Das Entfernen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum durch eine Behörde und die anschließende Kostenbelastung des Halters ist eine hoheitliche Maßnahme. Für den Rechtsschutz hiergegen sind die Verwaltungsgerichte zuständig.
- VG Aachen – Urteil vom 02.04.08: 1. Das Abstellen eines nicht zugelassenen und nicht unmittelbar betriebsbereiten, weil auf zwei Holzblöcken aufgebockten Anhängers, ist eine (hier nach nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW) erlaubnispflichtige Sondernutzung. Es ist gleichzeitig „Parken“ im Sinne des § 12 StVO. 2. Wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Abschleppmaßnahme vorliegen, kommt die Benachrichtigung des Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu versetzen, regelmäßig jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dieser nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist. 3. Nach einem Zeitraum von mehr als drei Stunden begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, den mehrstündigen Verstoß gegen die im Parkscheinautomaten verkörperte Verkehrsregelung durch das Abschleppen des Fahrzeuges zu beseitigen.
- OVG Hamburg – Urteil vom 29.01.08: Ein Fahrzeug, das in einer mobilen Haltverbotszone abgestellt ist, kann im Wege der Ersatzvornahme abgeschleppt werden, eine Vorlaufzeit ist nicht erforderlich. Bei der Frage, ob die Kosten dem Fahrzeughalter auferlegt werden können kommt es hingegen darauf an, ob der der Halter mit dem Haltverbot rechnen mußte. Insofern kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Beschluss vom 13.02.07: Die Kostenbelastung für ein Abschleppen am vierten Tag nach dem Aufstellen des Verbotsschildes ist nicht unverhältnismäßig. Wird die Änderung mit einem geringeren zeitlichen Vorlauf angekündigt, ist eine Kostenbelastung nur gerechtfertigt, wenn die bevorstehende Änderung sich für den Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar als unmittelbar bevorstehend abzeichnet; dies kann etwa bei einer heranrückenden „Wanderbaustelle“ oder bei Verkehrsbeschränkungen im Hinblick auf eine allgemein bekannte Veranstaltung angenommen werden.
Handelt es sich hingegen um das Abschleppen des Fahrzeugs von einem Privatgrundstück und die Kostenerstattung für die diese Maßnahme, sind die Zivilgerichte zuständig.