- OVG Lüneburg - Beschluss vom 26.09.19: 1. Allein der Besitz von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes rechtfertigt nicht die Anordnung eines MPU-Gutachtens. Hierfür sind Zusatztatsachen erforderlich. 2. Eine Gutachtenanordnung muss die einschlägige Ermächtigungsgrundlage benennen. Wird diese nicht angegeben, kann aus der Nichtbefolgung der Gutachtenanordnung im Regelfall nicht auf die mangelnde Fahreignung des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers geschlossen werden.
- VG Bremen - Urteil vom 28.01.16: Bei einem acht Jahre zurückliegenden über mehrere Jahre andauernden Konsum harter Drogen ist die Anordnung einer MPU rechtmäßig.
- VGH München - Beschluss vom 03.12.15: Das Gericht bewertet unter anderem die Angabe im Explorationsgespräch, der Proband könne erneuten Drogenkonsum zukünftig zwar vermeiden, indem er „Nein sage“, könne sich aber Cannabiskonsum im Urlaub durchaus vorstellen. Der MPU-Gutachter war zu dem Ergebnis gelangt, dass der Proband zu einer drogenfreien Lebensweise nicht motiviert sei.