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AG Tiergarten – Beschluss vom 27.04.16

Zum Inhalt der Entscheidung: Die Überbürdung der Kosten und Auslagen nach § 25 a Abs. 1 StVG auf den Fahrzeughalter setzt des­sen recht­zei­tige Befragung vor­aus. Diese hat grund­sätz­lich in­ner­halb von zwei Wochen zu er­fol­gen. Auf eine schriftliche Verwarnung am Fahrzeug kommt es nicht an.

 

Amtsgericht Tiergarten

Beschluss vom 27.04.2016

290 OWi 389/16

Tenor:

1. Auf den Antrag des Betroffenen vom 5.4.16 auf ge­richt­li­che Entscheidung wird der Kostenbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 21.3.16 auf­ge­ho­ben.

2. Die Kasse des Landes Berlin hat die Verfahrenskosten und die not­wen­di­gen Auslagen des Betroffenen zu tra­gen.

Aus den Gründen:

Zur Begründung sei­nes Antrags macht der Betroffene gel­tend, seine Anhörung sei nicht in­ner­halb ei­ner Frist von zwei Wochen nach Begehung der ihm zur Last ge­leg­ten Zuwiderhandlung ge­gen die StVO er­folgt, son­dern erst mit Schreiben vom 28.12.15. Die Ordnungswidrigkeit sollte am 15.10.15 be­gan­gen wor­den sein.

Die Auffassung des Betroffenen, nach Ablauf der ge­nann­ten Frist könne von ei­nem Fahrzeughalter nicht mehr ver­langt wer­den, der Verwaltungsbehörde den Fahrer sei­nes Kraftfahrzeugs zum Tatzeitpunkt mit­zu­tei­len, trifft nach Auffassung des be­schlie­ßen­den Gerichts zu. Der Verwaltungsbehörde ist die Rechtsansicht des Gerichts be­reits aus sei­nem Beschluß vom 4.8.15 – 290 Owi 675/15 – be­kannt, wor­auf der Betroffene über sei­nen Verteidiger zu Recht hin­weist.

Die Überbürdung der Kosten und Auslagen nach § 25 a Abs. 1 StVG auf den Fahrzeughalter setzt des­sen recht­zei­tige Befragung vor­aus. Diese hat grund­sätz­lich in­ner­halb von zwei Wochen zu er­fol­gen (vgl. AG Minden, Beschluß vom 14.4.88 – 15 Owi 334/88 -, ver­öf­fent­licht bei Juris m.w.N.; AG Bergisch-Gladbach NZV 1989, 366; AG Warendorf DAR 1989, 392; König in Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 25 a, Rdnr. 7m.w.N.). Auf eine et­waige schrift­li­che Verwarnung am Fahrzeug kann nicht ab­ge­stellt wer­den. Voraussetzung für die Kostenfolge des § 25 a StVG ist viel­mehr die recht­zei­tige Zusendung des Anhörungsbogens, d.h. des­sen Zugang in­ner­halb von zwei Wochen (vgl. AG Zossen, Beschluß vom 8.2.94 – 10 Owi 52/93 -, bei Juris m.w.N.).

Die Anhörung des Betroffenen er­folgte im vor­lie­gen­den Falle nicht etwa nur un­we­sent­lich nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist, son­dern erst über zwei Monate nach dem Vorfallstag.

Der Verwaltungsbehörde ist die Rechtsansicht des Amtsgerichts Tiergarten auch aus ei­ner Vielzahl von wei­te­ren Verfahren be­kannt. So hat der Polizeipräsident in Berlin nach ent­spre­chen­der Intervention durch das Amtsgericht Tiergarten – 317 Owi 1528/14 – in dem Verfahren – (…) – den dort er­las­se­nen Kostenbescheid am 4.2.15 zu­rück­ge­nom­men. Wie das vor­lie­gende Verfahren be­legt, wird die Auffassung des Gerichts al­ler­dings in an­de­ren Verfahren, so auch im vor­lie­gen­den, igno­riert und an der ei­ge­nen Rechtsansicht fest­ge­hal­ten und diese auch der vor­lie­gend an­ge­foch­te­nen Entscheidung vom 21.3.16 zu­grun­de­ge­legt.

Die Verwaltungsbehörde wird ihre Entscheidungspraxis ei­ner gründ­li­chen Revision zu un­ter­zie­hen ha­ben, denn sie hat die Pflicht, die Ressourcen der Justiz so­wie die Kasse des Landes Berlin nicht mut­wil­lig zu be­las­ten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG i.V.m. 473 Abs. 1 StPO.

Diese Entscheidung ist nicht an­fecht­bar (§ 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG).