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Entscheidungen zu Fahrtenbuch- und Kostenauflage

Gemäß § 31a StVZO kann einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Für den Rechtsschutz hiergegen sind die Verwaltungsgerichte zuständig.

Nach § 25a StVG können dem Halter auch die Kosten des Bußgeldverfahrens auferlegt werden. Für den Rechtsschutz gegen eine Fahrtenbuchauflage sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Gegen die Kostenentscheidung der Bußgeldbehörde kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, für die das Amtsgericht zuständig ist.

  • VG Berlin – Urteil vom 26.06.2024: Hätte sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren der Fahrer eines Tatfahrzeugs, mit dem ein erheblicher Verkehrsverstoß begangen worden ist, aufgrund eines brauchbaren Frontfotos und der Halterangaben im Abgleich mit Fotos aus einer Google-Bildsuche leicht ermitteln lassen können, liegt keine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31a StVZO vor.
  • VG Augsburg – Beschluss vom 24.05.16: 1. Eine Fahrtenbuchauflage ist verhältnismäßig, wenn ein mit einer Punkteeintragung im FAER verbundener Verkehrsverstoß nicht aufgeklärt werden kann. 2. Der Einwand, dass die Befragung des Fahrzeughalters mehr als zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß erfolgte, ist unbeachtlich, wenn diese Verzögerung nicht kausal für die Unaufklärbarkeit des Verstoßes war. 3. Kann eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h wegen fehlender Mitwirkung des Fahrzeughalters nicht aufgeklärt werden, ist eine Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten nicht unverhältnismäßig.
  • AG Tiergarten – Beschluss vom 27.04.16:  Die Überbürdung der Kosten und Auslagen nach § 25 a Abs. 1 StVG auf den Fahrzeughalter setzt des­sen recht­zei­tige Befragung vor­aus. Diese hat grund­sätz­lich in­ner­halb von zwei Wochen zu er­fol­gen. Auf eine schriftliche Verwarnung am Fahrzeug kommt es nicht an.
  • VGH München – Urteil vom 18.02.16: Vor dem Erlass einer Fahrtenbuchauflage wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters bei der Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit muss die Behörde alle ihr zumutbaren Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts durchführen und dokumentieren. Im zu entscheidenen Fall konnten die Ermittlungsmaßnahmen nicht lückenlos dokumentiert werden.
  • AG Gelnhausen – Beschluss vom 25.11.13: Wird ein Bußgeldverfahren eingestellt weil der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte und will die Bußgeldbehörde dem Fahrzeughalter die Kosten des Verfahrens auferlegen, so muss sie diesen vorher zu der geplanten Kostenauferlegung anhören.
  • VG Saarlouis – Beschluss vom 06.09.12: Eine Fahrtenbuchauflage kann auch gegenüber einer GmbH erfolgen wenn deren Geschäftsführer sich auf ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht beruft.
  • OVG Lüneburg – Beschluss vom 24.04.12:  Aus § 31a StVZO folgt, dass die Verwaltungsbehörde sämtliche möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers zu unternehmen hat. Hat sie den Fahrzeughalter zunächst erfolglos als Betroffenen vernommen, so kann es erforderlich sein, ihn nach Einstellung des Ermittlungsverfahren nochmals als Zeugen zu vernehmen. (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.8.2009 – 10 S 1499/09 -).
  • VG Berlin – Urteil vom 25.01.12:  1. Ein Zeuge, der von der Bußgeldbehörde zwecks Fahrerfeststellung vernommen wird, hat kein Akteneinsichtsrecht. 2. Die Ermittlungsbehörden sind nicht verpflichtet, zwecks Fahrerfeststellung einen Lichtbildabgleich durchzuführen. 3. Die Geschäftsführung einer Firma muss in der Lage sein, der Bußgeldstelle rechtzeitig die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden kann.
  • VG Aachen – Urteil vom 23.06.08: Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von einem Jahr ist bei Vorliegen eines unaufklärbaren qualifizierten Rotlichtverstoßes nicht unverhältnismäßig.