Zum Inhalt der Entscheidung: Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von einem Jahr ist bei Vorliegen eines unaufklärbaren qualifizierten Rotlichtverstoßes nicht unverhältnismäßig.
Verwaltungsgericht Aachen
Urteil vom 23.06.2008
Aus dem Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer von dem Beklagten angeordneten Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs als Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen (…).
Am 29. April 2006 um 01.43 Uhr wurde mit dem von dem Kläger gehaltenen Fahrzeug in (…), gemäß den Aufzeichnungen und den Aufnahmen der Lichtbildanlage eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen durch Missachtung des Rotlichtes der dortigen Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits 18,36 Sekunden andauerte. Das bei dem Verkehrsverstoß entstandene Radarfoto zeigt eine männliche Person als Fahrzeugführer.
Das Ordnungsamt der Stadt E. leitete ein Bußgeldverfahren ein und übersandte dem Kläger unter dem 18. Mai 2006 einen Anhörungsbogen. Mit Schreiben vom 1. Juni 2006 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers und sandte den Anhörungsbogen, der lediglich mit den Angaben zur Person versehen war, zurück. Der Kläger erklärte, dass er die Person auf dem Anhörungsbogen erkenne und es sich um einen Angehörigen handele, den er jedoch nicht nennen möchte und berief sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht. Das Ordnungsamt der Stadt E. wandte sich unter dem 7. Juni 2006 zur weiteren Fahrerermittlung an den Ermittlungsdienst des Ordnungsamtes des Kreises I. , der unter dem 5. Juli 2006 mitteilte, dass die Familie von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch mache. Eine ebenfalls Anfang Juli 2006 angeforderte Übermittlung eines Lichtbildes aus dem Personalausweisregister blieb erfolglos, da der Kläger nach Mitteilung des Ausländeramtes der Stadt I2. türkischer Staatsbürger ist, und deshalb kein Lichtbild vorliege. Das Bußgeldverfahren wurde im Juli 2006 eingestellt.
Das Ordnungsamt der Stadt E. übersandte dem Beklagten im Juli 2006 den Vorgang zur Prüfung, ob die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage in Betracht kommt, da die Feststellung des Fahrzeugführers trotz Ergreifens aller angemessenen Maßnahmen nicht möglich gewesen sei. Im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer eines Jahres führte der Kläger aus, dass er diesen Zeitraum für erheblich zu lange und unverhältnismäßig halte. Er fahre seit ca. 25 Jahren im Wesentlichen unfallfrei und habe sich auch nicht als Verkehrsrowdy gezeigt. Sein Verkehrsverhalten in der Vergangenheit müsse bei der Frage der Dauer der Führung des Fahrtenbuches berücksichtigt werden.
Mit Ordnungsverfügung vom 23. August 2006 legte der Beklagte dem Kläger die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (…) sowie für ein anderes ersatzweise angeschafftes Kraftfahrzeug für die Dauer eines Jahres auf. Der Kläger habe im Bußgeldverfahren den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht benannt und von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Fahrzeugführer habe auch nicht durch die ermittelnde Behörde namhaft gemacht werden können. Das bisherige Verhalten des Halters als Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr sei für die Entscheidung, ob und für welchen Zeitraum eine Fahrtenbuchauflage in Betracht komme, ohne Bedeutung.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2006 – zugestellt am 12. Dezember 2006 – zurück. Die Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 StVZO seien gegeben. Es sei grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug geführt habe. Verweigere der Halter die Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers und fehle es deshalb an Anhaltspunkten für weitergehende Ermittlungen der Behörde, seien solche Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar. Dies gelte auch, wenn der Halter nicht innerhalb von zwei Wochen nach Begehung der Tat benachrichtigt worden ist, sondern erst wie vorliegend erst knapp drei Wochen nach dem Verkehrsverstoß der Anhörungsbogen übersandt worden ist. Das Zeugnisverweigerungsrecht des Klägers stehe der Anordnung der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen. Ferner sei die Anordnung des Fahrtenbuches für die Dauer eines Jahres auch nicht unverhältnismäßig. Die Dauer des angeordneten Fahrtenbuches orientiere sich an dem Gewicht der Verkehrszuwiderhandlung. Dieses könne wiederum anhand des Punktesystems der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bemessen werden. Schon die mit 1 Punkt zu erfassenden Ordnungswidrigkeiten würden regelmäßig eine Fahrtenbuchauflage bereits bei erstmaliger Feststellung rechtfertigen. Der mit dem Fahrzeug begangene Rotlichtverstoß wäre mit der Eintragung von 4 Punkten in das Verkehrszentralregister geahndet worden und außerdem wäre ein Fahrverbot von einem Monat sowie ein Bußgeld verhängt worden. Wegen der Schwere dieses Verkehrsverstoßes sei eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten gerechtfertigt. Nach Urteilen des Verwaltungsgerichtes L. und des VGH Baden- Württemberg wäre sogar eine Fahrtenbuchauflage von 24 Monaten nicht unverhältnismäßig. Danach könne eine Ermessenspraxis, das je einzutragenden Punkt eine Anordnung von sechs Monaten Fahrtenbuchauflage erfolge, als angemessen angesehen werden.
Der Kläger hat am 12. Januar 2007 Klage erhoben und trägt vor, dass die Anordnung eines Fahrtenbuches für die Dauer eines Jahres unangemessen sei. Angesichts der Unannehmlichkeiten, die das Führen eines Fahrtenbuches für den Kläger mit sich bringe, sei eine solche Maßnahme auf die Dauer von sechs Monaten ausreichend, um den von der Behörde genannten Zweck zu erfüllen. Auch wenn die Fahrtenbuchauflage keine Bestrafung darstelle, sei sie doch eine Maßnahme mit ähnlichem Charakter. Er habe das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nicht gefahren. Zudem habe er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Beklagte sei bei der Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage offensichtlich davon ausgegangen, dass er das Fahrzeug geführt habe. Er habe aber keine Ordnungswidrigkeit begangen. Die angeordnete Dauer des Fahrtenbuchs sei unverhältnismäßig. Sie beeinträchtige ihn in erheblicher Weise im alltäglichen Leben.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. August 2006 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 8. Dezember 2006 aufzuheben, soweit dem Kläger die Führung eines Fahrtenbuchs von mehr als sechs Monaten auferlegt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge.
aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. August 2006 und der Widerspruchsbescheid des Bezirksregierung L. vom 8. Dezember 2006 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Zunächst sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt:
Mit dem hier in Rede stehenden und von dem Kläger gehaltenen Fahrzeug (…) wurde am 29. April 2006 gegen die Verkehrsvorschrift des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO verstoßen durch Missachtung des Rotlichts der im Kreuzungsbereich befindlichen Lichtzeichenanlage. Dies ergibt sich aus den in der Verwaltungsakte enthaltenen Aufzeichnungen und Angaben der Lichtbildanlage. Der Vorfall wird von dem Kläger auch nicht in Abrede gestellt.
Die Feststellung des Fahrzeugführers war ferner im Anschluss an diese Zuwiderhandlung nicht binnen der dreimonatigen Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff OWiG) möglich. Die Feststellung des Fahrzeugführers i.S. des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Oktober 1978 – 7 C 77/74 -, DÖV 1979, 408 (410); Beschlüsse vom 25. Juni 1987 – 7 B 139/87 -, DAR 1987, 393 und vom 23. Dezember 1996 – 11 B 84/96 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 -, DAR 2006, 172.
Davon ist insbesondere in Fällen auszugehen, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter des Fahrzeugs ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist es Sache des Fahrzeughalters, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert, vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 und vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 -, a.a.O. sowie Beschlüsse vom 10. Dezember 2007 – 8 B 1748/07 – S. 3. und 11. Januar 2008 – 8 B 1932/07 -.
Lehnt der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1978 – 7 C 77/74 -, DÖV 1979, 408 und 17. Dezember 1982 – 7 C 3/80 -, BayVBl. 1983, 310 sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162/87 -, NJW 1988, 1104 und vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113/93 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 -, a.a.O. und Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 -, juris.
Nach diesen Maßstäben ist ein Ermittlungsdefizit der Behörde, dass für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers ursächlich gewesen ist, nicht ersichtlich, auch wenn dem Kläger der Anhörungsbogen erst unter dem 18. Mai 2006 übersandt worden ist. Der Kläger hat durch sein Verhalten im Ermittlungsverfahren zu erkennen gegeben, dass er nicht zu einer Mitwirkung an der Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit bereit gewesen ist. Er hat nach Erhalt des Anhörungsbogens mitgeteilt, dass er die Person auf dem Lichtbild als Angehörigen erkenne, jedoch nicht benennen möchte. Die Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht während des Bußgeldverfahrens steht jedoch der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage durch die Straßenverkehrsbehörde nicht entgegen. Die Rechte des betroffenen Fahrzeughalters, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das Zeugnis verweigern zu können, bleiben gewahrt. Die Fahrtenbuchauflage stellt keine Sanktionierung dieses prozessualen Rechts dar. Ihr Zweck besteht allein darin, die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten und sicherzustellen, dass zukünftige Verkehrsverstöße nicht ungeahndet bleiben. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugsführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, widerspräche dieser Zwecksetzung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 – 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 1999 – 3 B 96/99 -, NZV 2000, 385 und vom 22. Juni 1995 – 11 B 7/95 -, DAR 1995, 459; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2007 – 8 A 3294/06 – und 11. Januar 2008 – 8 B 1932/07 -.
Die Fahrtenbuchauflage bezieht sich im übrigen auch auf das zwischenzeitlich von dem Kläger gehaltene Nachfolgefahrzeug mit dem Kennzeichen (…), da dem Kläger die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches auch für ein anderes ersatzweise angeschafftes Kraftfahrzeug auferlegt worden ist, § 31 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVZO. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist im übrigen auch nicht ermessensfehlerhaft, soweit sie über die Dauer eines halben Jahres hinaus geht. Die Auferlegung des Fahrtenbuches für die Dauer eines Jahres ist nicht unverhältnismäßig. Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückzugreifen und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 -, NJW 1995, 2866; OVG NRW, Urteile vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 -, a.a.O. und vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 – bestätigt mit Beschluss des BVerwG vom 9. September 1999 – 3 B 94/99 -, NZV 2000, 386 – und OVG NRW Beschluss vom 27. Juli 2006 – 8 B 1224/06 -, juris.
Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, wie etwa die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes nicht an. Der vorliegende Verkehrsverstoß (Nichtbefolgen des Rotlichtes eines Wechsellichtzeichens bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase) ist nach §§ 24, 25, 26 a StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO i.V.m. Ziffer 132.2 des Bußgeldkatalogs (BKat) – Anlage zu § 1 Abs.1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) – mit einem Bußgeld in Höhe von 125.- EUR bedroht. Eine derartige Verkehrsordnungswidrigkeit wird gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und Ziffer 4.8 der Anlage 13 zur FeV mit vier Punkten bewertet. Ferner hätte die Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 25 StVG i.V.m. § 4 Abs. Nr. 4 BKatV i.V.m. Ziffer 132.2 Bkat ein Regelfahrverbot von einem Monat zur Folge gehabt. Der begangene Rotlichtverstoß erweist sich danach als ein erheblicher Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften. Mit Blick auf die Schwere des Verkehrsverstoßes und den Umstand, dass die Rotlichtphase bereits 18,36 Sekunden andauerte, begegnet auch die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage von einem Jahr keinen Bedenken. Sie ist im Hinblick auf die mit vier Punkten zu bewertende Verkehrsordnungswidrigkeit angemessen und stellt keine übermäßige Belastung dar. Vgl. zu einem Rotlichtverstoß – ebenfalls S. in E. – und einer Fahrtenbuchauflage von einem Jahr: OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2006 – 8 A 1330/05 -; sowie Fahrtenbuchauflage bei Rotlichtverstoß für die Dauer von zwei Jahren: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Mai 2002 – 10 S 1408/01 -, NZV 2002, 431.
Der Kläger kann vor diesem Hintergrund auch nicht mit dem Einwand, sein Verkehrsverhalten in der Vergangenheit sei immer im Wesentlichen unfallfrei und unauffällig bzw. verkehrsgerecht gewesen, durchdringen. Als Kriterium für die Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage ist vor allem das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes von Bedeutung. Insoweit orientiert sich auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bei der Gewichtung von Verkehrsverstößen in erster Linie an ihrer Einordnung durch den Bußgeldkatalog und der Punktebewertung nach der einschlägigen Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits eine mit einem Punkt bewertete Verkehrsordnungswidrigkeit wird nach der oben aufgeführten Rechtsprechung nicht als ein unwesentlicher, sondern bereits als ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eingestuft. Davon ist auch nicht im Hinblick auf etwaige Bemühungen des Klägers, an der Tataufklärung beizutragen, abzuweichen. Denn die Fahrtenbuchauflage ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr und soll dazu beitragen, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß ohne Schwierigkeit möglich ist, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 -,a.a.O.
Der Kläger hat zur Ermittlung des Fahrzeugführers gar nicht beigetragen.
Schließlich greifen auch die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände, die Fahrtenbuchauflage sei wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufes seit der Verkehrsordnungswidrigkeit im April 2006 nicht mehr angemessen bzw. könne den Gesetzeszweck nicht erfüllen und er habe sich in dieser Zeit keine Verkehrsverstöße mehr vorhalten lassen müssen, durch. Dass der Kläger bisher noch kein Fahrtenbuch führen musste, ist lediglich Ausfluss der im vorliegenden Fall gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Die Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten bedingt zugleich, dass die Anordnung eines Fahrtenbuchs häufig erst nach Ablauf mehrerer Jahre nach Begehung des Verkehrsverstoßes durchgesetzt werden kann. Der Verzicht auf die im Ermessen der Behörde stehende und zudem von einer weiteren Interessenabwägung abhängigen Anordnung einer sofortigen Vollziehung führt nicht zur Annahme einer Rechtswidrigkeit der Fahrtenbuchauflage. Ein aus rechtsstaatlichen Gründen eintretender Zeitablauf hat nicht zur Folge, dass eine rechtmäßig erlassene Fahrtenbuchauflage nachträglich rechtswidrig wird. Andernfalls hätte es der Adressat der Fahrtenbuchauflage selbst in der Hand, die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung allein durch Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelgebrauch zu beseitigen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1995 – 11 B 18/95 -, NJW 1995, 4302 und Urteil vom 22. März 1995 – 11 C 3/94 -, NVwZ-RR 1995, 610 (zur Nachschulungsanordnung).
Auch wenn es in diesem Zeitraum nicht zu weiteren Verkehrsverstößen mit dem von dem Kläger gehaltenen Fahrzeug gekommen sein sollte, steht dies der Rechtmäßigkeit der angeordneten Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, da maßgeblich allein der Umstand ist, dass nach dem damaligen Verkehrsverstoß der verantwortliche Fahrer nicht – rechtzeitig – ermittelt werden konnte. Im übrigen ist die Anordnung eines Fahrtenbuches – wie bereits ausgeführt – keine Sanktion des begangenen Verkehrsverstoßes, sondern zielt abstrakt darauf ab, die künftige Ermittlung der verantwortlichen Fahrer bei Verkehrsverstößen im Hinblick auf die kurzen Verjährungsfristen zu gewährleisten. (…)