VG Potsdam - Beschluss vom 12.01.12

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Zum Inhalt der Entscheidung: 1. Resultieren Zweifel an der Fahreignung einer Person aus einem Vorfall, der eine Eintragung in das Verkehrszentralregister nach sich zieht, so darf dieses Vorkommnis nur so lange zum Anknüpfungspunkt für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gemacht werden, als die einschlägige Eintragung im Verkehrszentralregister noch nicht getilgt ist.

2. Als ungeeignet gilt nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV auch, wer ein zu Recht gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Diese Nichteignungsvermutung gilt jedoch nicht, wenn die Entscheidung, wegen derer das Gutachten angeordnet wurde, vor Ablauf der Frist tilgungsreif geworden ist.

 

Verwaltungsgericht Potsdam

Beschluss vom 12.01.2012

10 L 887/11

Aus den Gründen:

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Altern. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag des Antragstellers ist begründet. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotene inhaltliche Abwägung geht zu Lasten des Antragsgegners aus; denn die angegriffene Maßnahme erweist sich bei summarischer Prüfung als aller Voraussicht nach rechtswidrig.

Der Antragsgegner stützt die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Als ungeeignet gilt nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV auch, wer ein zu Recht gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Diese Fiktion der Ungeeignetheit kann hier jedoch nicht zu Lasten des Antragstellers eingreifen.

Dabei kann dahin stehen, ob schon die Aufforderung des Antragsgegners vom 22. September 2011, der Antragsteller möge bis zum 1. November 2011 ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Kraftfahreignung beibringen, rechtmäßig ist. Die Rechtsgrundlage für eine solche Aufforderung kann sich im vorliegenden Fall nur aus § 14 Abs. 1 Satz 3 (i. V. m. § 46 Abs. 3) FeV ergeben, auch wenn der Antragsgegner in seiner Aufforderung – offenbar versehentlich – die Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV angeführt hat. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV setzt voraus, dass gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Solche weiteren Tatsachen können sich hier einzig aus der Rauschfahrt des Antragstellers vom 14. Februar 2009 ergeben.

Die diesbezügliche Entscheidung war allerdings bereits seit dem 27. Oktober 2011 tilgungsreif. Sie ist am 27. Oktober 2009 rechtskräftig geworden. Auf sie war, da sie eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG betraf, die mit Rechtskraft beginnende zweijährige Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 StVG anzuwenden. Mit Ablauf der Frist am 27. Oktober 2011 durfte dem Antragsteller die Entscheidung und die darin geahndete Rauschfahrt nicht mehr vorgehalten werden. Diese Folge der Tilgungsreife sieht § 29 Abs. 8 StVG zwar lediglich für gerichtliche Entscheidungen ausdrücklich vor. Nach der Vorstellung des Verordnungsgebers (vgl. die Begründung zur Neufassung durch Änderungsgesetz vom 24. April 1998, abgedruckt bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, Rdnr. 1c zu § 29 StVG) ergibt sich dies für Ordnungswidrigkeiten bereits unmittelbar aus den Vorschriften der Tilgung (so ausdrücklich auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2009, Aktenzeichen: 11 C 09.296, Rdnr. 29 f.). Resultieren also Zweifel an der Fahreignung einer Person aus einem Vorfall, der – wie hier – eine Eintragung in das Verkehrszentralregister nach sich zieht, so darf dieses Vorkommnis nur so lange zum Anknüpfungspunkt für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gemacht werden, als die einschlägige Eintragung im Verkehrszentralregister noch nicht getilgt ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. August 2011, Aktenzeichen: 11 ZB 10.2620, Rdnr. 29, im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 21.04 -, Rdnr. 26 in der amtlichen Datenbank unter: http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&con_id=5791).

Konnte demnach seit dem 27. Oktober 2011 dem Antragsteller die seinerzeitige Rauschfahrt nicht mehr zur Ergreifung fahrerlaubnisrechtlicher Maßnahmen vorgehalten werden, vermochte jedenfalls der erst am 1. November 2011 eingetretene fruchtlose Ablauf der in der Gutachtensaufforderung bestimmten Frist nicht mehr die Fiktion der Ungeeignetheit auslösen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer hat das hiernach maßgebende Interesse des Antragstellers an dem Bestand seiner Fahrerlaubnis der Klasse B in Anlehnung an die der Vereinheitlichung dienenden Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004 S. 1327 ff.) mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 €) bemessen (vgl. Nr. 46.3 des Katalogs) und diesen Betrag wegen der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes um die Hälfte ermäßigt (vgl. Nr. 1.5 des Katalogs).