Das Entfernen von Fahrzeugen von einem Privatgrundstück im Wege der Selbsthilfe und die Beanspruchung der hierfür anfallenden Kosten sind zivilrechtliche Streitigkeiten. Für den Rechtsschutz hierfür sind die Zivilgerichte, also im Regelfall das Amtsgericht, zuständig:
- Landgericht München I – Beschluss vom 23.02.16: Ein im Wege der zulässigen Selbsthilfe abgeschlepptes Fahrzeug, das der Abschleppunternehmer nur gegen Zahlung des Abschleppentgelts herauszugeben bereit ist, kann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung herausverlangt werden.
- AG Essen – Urteil vom 06.12.01: Ein Grundstückseigentümer, der ein unberechtigt parkendes Fahrzeug von seinem Grundstück abschleppen läßt, hat gegen den unberechtigt Parkenden auch dann einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten, wenn das Parken zur Nachtzeit oder an einem Wochenende erfolgt und die Abschleppmaßnahme erst ca. 15 Stunden nach dem Abstellen erfolgt.
Handelt es sich hingegen um das Abschleppen des Fahrzeugs aus dem öffentlichen Verkehrsraum durch eine Behörde, sind die Verwaltungsgerichte zuständig: