OLG München – Beschluss vom 13.05.15: Eine Herstellergarantie gehört nicht zur Beschaffenheit der verkauften Sache. Ihr Fehlen ist daher kein Sachmangel.
OLG München – Beschluss vom 13.05.15: Eine Herstellergarantie gehört nicht zur Beschaffenheit der verkauften Sache. Ihr Fehlen ist daher kein Sachmangel.