter handele und dies der Polizeibeamte ohne Weiteres feststellen werde, wenn er zu seinem nur wenige 100 Meter entfernten Betrieb gehe, dort werde er den Mitarbeiter als fraglichen Fahrer ohne Weiteres identifizieren können. Denn auch in diesem Fall hätte der Antragsteller nicht in dem gebotenen Maße zur Feststellung des verantwortlichen Fahrers beigetragen. Um als verantwortlicher Fahrzeughalter angemessen an der Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken, hätte er den ihm als Fahrzeugführer bekannten Mitarbeiter namhaft machen müssen, damit dieser in der noch relativ kurzen verbleibenden Zeit bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung (vgl. § 26 Abs. 3 StVG) am 23.11.2007 zur Verantwortung hätte gezogen werden können. Dagegen waren durch den bloßen Hinweis auf die – auch zahlenmäßig – unbekannten Mitarbeiter seiner Firma weitere erfolgversprechende Ermittlungen in der verbleibenden Zeitspanne polizeilicherseits nicht zu erwarten und daher auch nicht zumutbar.

Dabei muss auch Beachtung finden, dass insbesondere bei der Frage der Zumutbarkeit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, der das im Ordnungswidrigkeitenrecht geltende Opportunitätsprinzip (§ 47 Abs. 1 OWiG) auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der zu ergreifenden Verfolgungsmaßnahmen steuert. (so OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.04.2004, wie vor; siehe auch OVG Münster, Urteil vom 31.03.1995, 25 A 2798/93, NJW 1995, 3335 = VRS 90, 231.)

Danach können und ggf. müssen die Ermittlungsbehörden die denkmöglichen Ermittlungsschritte auf solche beschränken, deren Bedeutung derjenigen des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes bzw. der letztlich drohenden Fahrtenbuchauflage adäquat ist. Deshalb sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich solche staatlichen Maßnahmen jedenfalls nicht geboten, die die Belange des Betroffenen oder Dritter stärken beeinträchtigen als die Sanktion, auf die sie abzielen. Gerade solche aber müssten vielfach ergriffen werden, wenn der Halter selbst nicht willens ist, das ihm Mögliche zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit beizutragen. Behördliche Aufklärungsbemühungen berühren dann nämlich zumindest das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen, wenn Dritte notgedrungen Kenntnis von der Verkehrsordnungswidrigkeit erlangen, Rückschlüsse auf das Aussageverhalten des Halters ziehen können oder aufgrund der Vorlage eines aussagekräftigen Täterfotos den Täter sogar erkennen. (so OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.04.2004, wie vor; OVG Münster, Urteil vom 31.03.1995, wie vor.)

Demgegenüber eröffnen diese Maßnahmen – den Erfolg vorausgesetzt – im Ordnungswidrigkeitsverfahren lediglich die Möglichkeit zur Verhängung eines Bußgeldes bzw. kurzzeitigen Fahrverbots. Auch die Fahrtenbuchauflage, die wegen des mit ihr verbundenen Zeitaufwandes lästig ist, bringt keine schwerwiegenden Eingriffe mit sich. Weder gravierende wirtschaftliche Auswirkungen noch nennenswerte Belastungen des persönlichen oder familiären Lebensbereichs sind zu besorgen. Die Offenbarung von Fakten aus dem persönlichen Lebensbereich des Fahrzeugführers wird mit der Fahrtenbuchauflage, die über das Fahrziel keine Rechenschaft verlangt (vgl. § 31 a Abs. 2 StVZO), nicht gefordert. Die Verwertung der festgehaltenen Angaben unterliegt überdies den datenschutzrechtlichen Maßgaben. In Würdigung des Gewichts der je nach Vorgehensweise betroffenen Interessen kann einer Fahrtenbuchauflage deshalb regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Ermittlungsbehörde habe weitere rechtsbeeinträchtigende Aufklärungsbemühungen vornehmen müssen, wenn der betroffene Halter selbst an der Klärung der Vorgänge nicht mitgewirkt hat. (so OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.04.2004, wie vor; OVG Münster, Urteil vom 31.03.1995, wie vor).

Vorliegend wären aufgrund des Hinweises des Antragstellers zwar weitere Ermittlungen im Bereich der Mitarbeiter seiner Firma grundsätzlich möglich gewesen. Die vom Antragsteller angesonnenen Ermittlungsmaßnahmen wären aber darauf hinausgelaufen, dass sich der Polizeibeamte in der Firma des Antragstellers Zutritt zu allen Räumlichkeiten verschafft, alle dort angetroffenen Mitarbeiter in Augenschein nimmt und, sofern sie nach ihrem Äußeren nicht eindeutig als Fahrer ausgeschlossen werden können, unter Vorlage der Fotodokumentation mit dem Verkehrsverstoß konfrontiert. Abgesehen davon, dass bei einer solchen Vorgehensweise gar nicht sichergestellt wäre, dass der verantwortliche Fahrzeugführer -z. B. bei arbeits-, urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit- auch tatsächlich in der Firma angetroffen wird, hätten zwangsläufig Unbeteiligte Kenntnis von dem Verkehrsverstoß erlangen, Rückschlüsse auf das Aussageverhalten des Antragstellers ziehen oder aufgrund der Vorlage des Täterfotos den Täter sogar erkennen können. Derartige Rechte Dritter berührende und keineswegs erfolgsgewisse Aufklärungsmaßnahmen stehen aber in den Fällen, in denen der verantwortliche Fahrzeughalter zu der Feststellung des Fahrzeugführers beitragen kann – aber nicht will – zur Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes bzw. der letztlich drohenden Fahrtenbuchauflage außer Verhältnis und sind daher nicht zumutbar.

Ebenso wenig kann sich der Antragsteller mit Erfolg darauf berufen, dass die Anhörung erst mit Schreiben vom 21.09.2007 erfolgt ist und die vorgeworfene Tat zu diesem Zeitpunkt mehr als vier Wochen zurücklag. Zwar trifft es zu, dass dem Erfordernis des angemessenen Ermittlungsaufwandes grundsätzlich nur dann genügt wird, wenn der Fahrzeughalter unverzüglich, regelmäßig innerhalb von zwei Wochen, von der mit seinem Fahrzeug begangenen verkehrsrechtlichen Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wird, damit die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantwortet werden kann. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1993, 1 B 50.93, ZFS 1994, 70.)

Im vorliegenden Fall hat sich die Überschreitung dieser Frist jedoch nicht zum Schaden des Antragstellers ausgewirkt. Dieser hat ja nach eigener Darstellung den Fahrer erkannt, so dass Verzögerungen bei der Anhörung des Antragstellers nicht ursächlich für die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers waren.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Der Streitwert wird in Anlehnung an die Rechtsprechung der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 1.200.- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG), wobei unter Berücksichtigung der Empfehlung in Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in NVwZ 2004, 1327) ein Betrag von jeweils 400.- EUR je Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage angemessen erscheint (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.01.2007, 1 W 52/06).