Zum Inhalt der Entscheidung: Eine nicht offensichtlich bedeutungslose Einlassung des Betroffenen muss in den Urteilsgründen gewürdigt werden.
Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss vom 18.10.1999
Aus den Gründen:
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Wenngleich an die Begründung eines im OWiG-Verfahren ergehenden Urteils oder Beschlusses keine zu hohen Anforderungen gestellt werden sollen, so muss doch die Gewähr dafür gegeben sein, dass nicht Erklärungen des Betroffenen, die für die Entscheidung nicht offensichtlich bedeutungslos sind, stillschweigend übergangen und nicht gewürdigt werden (vgl. BayObLGSt 1972, 103; Göhler OWiG 12. Aufl. § 71 Rdn. 42 m. w.N.). Die Gründe müssen deshalb so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung entnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter getroffen hat und welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen zugrunde liegen.
Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass sich der Tatrichter auch dann, wenn ein sogenannter Regelfall für die Anordnung eines Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (hier
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV) vorliegt, ausweislich der Begründung der Entscheidung bewusst sein muss, dass ein Abweichen von der in Betracht kommenden Anordnung eines Fahrverbots möglich ist (BGHSt 38, 231/236 f.), ist insoweit auf das Vorbringen des Betroffenen einzugehen, was durchaus in knapper Form geschehen kann. Andernfalls ist für das Rechtsbeschwerdegericht nicht erkennbar und nachprüfbar, ob die Einlassung des Betroffenen hinreichend zur Kenntnis genommen und rechtsfehlerfrei gewürdigt worden ist und ob die Anordnung des Fahrverbots gegen das Übermaßgebot verstößt.
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