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AG Kaiserslautern – Urteil v. 30.04.14

Zum Inhalt der Entscheidung: Bei der Messung eines Motorrades in einer Entfernung von 171,5 m mit einer Geschwindigkeit von 99 km/h kann eine zusätzliche Toleranz von 2 km/h angenommen werden, wenn der Meßbeamte den Scheinwerfer des Motorrads anvisiert hat und nicht auszuschließen ist, dass sich noch ein weiteres Fahrzeug im Bereich des Meßstrahls befunden hat.

Amtsgericht Kaiserslautern

Urteil vom 30.04.2014

4 OWi 6270 Js 15118/13

Tenor:

1. Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Hächstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt.

2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 41 Abs. 1 i.V.m, Anlage 2, 24 StVO, 24 StVG, 11.3.4, BKat

Gründe:

I.

Der Betroffene ist am 04.04.1957 geboren.

Das VZR weist folgende zwei Voreintragungen auf:

1.

Datum der Entscheidung: 04.04.2012
Datum der Tat: 13.02.2012
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h.
Datum der Rechtskraft: 26.04.2012
Rechtsfolge: Geldbuße: 80,00 €

2.

Datum der Entscheidung: 17.08.2012
Datum der Tat: 26.06.2012
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h.
Datum der Rechtskraft: 06.09.2012
Rechtsfolge: Geldbuße 340,00 €

II.

Der Betroffene befuhr am 17.07.2013 gegen 12.28 Uhr außerhalb geschlossener Ortschaften die K12 in Fahrtrichtung O mit dem Motorrad, Kawasaki, amtliches Kennzeichen (…). Das Motorrad war geliehen und er fuhr es erstmals zum Test. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt in diesem Streckenbereich 70 km/h. Diese wird durch zweimaliges Aufstellen des Verkehrszeichen Nr. 274 „70 km/h“ festgelegt. Das Fahrzeug des Betroffenen wurde mit einer Geschwindigkeit von 99 km/h gemessen. Bei Beobachtung der gebotenen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt hätte der Betroffene anhand der Beschildeiung erkennen können und müssen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h beträgt und er hätte seine Geschwindigkeit daran ausrichten können.

Bei dem Geschwindigkeitsmessgerät handelte es sich um ein Lasergeschwindigkeitsmessgerät Riegl FG21-P mit der Identifikationsnummer: S2100699 und der Software 1.12 des Herstellers Riegl-Laser-Measurement-Systems. Der Zeuge PK (…) maß die Geschwindigkeit mit diesem Geschwindigkeitsmessgerät und der Zeuge PK (…) vermerkte die Geschwindigkeit im Feststellungsprotokoll. Beide saßen im Fahrerbereich ihres Dienstwagens. Es wurde dabei eine Toleranz von 3 km/h berücksichtigt, sodass im Messprotokoll eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 96 km/h festgestellt worden war: Der Zeuge PK (…), der an dem Gerät Riegl FG21-P und seiner Handhabe ausgebildet ist, hat die Lasermessung durchgeführt, indem er während der Messung den Laserstrahl auf den Innenbereich des vorderen Motorradscheinwerfers ausgerichtet hat. Die Entfernung zwischen Lasermessgerät und Motorrad betrug dabei 171,5 m. Der Zeuge hatte das Gerät auf der Beifahrerseite des geparkten Dienstfahrzeuges auf dem Armaturenbrett aufgelegt und maß durch die Windschutzscheibe. Vor Benutzen des Gerätes wurden alle vier notwendigen Tests durchgeführt. Zunächst wurde durch Auslösen der Test-Taste der Selbsttest ausgelöst. Es wurden keine Gerätefehler angezeigt. Danach wurden Außen- und Innendisplay des Gerätes überprüft. Sodann wurde der Align-Test (Visiertest) durchgeführt und der Laserstrahl auf ein 181,60 m entferntes, reflektierendes und dreieckiges Schild ausgerichtet. Abschließend wurde der Null-Test durchgeführt und auf ein 69,80 m entferntes Bushaltestelle-Schild ausgerichtet. Das Gerät zeigte dabei eine Geschwindigkeit von 0 km/h an. Das Gerät ist durch die PTB zugelassen, war am Tattag gültig geeicht und funktionierte fehlerfrei. Die Messung wurde bei hellem Tageslicht durchgeführt, die Witterung war sonnig, das Verkehrsaufkommen war mittelhoch und die Fahrbahn war trocken.

Das Gericht hat eine weitere Toleranz von 2 km/h berücksichtigt bzw. eine Ungenauigkeit von 2 km/h als wahr unterstellt.

III.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls am 30.04.2014 durchgeführten Beweisaufnahme. Ein Auszug aus dem VZR vom 05.03.2014 (BI. I d.A.) wurde verlesen und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Die Fahrereigenschaft wurde eingeräumt. Die geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit folgt aus dem Messprotokoll (BI. 3 d.A.) das verlesen worden war und damit zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden war. In diesem ist vermerkt, dass im Messbereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h durch Aufstellen eines Verkehrszeichens Nr. 274 herrschte. Im Übrigen konnten auch die Zeugen PK (…) und (…) bestätigen, dass im konkreten Streckenabschnitt eine entsprechende Geschwindigkeitsbeschränkung bestanden habe. Eine entsprechende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h sei sogar zweimal aufgestellt gewesen. Das Gericht hat keinen Grund an den glaubhaften Angaben der erfahrenen Poiizeibeamten zu zweifeln.

Die gemessene Geschwindigkeit des Fahrzeugs von 99 km/h war auch grundsätzlich ordnungsgemäß. Bei der Messung mittels des Messgerätes Riegl FG21-P handelt es sich grundsätzlich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010, Az. 1 SsBs 127/09, BeckRS 2010, Nr. 05511; OLG Bamberg, Beschluss vom 17.10.2007, Az. 2 Ss OWi 725/2007, BeckRS 2007, Nr. 19135 BGH, Beschluss vom 19.08.1993, Az. 4 StR 627/92, WW 1993, S. 3081). Standardisiert ist ein durch Regelungen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Bei diesem Verfahren muss nur die Messmethode und der berücksichtigte Toleranzwert angegeben werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das verwendete Messgerät nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch bei den vorausgegangen Gerätetests von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardgemäß, das heißt im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet wird. Da das Messverfahren mittels Riegl FG21-P keine fotografische Dokumentation vornimmt, sind an die verbleibende Dokumentation grundsätzlich hohe Ansprüche zu stellen (vgl. Böttger, in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Auflage 2012, Rn. 1282).

Die Messung des Betroffenenfahrzeuges mit dem Kennzeichen (…) geschah durch das Messgerät Riegl FG21-P und die Zuordnung zu der entsprechenden Geschwindigkeit wurde durch den Zeugen PK (…) im Feststellungsprotokoll festgehalten. Das Feststellungsprotokoll, BI. 5 d.A. wurde als Anlage zum Messprotokoll in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen. Aus diesem ist ersichtlich, dass dort in Spalte 3 „(…)“, „Kawasaki“, „12.28 Uhr“, „+99 km/h“ und „171,50 m“ vermerkt sind. Die Zeugen bestätigten auch, dass der Geschwindigkeitswert in der Form aufgenommen worden sei, dass der Zeuge PK (…) die am Gerät angezeigte Geschwindigkeit vermerkt habe, die die beiden Polizeibeamten wahrgenommen hätten. Der Zeuge PK (…) ist an dem Gerät und seiner Handhabe geschult, was nicht nur aus der auszugsweise verlesenen Teilnahmebescheinigung vom 21.05.2008 (Bl. 20 d.A.) folgte, sondern auch vom Zeugen .PK (…) bestätigt worden ist. Aus dem Messprotokoll (BI. 4), das verlesen worden war, ist ersichtlich, dass die vier der Gebrauchsanweisung entsprechenden Tests durchgeführt worden waren. Auch der Zeuge PK (…) konnte glaubhaft bestätigen, dass er diese Tests durchgeführt habe.

Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Eichschein des Landesamtes für Mess- und Eichwesen (BI. 18 d.A.) ist ersichtlich, dass das Messgerät mit der ldentifikations-Nr. S2100699 am 13:12.2012 bis zum 31.12.2013 gültig geeicht worden war. Ebenfalls ist daraus ersichtlich (BI. 19 d.A.), dass das Gerät eine PTB-Zulassung 18.11/98.09 besitzt.

Der Zeuge PK (…) bekundete schließlich, dass er das Geschwindigkeitsmessgerät auf das Armaturenbrett aufgelegt habe und durch die Windschutzscheibe gemessen habe. Da es sich um ein Motorrad gehandelt habe, sei der Innenbereich des Scheinwerfers anvisiert worden. Seine gesamte Aussage wird für glaubhaft gehalten, weil der Zeuge nachvollziehbar, umfangreich und detailliert ausgesagt hat und seine Arbeitsschritte nachvollziehbar erläutern konnte.

Von dem gemessenen Wert von 99 km/h wurde sodann noch eine Toleranz von 3 km/h abgezogen, so dass eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 96 km/h festgestellt worden war.

Das Gericht hat überdies eine weitere Toleranz von 2 km/h abgezogen und damit einen.entsprechenden Hilfsbeweisantrag des Verteidigers gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 244 Abs. 3 S. 2 StPO durch Wahrunterstellung abgelehnt, weil es sich bei dem gemessenen Fahrzeug um ein Motorrad gehandelt hat und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Toleranzwert unzweckmäßig erschien.

Der Verteidiger hat die Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Riegl als standardisiertes Messverfahren in Zweifel gezogen (wie auch in allen anderen Verfahren mit dem Messgerät Riegl) und behauptet, dass aufgrund zweier systemimmanenter Aufrundungen bei der Riegl-Lasermessung im Ergebnis eine Messungenauigkeiten von bis zu 2 km/h stattfinden kann. Daher hat er einen entsprechenden Hilfsbeweisantrag gestellt, dass das Messgerät Riegl, bei der Messung eine Ungenauigkeit von 2 km/h habe.

Das Gericht folgt dieser Argumentation grundsätzlich nicht und geht bei Riegl weiterhin von einem standardisierten Messverfahren aus. Es hat jedoch im vorliegenden konkreten Einzelfall zur Vermeidung der Einholung eines (unzweckmäßig erscheinenden) Sachverständigengutachtens eine ‚Wahrunterstellung der behaupteten Tatsache zu Gunsten des Betroffenen als angemessen betrachtet bzw. eine weitere Toleranz berücksichtigt, weil es sich im vorliegenden Fall um ein Motorrad gehandelt hat und eine zusätzliche Ungenauigkeit bei der Messung von Motorrädern nicht von vornherein auszuschließen ist. Dem Gericht ist gründsätzlich aus anderen Verfahren mit dem Messgerät Riegl bekannt, dass der Laserstrahl des Riegl-Messgerätes bereits bei einer Entfernung von 200 m einen Durchmesser von 50 cm haben kann (so zum Beispiel im SV-Gutachten des Verfahrens 6270 Js 12850/13, ebenfalls am 30.04.2014 verhandelt, vgl. Hinweis der StA, Bl. 45 d.A.). Diese Strahlenaufweitung des Laserstrahls kann dazu führen, dass andere, hinter dem Motorrad fahrende, Fahrzeuge oder auch weitere reflektierende Fahrzeugteile, die sich in der Nähe des anvisierten Scheinwerfers befinden, die (aufgeweiteten) Laserimpulse ebenfalls zurückspiegeln können und damit zu Ungenauigkeiten führen können (vgl. dazu beispielsweise: Böttger, Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Auflage 2012, Rn. 1302 Leser, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 5. Auflage 2014, Rn. 498 — zitiert nach jurion): Aus diesem Grund geht das Kammergericht Berlin bei einer Messung von Motorrädern mit LAVEG VL 101 (ebenfalls Lasermessgerät) und einer Entfernung ab 200 m nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren aus und verlangt zwingend die Einholung eines Sachverständigengutachtens (KG Berlin, 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 23.03.2011, Az. 3 Ws (B) 650/10, 3 Ws (B) 650/102 Ss 351/10 — zitiert nach juris,). Bei Messungen von Pkws verlangt die Gebrauchsanweisung des Riegl-Messgerätes daher grundsätzlich die Anvisierung der reflektierenden Kfz-Kennzeichen.

Vorliegend handelte es sich um ein Motorrad und die Entfernung der Messung betrug immerhin 171,5 m. Der Zeuge (…) teilte auch mit, dass er den Scheinwerferbereich als reflektierenden Karosserieteil anvisiert habe. Ob andere Fahrzeuge hinter dem Motorrad gefahren sind, konnte nicht mehr aufgeklärt werden und daher erschien dem Gericht die Wahrunterstellung als sachgerecht, weil die konkrete Messung im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht auch nachträglich nicht mehr nachgestellt werden konnte.

Die Kongruenz zwischen der Beweisbehauptung des Verteidigers und der Wahrunterstellung (vgl. dazu: Krehl, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 244 Rn. 188) folgt dabei aus der behaupteten grundsätzlichen Ungenauigkeit der Riegl-Messungen und dem vorliegenden Einzelfall, in dem ein Motorrad gemessen worden war und eine behauptete Ungenauigkeit tatsächlich nicht auszuschließen gewesen war und auch nicht mehr aufzuklären gewesen sein dürfte.

Letztlich war bei dieser Entscheidung auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu beachten, dass der ursprüngliche Vorwurf von 26 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung, der isoliert betrachtet kein Regelfahrverbot zur Folge gehabt hätte, nur aufgrund der Regelungen des § 25 Abs. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV aufgrund eines beharrlichen Verstoßes innerhalb der Jahresfrist seit der vorausgegangenen Rechtskraft vom 06,09.2012 zu einem Regelfahrverbot geführt hätte. D.h. eine mögliche und bei Laser-Messungen von Motorrädern nicht auszuschließende Ungenauigkeit von nur 1 km/h hätte nicht mehr zu der einschneidenden Sanktion eines Fahrverbotes geführt. Hinzu kam des Weiteren das die ursprüngliche Messung bei 99 km/h lag und eine Toleranz von 3 km/h berücksichtigt worden war. Damit war dieser Wert aber im absolut obersten Bereich der 3 km/h-Toleranz, weil bereits bei dem Wert von mehr als 100 km/h eine Toleranz von 4 km/h bzw. 3 % zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. OLG Hamm, VA 2003, S. 87; OLG. Hamm, NZV 1993, 8..199). Dies zeigt auch, dass bei höheren Geschwindigkeiten grundsätzlich höhere Toleranzen zu berücksichtigen sind. Es handelte sich vorliegend daher auch um einen Grenzfall.

IV.

Der Betroffene hat damit gegen § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; Nr. 11.3.4 Bkat fahrlässig verstoßen, indem er 24 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zu schnell gefahren ist. Der Betroffene hat sich unwiderlegbar dahingehend eingelassen, dass er das Motorrad geliehen gehabt habe und das Fahrverhalten falsch eingeschätzt habe. Da damit keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Tatbegehung vorliegen, ist das Gericht von einer fahrlässigen Tatbegehung ausgegangen. Diese liegt vor, weil es dem Betroffenen ohne weiteres möglich gewesen wäre, bei gebotener Sorgfalt die zulässige Höchstgeschwindigkeit einzuhalten.

V.

Das Gericht hielt eine Geldbuße von 100,00 € für angemessen. Bei der Bußgeldhöhe ist grundsätzlich von dem Rahmen der Bußgeldverordnung (BKatV) auszugehen. Dieser sieht unter der Nr. 11.3.4 für eine Überschreitung von 24 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften eine Regelgeldbuße von 70,00 € vor. Aufgrund von zwei einschlägigen und berücksichtigungsfähigen Voreintragungen vom 13.02.2012 (Rechtskraft: 26.04.2012) und 26.06.2012 (Rechtskraft: 06.09.2012) hielt das Gericht eine moderate Erhöhung der Geldbuße auf 100,00 € für angemessen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG i.V.m. 464, 465 StPO.


 Anm. d. Red.: Das Urteil ist rechtskräftig, die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wurde mit Beschluss des OLG Zweibrücken vom 31.07.14 – 1 OWi 1 SsRs 40/14 – verworfen.