Die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist dem Fahrzeugführer untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält, § 23 Abs. 1a StVO. Nach S. 2 der Norm gilt dies nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Die Vorschrift erfaßt alle Fahrzeugführer, also nicht nur Autofahrer, sondern z.B. auch Radfahrer.
Ein stehender Radfahrer darf ein Mobiltelefon benutzen. Ein stehender Autofahrer darf ein Mobiltelefon benutzen, wenn der Motor ausgeschaltet ist. Es ist nicht erforderlich, das Fahrzeug zu parken. Auch beim Warten, z.B. an einer roten Ampel, kann mit dem Handy telefoniert werden, sofern der Motor während der gesamten Benutzung des Telefons ausgeschaltet ist und das Fahrzeug sich nicht bewegt.
Zu beachten ist, dass nicht etwa nur das Telefonieren verboten ist, sondern die „Benutzung“. Dies auch die Vor- und Nachbereitung eines Telefongesprächs, also bereits das In-der-Hand-Halten oder die Eingabe einer Telefonnummer. Auch die Nutzung anderer, nicht mit dem Telefonieren verbundener Funktionalitäten des Handys (Spiele, SMS, E-Mail, Apps usw.) gilt als Benutzung. Auch das Ablesen der Uhrzeit vom Handy gilt als Benutzung, wenn das Handy dafür in die Hand genommen wird.
Als Benutzung ist es wohl auch anzusehen, wenn das Handy nicht in die Hand genommen wird, sondern nur die Tastatur des liegenden Geräts betätigt wird, sofern keine Freisprecheinrichtung installiert ist. Das Telefonieren mit Freisprecheinrichtung fällt zwar nicht unter den Tatbestand, dies gilt aber nur, sofern der Fahrzeugführer das Gerät im Laufe der Benutzung nicht in die Hand nehmen muss. Der Tatbestand kann somit erfüllt sein, wenn das Gerät aufgenommen werden muss, um sodann über Headset frei sprechen zu können.
Auch die Benutzung eines Handys, das zwischen Kopf und Schulter gehalten wird, ist wohl tatbestandsmäßig und damit während der Fahrt verboten.
Rechtsprechung zum Handyverbot