Rotlichtverstoß - gefühlsmäßige Schätzung des Polizeibeamten reicht nicht

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Soll einem Autofahrer aufgrund einer Anzeige der Polizei ein qualifizierter Rotlichtverstoß (Ampel bei Durchfahrt länger als eine Sekunde rot, Regelsatz 200,00 €, mit Gefährdung 320,00 €,  2 Punkte, ein Monat Fahrverbot) vorgeworfen werden, so genügt hierfür keine gefühlsmäßige Schätzung der Polizeibeamten. Es muss vielmehr festgestellt werden, wie die Beamten zu ihrer Schätzung gelangen. Insbesondere ist festzustellen, wo das Fahrzeug des Betroffenen sich zum Zeitpunkt des Verstoßes und zuvor befunden hat, wie weit es von der Ampel entfernt war als sie von Gelb- auf Rotlicht umschaltete und mit welcher Geschwindigkeit es fuhr. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen des Rotlichtverstoßes zunächst verurteilt, das OLG Hamm hob das Urteil auf.

OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.17