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Dr. Dieter Heskamp

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VG Schleswig - Beschluss vom 28.10.22

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Zum Inhalt der Entscheidung: 1. Die Frist zur Beibringung eines MPU-Gutachtens muß datumsmäßig bestimmt sein. Die Angabe "innerhalb von zwei Monaten" reicht nicht aus. Es reicht auch nicht aus, dass eine konkrete Frist für die Rücksendung der Einverständniserklärung gesetzt wird.

 

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Beschluss vom 28.10.2022

3 B 91/22

 

 

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. September 2022 (202.22-158-4-11162) wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 06.10.2022 gegen die Einziehungsverfügung des Kreises A vom 29.09.2022, zugestellt am 01.10.2022, wiederherzustellen,

ist zulässig und begründet.

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hat zu erfolgen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners überwiegt (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO). In diese Interessenabwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit, noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass der Antrag abgelehnt, seine gegen die Verfügung erhobene Klage indes Erfolg hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 4 MB 108/18 –, juris Rn. 2 m.?w.?N.; Beschluss vom 22. August 2019 – 3 MB 24/19 –, juris Rn. 11; Kammerbeschluss vom 15. April 2020 – 3 B 24/20 –, juris Rn. 2).

Ausgehend von diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Bescheid des Antragsgegners ist offensichtlich rechtswidrig.

Voraussetzung für den Entzug der Fahrerlaubnis ist, dass sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes <StVG>, § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung <FeV>). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Antragsgegner durfte vorliegend nicht gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.?V.?m. § 11 Abs. 8 FeV darauf schließen, dass der Antragsteller im Sinne von § 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr geeignet ist, weil er das vom Antragsteller geforderte Gutachten nicht beigebracht hat.

Aus dem Versäumen der gesetzten Frist darf nur dann hergeleitet werden, dass der Betroffene einen Eignungsmangel verbergen will, wenn für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 – 7 C 26.83 –, juris Rn. 16; VGH München, Beschluss vom 17. April 2019 – 11 CS 19.24 –, juris Rn. 17) und die Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere in verhältnismäßigem Umfang, angeordnet war (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 –, juris Rn. 19; VGH München, Beschluss vom 31. Januar 2020 – 11 ZB 19.2322 –, juris Nummer 15; VGH Kassel, Beschluss vom 22 Januar 2019 – 2 B 1641/18 –, juris Randnummer 3 ff.; Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 114; Weber, NZV 2021, 353 <354>).

Vorliegend ist die Begutachtung nicht formell rechtmäßig angeordnet worden. Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FeV teilt die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Diese Frist muss genau bestimmt und hinsichtlich des Zeitraums eindeutig sein. Ist die Gutachtenanforderung nicht mit einer eindeutigen Fristsetzung verbunden, scheidet die Anwendung von § 11 Abs. 8 FeV aus (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26. September 2022 – 5 O 6/22 –, n.?v., Umdruck S. 3; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 1998 – Bs VI 114/97 –, juris Rn. 16; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46 der Auflage 2021, § 11 FeV Rn. 45). Die Fristbestimmung muss regelmäßig unter Angabe eines kalendermäßig festgelegten Zeitraums oder Datums einen Endzeitpunkt setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2005 – 7 C 25.04 –, juris Rn. 16 m.?w.?N. <zu § 37 VwVfG>).

Ausgehend davon ist die vom Antragsgegner gesetzte Frist nicht hinreichend bestimmt. In der Gutachtenanordnung heißt es, das Gutachten sei „innerhalb von 2 Monaten vorzulegen“. Es ist nicht erkennbar, zu welchem Zeitpunkt diese Frist beginnen soll, ob etwa auf das Datum des Anordnungsschreibens oder das Datum von dessen Zustellung an den Antragsteller abzustellen sein soll. Fehlt es jedoch an einem hinreichend bestimmten Fristbeginn, so ist zwingend auch das Fristende nicht hinreichend bestimmt.

Dieser Bestimmtheitsmangel wurde auch nicht dadurch geheilt, dass eine konkrete Frist für die Rücksendung der Einverständniserklärung gesetzt wurde. Damit ist den Vorgaben des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV nicht Genüge getan (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Juli 2014 – 12 LC 224/13 –, juris Rn. 48).

Die mangelnde Bestimmtheit der Fristsetzung ist auch nicht deshalb unbeachtlich (und § 11 Abs. 8 FeV deshalb anwendbar), weil der Antragsteller (materielle) Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung vorgebracht hat (so aber wohl OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Juli 2014 – 12 LC 224/13 –, juris Rn. 48). Die hinreichende Bestimmtheit der Gutachtenordnung ist eine der zwingenden Voraussetzungen für die Anwendung der Beweiswürdigungsregel des § 11 Abs. 8 FeV (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. März 2019 – 16 E 457/18 –, juris Rn. 8; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46 der Auflage 2021, § 11 FeV Rn. 51). Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist auf den Zeitpunkt der Anordnung abzustellen (vgl. Hahn/Kalus, in: Münchner Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 2016, FeV § 11 Rn. 115 m.?w.?N.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.?V.?m. § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der sich daraus ergebende Streitwert von 5.000 EUR ist aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22. Juli 2021 – 5 MB 16/21 –, juris Rn. 14 m.?w.?N.).

 

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